Aktuelles: Gemeinde Lenningen

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Grundsteuerreform 2025

icon.crdate24.01.2025

Informationen zum Versand der Grundsteuerbescheide 2025

Information zum Versand der Grundsteuerbescheide 2025
Hinweise zur Grundsteuerreform

I. Allgemeine Informationen

Die Grundsteuerbescheide der Gemeinde Lenningen für das Jahr 2025 werden derzeit versendet. Diese Bescheide basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf www.grundsteuer-bw.de.

II. Wer ist Ansprechpartner für welche Rückfragen?

1. Zuständigkeit Finanzamt

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eines Grundstücks in Lenningen wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Nürtingen.

Bitte beachten Sie: Die Gemeinde Lenningen ist an die Bescheide des Finanzamtes gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Sollte der Einspruch erfolgreich sein und werden die Bescheide durch das Finanzamt korrigiert, so erfolgt seitens der Gemeinde automatisch eine entsprechende Anpassung des Grundsteuerbescheides. Es ist nicht notwendig und zielführend bei der Gemeinde zusätzlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid mit Hinweis auf ein laufendes Einspruchsverfahren beim Finanzamt einzulegen. Ein solcher Widerspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht und müsste von der Gemeinde abgewiesen werden.

2. Zuständigkeit Gemeinde

Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Lenningen.

Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Steueramt der Gemeinde Lenningen.

3. Zuständigkeit Gutachterausschuss

Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Wenn Sie mit dem Bodenrichtwert für Ihr Grundstück nicht einverstanden sind, können Sie sich zur Klärung an den Gutachterausschuss wenden oder ein qualifiziertes Gutachten beauftragen. Damit der Bodenrichtwert für Ihr Grundstück geändert wird, muss das Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen. Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des für die Gemeinde Lenningen zuständigen Gutachterausschusses unter http://www.gutachterausschuss-lkes.de oder unter www.grundsteuer-bw.de bei „Einreichen eines Gutachtens“.

Hier die Kontaktstellen nochmals im Überblick:

Fragen zu:

Kontaktstelle:

 

Bodenrichtwert

Gemeinsamer Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen:

Anschrift: Ohmstraße 16, 72622 Nürtingen

Telefon: 07022 24234-0

E-Mail: info@gua-lkes.de

Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens

Gemeinsamer Gutachterausschuss im Landkreis Esslingen (Kontaktdaten siehe oben)

sowie die in § 38 Absatz 4 Satz 3 Landesgrundsteuergesetz genannten Personen

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide

Finanzamt Nürtingen:

Postanschrift: Finanzamt Nürtingen, Postfach 1309, 72603 Nürtingen
Telefon: 07022/709-300
Mail: Kontaktformular auf der Homepage des Finanzamtes Nürtingen

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer

und Grundsteuerbescheid

Steueramt der Gemeinde Lenningen:

Frau Dobry, Telefon: 07026 609-25, E-Mail-Adresse: t.dobry(@)lenningen.de oder

Frau Tausch, Telefon: 07026 609-27, E-Mail-Adresse: a.tausch(@)lenningen.de

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform

Wie hoch sind die Hebesätze in der Gemeinde Lenningen?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 die neuen Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025 wie folgt beschlossen:

Grundsteuer A: 210 v.H. (Hebesatz 2024: 345 v.H.)

Grundsteuer B: 250 v.H. (Hebesatz 2024: 380 v.H.) 

Die ab 01.01.2025 gültige Hebesatzsatzung finden Sie unter Ortsrecht > H > Hebesatzsatzung (Link: https://www.lenningen.de/rathaus-service/ortsrecht).

Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?

Die Grundsteuer ab 2025 wird nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) in einem sogenannten dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids durch das Finanzamt.
  2. Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt.
  3. Im dritten und letzten Schritt errechnet jede Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen von der Gemeinde festgesetzt.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat das Land Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den Grundstücken sind dagegen nicht mehr relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Diese Berechnungsweise hier (JPEG-Bilddatei, 124,18 KB, 27.01.2025) nochmal im Überblick

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat das Land Baden-Württemberg das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines sogenannten typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im alten Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber usw. bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Wann muss ich bei der Gemeinde Widerspruch einlegen?

Die im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerschuld ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Nur auf diesen Vorgang können sich Widersprüche bei der Gemeinde Lenningen beziehen. Für Einwendungen betreffend der Höhe des Grundsteuerwertes oder Grundsteuermessbetrages wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Sie können Ihre Grundsteuer für Ihr Objekt für das Jahr 2025 wie folgt selbst berechnen:

Grundsteuer A:

Grundsteuermessbetrag Neu               x          2,1                                                         = Jahresgrundsteuer                                                     

nach dem Bescheid des Finanzamts               Hebesatz der Gemeinde (210 v.H.)

Grundsteuer B:

Grundsteuermessbetrag Neu               x          2,5                                                         = Jahresgrundsteuer

nach dem Bescheid des Finanzamts               Hebesatz der Gemeinde (250 v.H.)

Muss ich Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt habe?

Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.

 

Was bedeuten Aufkommensneutralität und Belastungsverschiebungen?

Die Umsetzung der Grundsteuerreform in Lenningen im Jahr 2025 sieht vor, dass es nicht zu einer Erhöhung des Grundsteuer-Gesamtaufkommens gegenüber dem Jahr 2024 in Lenningen kommt. Der Hebesatz und das zu erwartende Grundsteuer-Gesamtaufkommen wurde so kalkuliert, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist. 

Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in Lenningen im Gesamten, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der neuen Grundsteuer in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei der aufkommensneutralen Gestaltung wird es jedoch zwangsläufig zu Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen und andere wiederum weniger als bisher. Man spricht hier auch von Belastungsverschiebungen. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten (Eigentumswohnung, kleines oder großes Grundstück, Höhe des Bodenrichtwertes, Wohnen oder Gewerbe). Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ausdrücklich so vom Gericht wie auch vom Gesetzgeber gewollt. Für überdurchschnittlich große Grundstücke in einer Top-Lage wird es im Regelfall teurer, dagegen wird es für kleinere Grundstücke in weniger guter Lage oder Eigentumswohnungen häufig günstiger.

Kann die Gemeinde Einfluss auf die Belastungsverschiebungen nehmen?

Nein. Da eine Gemeinde nach dem Landesgrundsteuergesetz wie auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge alt/neu für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.

Der Hebesatz ist niedriger als bisher. Trotzdem muss ich mehr Grundsteuer bezahlen. Warum?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Kann ich den Jahresbetrag in einem Betrag bezahlen?

Sie können eine Jahreszahlung beantragen. Diese gilt dann erst ab nächstem Jahr. Der schriftliche, formlose Antrag muss bei uns bis spätestens 30. September eingehen. Dieses Jahr könnten Sie, wenn Sie möchten, den Jahresbetrag schon zum 15. Februar (statt der vierteljährlichen Rate) bezahlen.