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Bewirtschaftungspflicht nach § 26 LLG

icon.crdate15.08.2025

Erinnerung an Grundstückseigentümer

Erinnerung an Grundstückseigentümer – Bewirtschaftungspflicht nach § 26 LLG

Die Gemeinde erinnert alle Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken daran, dass gem. § 26 des Landwirtschafts- und Kulturgesetzes (LLG) die Verpflichtung besteht, Grundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.
Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird.
Die Gemeinde bittet dieser Bewirtschaftungspflicht nachzukommen und so zu einer gepflegten und funktionsfähigen Kulturlandschaft beizutragen. Vielen Dank.