Wahl der/des Bürgermeisterin / Bürgermeister
Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeister (m/w/d) der Gemeinde Lenningen mit ihren sieben Ortsteilen und rund 8.300 Einwohnerinnen und Einwohnern ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 12.03.2023 statt, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 26.03.2023.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens bis Montag, 13.02.2023, 18:00 Uhr, schriftlich beim Bürgermeisteramt Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:
- Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 13.03.2023 und endet am Mittwoch, 15.03.2023, 18:00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellungen werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
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