Bäume, Hecken und Sträucher an Straßen und Wegen zurückschneiden
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern zu schaffen. Das stört Fußgänger ebenso wie Rad- und Autofahrer – und gefährdet deren Sicherheit.
Anpflanzungen dürfen nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Straßengesetz nicht so angelegt und unterhalten werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, entlang von Straßen und Wegen stehende Bäume, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass diese nicht in den Straßen-, Gehweg- oder auch Feldwegeraum hineinragen oder Verkehrsschilder verdecken.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum bis mindestens 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und mindestens 2,50 Meter über Geh- und Radwegen von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Daher bittet die Gemeinde Lenningen alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es aus Gründen des Naturschutzes gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Zeitraum vom 01.03. – 30.09. verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
Die Gemeinde Lenningen ist zu Kontrollen verpflichtet und wird - falls erforderlich - die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.



