Dienstleistungen: Gemeinde Lenningen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Lenningen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Schlössle in Lenningen
Schlössle in Lenningen
Lenningen
Mehr als nur ein Ort

Patentregister - Design anmelden

  • Eingetragene Designs schützen die Gestaltung (das Design) von
    • industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen,
    • Teilen von Erzeugnissen, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts.
  • Schutzfähig sind Form und Farbgebung von Gegenständen.
  • Nach Eintragung ins Designregister haben Sie das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen
  • Designschutz können Sie bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten.

Voraussetzungen

  • Das angemeldete Design ist designfähig, d.h. die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts wird gezeigt
  • Das Design ist mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sit-ten vereinbar. Staatliche Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter

Verfahrensablauf

Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden.

Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:

  • Laden Sie sich das Antragsformular zur Anmeldung eines Designs sowie – bei Sammelanmeldungen - gegebenenfalls das Anlageblatt herunter und füllen Sie beides aus. Es steht im Internet zum Download zur Verfügung.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei und reichen Sie Ihren Antrag persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim DPMA ein. Beachten Sie die rechtlichen Anforderungen und die Vorgaben für die Wiedergabe Ihres Designs. Unbedingt vorliegen müssen
    • Angaben zum Anmelder
    • die Wiedergabe des Designs und
    • die Erzeugnisangabe.
  • Sie bekommen dann eine Empfangsbestätigung.
  • Überweisen Sie binnen drei Monaten die Anmeldegebühren.
  • Ihre Anmeldung wird erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Designstelle des DPMA geprüft. Das DPMA klärt, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind. Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, vor allem, ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht. Außerdem prüft das DPMA, ob das angemeldete Design designfähig ist, das heißt die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
  • Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen. Sie können Ihr Design maximal 25 Jahre schützen lassen.

Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:

  • Für Anmeldungen von bis zu 10 Designs können Sie Ihren Antrag über den Dienst DPMAdirektWeb stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig.
  • Wenn Sie mehr als 10 Designs anmelden möchten, nutzen Sie dafür den kostenlosen Dienst DPMAdirektPro
  • Sie brauchen dafür
    • eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser (Anbieter finden Sie bei der Bundesnetzagentur) und
    • die Anmelde-Software DPMAdirektPro, um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr.
  • Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
  • Das DPMA prüft, ob Ihr Design eingetragen werden kann.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform DPMAregister und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
  • Um den Schutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren bezahlen. Sie können Ihr Design maximal 25 Jahre schützen lassen.

Achtung: Es wird nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Designschutz entsteht jedoch nur, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Diese Schutzvoraussetzungen werden aber erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.

Fristen

  • Antrag auf Designschutz: maximal 12 Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung ("Offenbarung") Ihres Designs
  • Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung
  • Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr: spätestens zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils fünf Jahre ab dem Anmeldetag)

Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung eines Designs, der konkrete Angaben zum Anmelder enthält
  • Zur Bekanntmachung geeignete Darstellung des Designs, zum Beispiel eine bildliche Darstellung. Die Darstellungen des Designs, die Sie einreichen, sind besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.
  • Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll
  • Bei Sammelanmeldungen zusätzlich: Anlageblatt zum Antrag auf Eintragung eines Designs

Kosten

  • Anmeldung eines Designs (elektronisch): EUR 60,00
  • Anmeldung eines Designs (in Papierform): EUR 70,00
  • Sammelanmeldung (elektronisch): EUR 6,00 pro Design, mindestens EUR 60,00
  • Sammelanmeldung (Papierform): EUR 7,00 pro Design, mindestens EUR 70,00

Bearbeitungsdauer

  • 2 bis 4 Wochen
  • Bei Anmeldungen mit Mängeln: 7 bis 8 Monate

Sonstiges

Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber gegen jedes Design vorgehen können, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.

Zuständigkeit

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2018 freigegeben.