Dienstleistungen: Gemeinde Lenningen

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Schlössle in Lenningen
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Umweltvereinigungen - Anerkennung beantragen

Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern, erhalten die Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Die Anerkennung eröffnet die Möglichkeit, eigene Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) einzulegen.
Mit der Anerkennung kann die Umweltvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anerkennung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz ist, dass eine Vereinigung

  • nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  • im Zeitraum der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
  • gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und
  • jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.

Zur Überprüfung der genannten Vorrausetzungen werden die jeweilige Satzung oder der Gesellschaftsvertrag herangezogen und das tatsächliche Verhalten der Vereinigung berücksichtigt.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Stelle.

Im Anerkennungsverfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.

Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und, wenn das Verfahren von einer Landesbehörde durchgeführt wird, ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.
Vergleichen Sie dazu §§ 63, 64 Bundesnaturschutzgesetz.

Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, sind die zuständigen Landesbehörden zuständig.
Dies ist in Baden-Württemberg das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Fristen

keine

Unterlagen

Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:

  • Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail enthält
  • Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
  • Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
  • Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen 3 Jahren belegen wie zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter oder Presseartikel
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vereinigung mit:
    • Zeitpunkt der Gründung
    • Vereinigungszweck
    • Mitgliederkreis und Mitgliederrechte
    • fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung
    • falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird: Aussagen und Unterlagen darüber, inwiefern die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert

Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bezüglich der oben genannten Punkte keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu sechs Monate

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das Umweltministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

28.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg