Melderegisterauskünfte über das „Meldeportal“
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a Abs.
2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg
bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilen kann. Dieses Meldeportal hat
seinen Betrieb am 1.1.2007 aufgenommen. Die Melderegisterauskünfte über dieses
zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an
„Behörden, öffentliche und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang
der kostenpflichtigen Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen
beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32a Abs 2 MG räumt
den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohnern) explizit ein Widerspruchsrecht
ein, sodass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses
Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses
Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht
öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die
Meldebehörde gestellt werden. Wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person)
nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll, können Sie
Widerspruch einlegen. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für
die Folgejahre, aus. Den Widerspruch können Sie entweder persönlich beim
Bürgerservice oder schriftlich einlegen oder sie benutzen ganz einfach das
nachstehende Formular. Antrag auf Auskunftssperre
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