Verkauf des Gemeindegrundstücks Flst.-Nr. 60 im Ortsteil Brucken
Die Gemeinde Lenningen verkauft das Grundstücks Flst.-Nr. 60 in der Unteren Straße 3+5 im Ortsteil Brucken im Wege des Höchstgebotsverfahren.
Vergaberichtlinie
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Vergaberichtlinie regelt das Verfahren zum Verkauf des gemeindeeigenen Grundstücks Flst.-Nr. 60 in der Unteren Straße 3+5 im Ortsteil Brucken. Die Richtlinie gilt ausschließlich für dieses Vergabeverfahren und dient der Sicherstellung eines transparenten, diskriminierungsfreien und wirtschaftlichen Verkaufs.
2. Art der Veräußerung
Die Veräußerung erfolgt im Wege eines offenen Höchstgebotsverfahrens. Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Kaufpreis. Nebenangebote oder nicht preisbezogene Wertungen finden keine Berücksichtigung.
3. Mindestgebot
Für das Verfahren wird ein Mindestgebot festgesetzt. Dieses orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert:
- Bodenrichtwert 240 €/m²
- Grundstücksgröße: 571 m²
- Mindestgebot: 137.040 €
4. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bietende müssen ihre Identität sowie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit Abgabe des Gebots nachweisen. Die Gemeinde behält sich vor Bieter auszuschließen die:
- Auflagen oder Teilnahmebedingungen nicht erfüllen.
- Unzutreffende Angaben machen.
- Kommunale Interessen erheblich beeinträchtigen würden.
5. Verfahrensablauf
5.1. Ausschreibung
Die Ausschreibung des Grundstücks erfolgt öffentlich über das Mitteilungsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Lenningen, der Website der Gemeinde Lenningen sowie im Teckboten.
5.2. Gebotsabgabe
Gebote müssen schriftlich und verschlossen vor Ablauf des 24.04.2026 bei der Gemeinde Lenningen, z. Hd. Bürgermeister Michael Schlecht, Marktplatz 1, 73252 Lenningen eingegangen sein. Jedes Gebot muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:
- Vollständige Kontaktdaten des Bieters
- Höhe des verbindlichen Kaufpreisgebots
- Finanzierungsnachweis bzw. Bestätigung der Liquidität
- Bauüberlegungen
6. Zuschlagsentscheidung
Der Zuschlag wird an das höchste, gültige Gebot erteilt. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet,
den Zuschlag zu erteilen, wenn:
- kein wirtschaftlich angemessenes Gebot eingeht
- grobe Abweichungen vom Bodenrichtwert vorliegen
- schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls und Gemeindeinteresses entgegenstehen
Die Zuschlagsentscheidung trifft der Gemeinderat.
7. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten der Bieter werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vergabeverfahrens verarbeitet und nach Abschluss des Verfahrens gem. geltendem Recht gelöscht.
8. Sonstiges
Diese Vergaberichtlinie begründet keinen Rechtsanspruch auf Durchführung oder Abschluss eines Kaufvertrags. Änderungen und Anpassungen bleiben der Gemeinde vorbehalten.
Für Fragen zu den Baumöglichkeiten des Grundstücks steht Ihnen Frederic Wolff von der Bauverwaltung gerne zur Verfügung (f.wolff(@)lenningen.de; 07026 609-64)



