Öffentliche Bekanntmachungen
Bundestagswahl 2025
Bekanntmachung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS-) vom 13.03.2012
Gemeinde Lenningen
Landkreis Esslingen
Satzungüber den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS-) vom 13.03.2012
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8
Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
§ 43 (Verbrauchsgebühren) erhält folgende Fassung:
- Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ 2,64 €.
- Die Gebühr für den Pauschalwasserverbrauch gem. § 45 Abs. 3 beträgt pro m³ 2,64 €.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Lenningen, 03. Dezember 2024
gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 20.12.2011
Gemeinde Lenningen
Landkreis Esslingen
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 20.12.2011
Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
§ 42 (Höhe der Abwassergebühr) erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,69 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,73 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,69 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Lenningen, 03. Dezember 2024
gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Gemeinde Lenningen Landkreis Esslingen
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Lenningen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Lenningen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Lenningen.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 210 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 250 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 365 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Lenningen, den 19.11.2024
Michael Schlecht
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Inkrafttreten/Satzungsänderungen:
Beschluss vom | Änderungen | In Kraft seit |
19.11.2024 |
| 01.01.2025 |
Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen
Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen
Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 22.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ einschließlich der Reduzierung des Geltungsbereiches im Süden des Plangebietes festgestellt und beschlossen die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird bezweckt, die wesentlichen Planungsziele, die im städtebaulichen Rahmenplan definiert sind, planungsrechtlich zu ermöglichen und künftige Entwicklungen in der Ortsmitte Oberlenningen dahingehend zu steuern. Die wesentlichen Ziele bestehen in der Neu- und Umgestaltung der Ortsdurchfahrt sowie bestehender Straßen, in der Innenentwicklung durch Schaffung neuer Wohnraumpotenziale, in der Aufwertung der öffentlichen Räume, in der Sicherung und Ergänzung der Versorgungsstrukturen und in der Umsetzbarkeit neuer Bildungs- und Betreuungsangebote. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und soll die Wiedernutzbarmachung, Neuordnung und Nachverdichtung von Flächen fördern.
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß §13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Dennoch geht die Begründung des Planentwurfes auf folgende Umweltbelange ein: Bestandsbeschreibung und Bewertung der Schutzgüter, Ermittlung der Planauswirkungen, Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, Aussagen zum Besonderen Artenschutz sowie zum Hochwasser- und Lärmschutz. Der Bebauungsplan hat im Ergebnis keine erheblichen Auswirkungen auf den Natur- und Umweltschutz. Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt sowie eine Schalltechnischen Untersuchung über die Auswirkungen der Verkehrslärmimmissionen der B 465.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte Oberlenningen“ wird im Nordosten durch den südlichen Fahrbahnrand der Hohen Steige sowie den westlichen Fahrbahnrand des Heerwegs begrenzt. Im Osten und Südosten bildet der Burgtobelweg die Grenze. Im Süden und Südwesten bildet die Backhausstraße und im Nordwesten die Amtgasse den Abschluss des Geltungsbereichs.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 38, 38/1, 39 (teilweise), 40 (teilweise), 40/1, 40/2 (teilweise), 41, 42, 42/1, 42/2, 42/3, 42/4, 43, 45/1, 45/2, 46/1, 46/2, 46/3, 47/1, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 57/3, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 64/1, 65, 66/1 (teilweise), 66/2 (teilweise), 67, 67/1 (teilweise), 67/2 (teilweise), 67/3, 73 (teilweise), 319, 320, 320/1, 320/2, 321, 322, 323, 325, 327, 329, 330, 331, 333/1, 333/2, 334, 334/1, 336/1, 336/2, 336/3, 337, 342, 342/1, 347 (teilweise), 348, 353 sowie 355.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in der Fassung vom 08.10.2024 maßgebend. Der Planbereich ist in nachstehender Karte unmaßstäblichen dargestellt:
Die Veröffentlichung des Entwurfes des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ wird in der Zeit vom
04.11.2024 bis einschließlich 06.12.2024
im Internet unter: https://www.lenningen.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen
durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in der Fassung vom 08.10.2024 kann dort mit Begründung und einschließlich der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Untersuchung der Schallimmissionen eingesehen werden. Die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß §3 Abs.2 BauGB können eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Beteiligungsunterlagen im oben genannten Zeitraum im Eingangsbereich der Bauämter in Oberlenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag-Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
öffentlich eingesehen werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Abgabe soll elektronisch per E-Mail an Bauaemter@lenningen.de erfolgen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg, beispielsweise postalisch an die Gemeinde Lenningen, Bauämter, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, eingereicht werden. Die Stellungnahmen sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des §3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSG BW). Geben Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben ab, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme.
Lenningen, 25.10.2024
Michael Schlecht
Bürgermeister
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
- Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
- Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Lenningen
wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024
im Bürgerservice Oberlenningen zu folgenden Öffnungszeiten
Montag 8 – 12 Uhr und 15 – 18 Uhr
Dienstag – Freitag 8 – 12 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
- Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
- Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
- Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
- Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.
4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. | Name | Gebiet |
1 | Stuttgart I | Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 | Stuttgart II | Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 | Böblingen | Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 | Esslingen | Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 | Nürtingen | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 | Göppingen | Landkreis Göppingen |
7 | Waiblingen | Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 | Ludwigsburg | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 | Neckar-Zaber | Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 | Heilbronn | Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 | Schwäbisch Hall -Hohenlohe | Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 | Backnang-Schwäbisch Gmünd | Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 | Aalen- Heidenheim | Landkreis Heidenheim vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 | Karlsruhe-Stadt | Stadtkreis Karlsruhe |
15 | Karlsruhe-Land | Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 | Rastatt | Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 | Heidelberg | Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 | Mannheim | Stadtkreis Mannheim |
19 | Odenwald- Tauber | Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 | Rhein-Neckar | Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 |
Bruchsal- Schwetzingen |
Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 | Pforzheim | Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 | Calw | Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 | Freiburg | Stadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 | Lörrach- Müllheim | Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 | Emmendingen-Lahr | Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 | Offenburg | Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 | Rottweil- Tuttlingen | Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 | Schwarzwald-Baar | Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 | Konstanz | Landkreis Konstanz |
31 | Waldshut | Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 | Reutlingen | Landkreis Reutlingen |
33 | Tübingen | Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 | Ulm | Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 | Biberach | Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 | Bodensee | Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 | Ravensburg | Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 | Zollernalb- Sigmaringen | Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“
Lenningen, den 9. August 2024
gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 14.Juli 2024 im Ortsteil Schopfloch, Gemeinde Lenningen
Die Gemeinde Lenningen erlässt aufgrund von § 8 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LadÖG und § 44 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der zum Zeitpunkt des Erlasses jeweils gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung:
- Die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) im Ortsteil Schopfloch der Gemeinde Lenningen dürfen anlässlich der Aktion „Schopflocher Scheunensommer“ am Sonntag, 14. Juli 2024 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
- Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 16 des Gesetzes Straftaten sind, Ordnungswidrigkeiten dar. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
- Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
- Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeisteramt Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen eingelegt werden.
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Hinweis:
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Bürgerservice (Zimmer 2), Marktplatz 1, 73252 Lenningen zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Lenningen, den 07.06.2024
Gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Erneuter Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften auf den Gemarkungen Ober- und Unterlenningen
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 02.07.2024 den erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gefasst. Gegenüber dem Beschluss zur Änderung und Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ vom 23.03.2021 wird der Umgriff des Geltungsbereiches im Westen, Norden und Süden erweitert.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über das Werksgelände der ehemaligen Papierfabrik und über die südlich angrenzenden Grundstücke bis zur Markt- und Hofstraße. Des Weiteren schließt er die östlich der Adolf-Scheufelen-Straße gelegenen Grundstücke bis zur Bahntrasse inklusive des Bahnhofs Oberlenningen ein. Im Westen wird der Geltungsbereich von der Sulzburgstraße begrenzt in deren Verlängerung nach Norden der bestehende Feld-weg innerhalb des Geltungsbereiches liegt. Ebenfalls innerhalb der Abgrenzung befinden sich die nördlich der Lauter liegenden ehemaligen Klär- und Reinigungsbecken der Papierfabrik.
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen auf Gemarkung Unterlenningen die Flst.-Nrn. 2 (teilweise), 45/1 (teilweise), 96, 96/5, 1113 (teilweise), 2600, 2689, 2743, 3037 (teilweise). Innerhalb des Geltungsbereichs liegen auf Gemarkung Oberlenningen die Flst.-Nrn. 396 (teil-weise), 396/4, 396/5, 399, 399/1, 442, 442/1, 450, 452, 455, 5521, 5529, 5530/1, 5530/2, 5530/3, 5530/4, 5530/5, 5531, 5532, 5639, 5840, 5842, 5843, 5845, 5846, 5847, 5849, 5851, 5852, 5854, 5855, 5856, 5857, 5860, 5860/1, 5862, 5900, 5900/1, 5900/2, 5900/3, 5943, 5944 (teilweise), 5952, 5953, 5955, 5960, 5966, 5967, 5969, 5970, 5971, 5975, 5976, 5977, 5977/1, 5988, 5989, 5990, 5996, 5997, 5998, 6000, 6012, 6013, 6015, 6016, 6019/2, 6020, 6021 und 6023 (teilweise).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehend abgedruckten Abgrenzungsplan vom 11.06.2024 des Planungsbüros Wick+Partner dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem Plangebiet sichergestellt und hierfür die bauleitplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Die bauleitplanerische Steuerung dient der Gebietsentwicklung und der Vermeidung städtebaulicher Missstände, die sich durch Leerstand, Mindernutzungen und Nutzungskonflikte einstellen können. Der Bebauungsplan setzt Ziele der Innenentwicklung um und soll die Neuordnung und Nachverdichtung von Flächen fördern. Die vielfältigen Anforderungen an die Entwicklung im Bestand erfordern die Überplanung des Gesamtbereichs, um Nutzungsziele und deren Auswirkungen zu ermitteln und im Rahmen des Bebauungsplans mögliche Konflikte auszugleichen. Der erneute Aufstellungsbeschluss ist zur Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans erforderlich, die sich aus der Fortführung der städtebaulichen Rahmenplanung ergibt.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im klassischen Verfahren nach §§ 2-10 BauGB, das heißt mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.
Der erneute Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Lenningen, 05.07.2024
Michael Schlecht
Bürgermeister
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lenningen
Der Gemeinderat hat am 23. April 2024 folgende Neufassung der Kindergartenordnung beschlossen:
TEIL A: Allgemeines
§ 1 - Zweckbestimmung, Organisationsform
- Diese Kindergartenordnung regelt den Zugang, die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen von Kindern von einem Jahr bis zum Schuleintritt in der Gemeinde Lenningen.
- Grundlage der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung sowie die vorliegende Ordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lenningen. Kraft ihres Organisationsermessens hat sich die Gemeinde dafür entschieden, die Rechtsbeziehungen zu den Nutzerinnen und Nutzern privatrechtlich zu regeln.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
- Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGV VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen.
- Die Begriffsbestimmungen richten sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Baden-Württemberg (KiTaG):
- Kindergärten
Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen für Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
- Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen
Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen beispielsweise für Kinder vom
2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
- Kinderkrippen
Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen für Kinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr.
- Einrichtungen mit integrativen Gruppen
Es handelt sich um Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
- Kindertageseinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 werden bei der Gemeinde Lenningen geführt als:
- Regelgruppen
Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 30,5 Stunden/Woche am Vor- und Nachmittag
- Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten
Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 30 bzw. 30,5 Stunden/Woche
- Gruppen mit zusätzlich verlängerten Öffnungszeiten
Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 35 Stunden/Woche („VÖ Plus“) bzw. 40 Stunden/Woche („VÖ Plus*“).
- Ganztagesgruppen
Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 50 Stunden/Woche
TEIL B: Benutzungsordnung
§ 3 - Aufgabe der Einrichtungen
Die Kindertageseinrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildung- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.
Zur Erfüllung des Bildung- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeitenden an den im Rahmen von Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.
Mindestens einmal im Jahr findet ein strukturiertes Elterngespräch statt. Es dient dem Austausch jeweiliger Sichtweisen und Wahrnehmungen, von Entwicklungsschritten, Stärken und Interessen der Kinder. Grundlage dieser Gespräche sind systematische Beobachtungen des pädagogischen Personals und deren fundierte, schriftliche Dokumentation sowie Bild- und Videodokumentationen in den Portfolios der Kinder.
Die Erziehung in den Einrichtungen nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
§ 4 - Aufnahme
- In die Kindertageseinrichtungen können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe) sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) aufgenommen werden. Bei einer Altersmischung können auch jüngere oder ältere Kinder aufgenommen werden. Vorrang bei der Aufnahme haben Kinder, die in Lenningen gemeldet sind. Im Einzelfall können Kinder aufgenommen werden, die außerhalb Lenningen ihren Wohnsitz haben, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen - soweit möglich - eine Grundschulförderklasse besuchen. Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
- Die Aufnahme erfolgt auf Antrag im Rahmen der der vorhandenen Kapazitäten, vorrangig nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII. Der Antrag ist über das von der Gemeinde angebotene Online-Portal unter www.lenningen.de/kindergarten zu stellen. Anträge sind rechtzeitig vor dem gewünschten Aufnahmetermin einzureichen; bei ein- und zweijährigen Kindern zur besseren Planbarkeit in der Regel mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn.
- Es besteht kein Anspruch auf die Betreuung in einer bestimmten Einrichtung oder auf ein bestimmtes Betreuungsangebot beziehungsweise eine bestimmte Betreuungsform. In welcher Einrichtung, wie viele Plätze zur Verfügung gestellt werden können, entscheidet die Gemeinde als Trägerin jeweils im Einzelfall je nach Personalverfügbarkeit, vorhandenem Platzangebot und Bedarfslage.
- Der Besuch der Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit am Vormittag sowie der Ganztages- und Krippengruppen dient in erster Linie Sorgeberechtigten oder Alleinerziehenden, die berufstätig sind. Für die Notwendigkeit des Besuchs der Gruppe kann von der Gemeindeverwaltung eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des künftigen Arbeitgebers verlangt werden.
- Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U6 bis U9). Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
- Vor Aufnahme in die Einrichtung muss jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. In Gemeinschaftseinrichtungen können nur Personen aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende)
Kontraindikation verfügen. Für Kinder
- unter 12 Monaten ist kein Nachweis über eine Impfung
- von 12 bis 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1
- ab 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 und 2 notwendig und der Einrichtung vorzulegen. Der Nachweis kann über
- den Impfausweis („Impfpass“)
- eine Anlage zum Untersuchungsheft,
- ein ärztliches Zeugnis über den ausreichenden Impfschutz,
- ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder
- ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,
erfolgen. Die Gemeindeverwaltung dokumentiert die Vorlage des Nachweises gemäß
§ 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz. Es wird außerdem empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.
- Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrags.
- Die sorgeberechtigten Personen verpflichten sich, der Einrichtungsleitung Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift oder der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit oder in sonstigen Notfällen erreichbar zu sein.
§ 5 - Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten
- Die Sorgeberechtigten tragen die Verantwortung, mit dem pädagogischen Personal konstruktiv in den Erziehungsfragen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet die Teilnahme an Elternabenden, einrichtungsspezifischen Veranstaltungen sowie Entwicklungsgesprächen, gegebenenfalls mit weiteren Kooperationspartnern.
- Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit durch das Betreuungspersonal kann nicht gewährleistet werden. Die Bring- und Abholregeln sind von den Sorgeberechtigten einzuhalten. Bei erheblichen Verspätungen bei der Abholung oder bei häufig verspäteter Abholung behält sich die Gemeinde für Folgeverstöße, nach vorheriger schriftlicher Ermahnung, die Weiterverrechnung des entstandenen Aufwands an die Sorgeberechtigten vor.
- Die Sorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.
§ 6 - Besuch der Einrichtung, Öffnungs- und Schließzeiten, Ferien
- Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
- Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist das pädagogische Personal zu benachrichtigen. Die Sorgeberechtigten teilen dem pädagogischen Personal die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mit. Bei Ganztagesbetreuung ist bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Benachrichtigung erforderlich. Abweichende Regelungen innerhalb der jeweiligen Einrichtungen gelten ggf. aufgrund der notwendigen Vorläufe für die Bestellung des Mittagessens.
- Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließtage geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben der Gemeinde nach Anhörung des Elternbeirates vorbehalten.
- Die Ferien werden von der Gemeinde nach Rücksprache mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat festgelegt.
- Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus den folgenden Anlässen ergeben:
- Krankheit
- Behördliche Anordnung
- Verpflichtung zur Fortbildung
- Fachkräftemangel
- Betriebliche Mängel.
Muss die Kindertageseinrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Sorgeberechtigten hiervon möglichst frühzeitig unterrichtet.
§ 7 - Aufsicht
- Das pädagogische Personal ist während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
- Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
- Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
- Bei gemeinsamen Veranstaltungen wie beispielsweise Festen, zu denen auch die Sorgeberechtigten eingeladen sind, sind die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
§ 8 - Haftung, Versicherungen
- Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SGB VII) sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert und dies:
- auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
- während des Aufenthaltes in der Einrichtung, sowie
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste usw.).
Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
- Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeitenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Es wird empfohlen, die Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu versehen.
- Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.
§ 9 - Regelung in Krankheitsfällen sowie nach Verletzungen
- Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
- Über diese Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des entsprechenden Merkblattes.
- Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Kinder nicht in die Kindertageseinrichtung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen dürfen, wenn:
- sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr.
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis.
- sie unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leiden und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
- sie vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm- Erkrankung erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht vorliegt.
- Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an einer Veranstaltung teilnehmen.
- Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Gemeinde eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
- Eine ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Betreuung kann nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung auch nach weiteren Erkrankungen oder Verletzungen angefordert werden, wenn die Einrichtungsleitung in Absprache mit der Gemeindeverwaltung dies zum Schutz des Kindes für erforderlich hält.
- Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten oder erforderlichenfalls abzuholen.
- Mit Aufnahme in die Einrichtung erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass im Notfall ein Arzt bzw. Notarzt gerufen oder das Kind dorthin gebracht werden darf.
- In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Sorgeberechtigten und Einrichtung verabreicht. Dasselbe gilt für die Entfernung von Zecken.
§ 10 - Ende des Betreuungsverhältnisses, Kündigung
- Für Kinder in Krippengruppen endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Sorgeberechtigten und die Gemeinde vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Dafür melden die Sorgeberechtigten der Gemeindeverwaltung spätestens drei Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes schriftlich den Bedarf an einer Anschlussbetreuung.
- Einer schriftlichen Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Im Jahr des Schuleintritts endet das Betreuungsverhältnis zwingend mit Ablauf des 31. August. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht; eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Die Einrichtung ist über den Schuleintritt rechtzeitig zu informieren. Ausnahmsweise kann die Tageseinrichtung bis zum tatsächlichen Schulbeginn im September besucht werden, wenn die Sorgeberechtigten dies der Gemeinde bis spätestens 31. Mai des Jahres des Schuleintritts schriftlich mitteilen. In diesem Fall endet das Nutzungsverhältnis abrechnungstechnisch zum 15. September des Jahres des Schuleintritts.
- Die Sorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Gemeindeverwaltung zu richten.
- Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:
- Das Kind fehlt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen unentschuldigt.
- Die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichtete Person kommt mit der Entrichtung des festgesetzten Kostenbeitrags für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug und entrichtet den geschuldeten Kostenbeitrag trotz einer ausgesprochenen Aufforderung nicht.
- Das Kind ist nicht mehr mit Wohnsitz in Lenningen gemeldet und die Gemeinde hat keine freien Kapazitäten.
- Die Verpflichtungen aus dieser Satzung werden, trotz einer schriftlichen Aufforderung, nicht beachtet.
- Es bestehen nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines von der Gemeindeverwaltung anberaumten Einigungsgespräches.
- Die Einrichtung schließt.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.
- Bei Platzmangel oder zum Schutz des Kindes (Eigengefährdung) oder anderer Kinder (Fremdgefährdung) können die Voraussetzungen für den Verbleib in der Einrichtung, den Wechsel in eine andere Einrichtung oder die Änderung der Betreuungsform überprüft werden. Je nach Ergebnis der Überprüfung können eine Reduzierung des Betreuungsumfangs, Platzwechsel oder die Beendigung des Benutzungsverhältnisses die Folge sein.
§ 11 - Datenschutz
- Zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich.
- Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den für die Gemeinde geltenden Bestimmungen des Datenschutzes. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei der Gemeinde erfragt werden. Die Gemeinde gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Sorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.
- Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet bzw. in der Kommunikations-App erfolgt nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Sorgeberechtigten.
- Ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten erhebt die Gemeinde personenbezogene Daten zu diesen bzw. zu deren Kind oder Kindern nur in dem Umfang, wie dies zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt die Gemeindeverwaltung gemäß den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen den Sorgeberechtigten folgende Informationen zur Verfügung:
- Name und Kontaktdaten der Kindertageseinrichtung
- ggf. Kontaktdaten des/der örtlichen Beauftragten der Gemeinde
- Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlagen
- Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
- Angaben zu Dauer der Speicherung der Daten oder eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer festgelegt wird
- Angaben zum Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
- Angaben zum Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
- Angaben zur gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw. den Folgen einer Verweigerung der Angaben
- Eine Übersicht der zu den Sorgeberechtigten und zum Kind gespeicherten Daten.
TEIL C: Entgeltordnung
§ 12 - Benutzungsentgelt (Elternbeiträge)
- Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich Verpflegungsgeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben. Abrechnungstechnisch beginnt das Kindergartenjahr am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
- Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
§ 13 - Entgelthöhe
- Der Elternbeitrag ist nach
- Betreuungszeit und -form
- der Anzahl der unter 18-jährigen Kinder und Jugendlichen im gleichen Haushalt
- der Anzahl der eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Lenningen gleichzeitig besuchenden Kinder eines Haushalts (Lenninger Sozialregel)
gestaffelt.
- Der Beitragsschuldner hat der Gemeinde relevante Änderungen bezüglich der Beitragsermäßigung, insbesondere der Kinderzahlen nach Absatz 1, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Die Entgelthöhe für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren bzw. in Krippengruppen wird wie folgt festgelegt:
Betreuungsform | Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren | Sozial- regel | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
VÖ-Gruppen | 408,00 | 303,00 | 205,00 | 81,00 | 408,00 |
VÖ-Plus-Gruppe (3 Tage) | 484,00 | 359,00 | 243,00 | 96,00 | 484,00 |
VÖ-Plus-Gruppe (5 Tage) | 535,00 | 397,00 | 269,00 | 106,00 | 535,00 |
Ganztagesgruppen (3 Tage) | 564,00 | 419,00 | 283,00 | 112,00 | 564,00 |
Ganztagesgruppen (5 Tage) | 669,00 | 497,00 | 336,00 | 133,00 | 669,00 |
- Abweichend von Absatz 2 gilt bei zweijährigen Kindern in Altersmischgruppen folgendes:
Betreuungsform | Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren | Sozial- regel | |||
1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder | ||
Zweijährige in Altersmischgruppe | 276,00 | 214,00 | 144,00 | 48,00 | 276,00 |
- Die Entgelthöhe für die Betreuung von Kindern ab drei Jahren bzw. in Kindergartengruppen wird wie folgt festgelegt:
Betreuungsform | Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren | Sozial- regel | |||
1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder | ||
Regelgruppen und VÖ-Gruppen | 138,00 | 107,00 | 72,00 | 24,00 | 138,00 |
VÖ-Plus-Gruppe (3 Tage) | 175,00 | 135,00 | 91,00 | 30,00 | 175,00 |
VÖ-Plus-Gruppe (5 Tage) | 200,00 | 155,00 | 104,00 | 35,00 | 200,00 |
VÖ-Plus*-Gruppe (3 Tage) | 220,00 | 171,00 | 115,00 | 38,00 | 220,00 |
VÖ-Plus*-Gruppe (5 Tage) | 276,00 | 214,00 | 144,00 | 48,00 | 276,00 |
Ganztagesgruppen (3 Tage) | 262,00 | 203,00 | 136,00 | 45,00 | 262,00 |
Ganztagesgruppen (5 Tage) | 345,00 | 268,00 | 180,00 | 60,00 | 345,00 |
- Das Verpflegungsgeld wird auf die Höhe der Bezugskosten beim externen Caterer festgelegt. Bei Änderungen werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig vorher von der Gemeinde informiert.
- Der Wechsel von Betreuungsformen und -tagen ist einmal pro Kindergartenjahr kostenfrei möglich. Ausgenommen hiervon ist der Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich. Für jeden sonstigen, weiteren Wechsel wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 Euro pro Vorgang gegenüber den Sorgeberechtigten berechnet.
§ 14 - Feststellung der Entgelthöhe, Sozialregel, Entgeltermäßigungen
- Die Beitragsschuld entsteht für den Monat, in dem das Kind aufgenommen wird, mit dem Tag der Aufnahme. Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat das volle Monatsentgelt berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat die Hälfte des Monatsentgelts berechnet.
- Die Beitragsschuld endet mit dem Tag, ab dem das Kind nicht mehr angemeldet ist. Endet das Betreuungsverhältnis für ein Kind bis zum 15. eines Monats, wird für diesen Monat die Hälfte des Monatsentgelts berechnet; endet das Betreuungsverhältnis für ein Kind ab dem 16. eines Monats, wird für diesen Monat die volle Entgelthöhe berechnet.
- Bei Betreuung eines unter dreijährigen Kinds in einer altersgemischten Gruppe wird im Monat des dritten Geburtstags der Beitragssatz für Zweijährige und ab dem Folgemonat der entsprechende Beitragssatz für über Dreijährige berechnet.
- Das Benutzungsentgelt bei gleichzeitigem Besuch von zwei oder mehr Kindern in einer Kindertageseinrichtung nach dieser Kindergartenordnung wird gemäß der Lenninger Sozialregel gedeckelt. Die maximale Entgelthöhe ergibt sich aus der Sozialregel der umfangreichsten, gewählten Betreuungsform.
- Erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nach Absatz 4 durch Neuaufnahme eines weiteren Kindes, wird der Beitrag ab dem Stichtag neu festgesetzt, der auf den Tag der Aufnahme folgt. Liegt die Aufnahme des neuen Kindes vor dem oder am 15. des Monats erfolgt die Anwendung der Sozialregel zum 15., bei Aufnahme ab dem 16. des Monats zu Beginn des darauffolgenden Monats. Angebrochene Zeitabschnitte bleiben für das neu hinzukommende Kind entgeltfrei. Dies bedeutet konkret:
- Bei Aufnahme eines weiteren Kindes bis zum 15. eines Monats: Berechnung eines halben Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Entgeltfreiheit für das neu hinzukommende Kind (für die erste Monatshälfte) sowie Berechnung eines halben Monats unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel (für die zweite Monatshälfte).
- Bei Aufnahme eines weiteren Kindes ab dem 16. eines Monats: Berechnung des gesamten Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Entgeltfreiheit für das neu hinzukommende Kind sowie Berechnung unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel ab dem Folgemonat.
- Liegt die Anrechnungsfähigkeit nach Absatz 4 bei einem Kind nicht mehr vor, wird das Benutzungsentgelt - analog zur Erhöhung der Kinderzahl gemäß Absatz 5 - ab dem Stichtag neu festgesetzt, der auf den Wegfall der Anrechnungsfähigkeit folgt. Dies bedeutet konkret:
- Bei Wegfall der Anrechnungsfähigkeit eines Kindes bis zum 15. eines Monats: Berechnung eines halben Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Berechnung eines halben Monats unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel.
- Bei Wegfall der Anrechnungsfähigkeit eines Kindes ab dem 16. eines Monats: Berechnung des gesamten Monats mit dem bisherigen Beitragssatz gemäß der Lenninger Sozialregel und Berechnung unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel ab dem Folgemonat.
- Sollte es Sorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme der Benutzungsentgelte durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag im Einzelfall ermäßigt werden, wenn dies andernfalls zu einer unzumutbaren Härte für das Kind bzw. die Sorgeberechtigten führen würde.
§ 15 - Entstehung/Fälligkeit
- Der Elternbeitrag kann grundsätzlich nur über das Abbuchungsverfahren (Lastschriftverfahren) entrichtet werden. Für den bargeldlosen Einzug der Benutzungsentgelte ist der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Können Beiträge bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat nicht abgebucht werden und entstehen der Gemeinde dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe vom Entgeltschuldner zu tragen. Es muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, sobald eine Abbuchung einmalig nicht möglich war oder wieder zurückgeholt wurde.
- Die Benutzungsentgelte werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftliche Rechnung festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis eine neue Rechnung ergeht.
- Die regelmäßigen Benutzungsentgelte werden fortan im Voraus bis zum 5. des jeweiligen Monats von der angegebenen Bankverbindung abgebucht.
- Das Verpflegungsgeld wird monatlich nachlaufend von der angegebenen Bankverbindung abgebucht.
§ 16 - Entgeltschuldner
- Schuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.
- Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
TEIL D: Schlussbestimmungen
§ 17 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
- Diese Kindergartenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Andere dieser Kindergartenordnung entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Kindergartenordnung vom 01.11.2020, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Lenningen, den 24.04.2024 Ausgefertigt!
Michael Schlecht Bürgermeister
Änderungsverlauf
Gemeinderats- beschluss vom | Ausgefertigt am | Bekannt- gemacht am | Inkrafttreten | Änderungen |
23.04.2024 | 24.04.2024 | 26.04.2024 | 27.04.2024 | Neufassung |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch am 9. Juni 2024
Hier finden Sie die Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch am 9. Juni 2024
Änderungssatzung zur Benutzungsordnung für die Bücherei Lenningen
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 19.03.2024 folgende Änderungssatzung zur Benutzungsordnung für die Bücherei Lenningen vom 18.08.1992, in Kraft getreten zum 01.11.1992, beschlossen:
§ 1 - Benutzung
- In § 1 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Auf ansteckende Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes im Haushalt der Benutzerin/des Benutzers ist das Büchereipersonal eigeninitiativ hinzuweisen.
- Die Nummerierung des nachfolgenden Absatzes im § 1 (bisheriger Absatz 5 wird zum neuen Absatz 6) wird entsprechend angepasst.
- Gleichzeitig entfällt der bisherige § 10 Abs. 4 gleichen Inhalts, der sich noch auf das Bundesseuchengesetz bezieht.
§ 2 - Datenspeicherung
- Die Spiegelstriche in § 4 S. 1 werden alphabetisch durchnummeriert.
- Zur verpflichtenden Angabe wird in § 4 S. 1 ein neuer Buchstabe c) eingefügt:
Telefonnummer
- Die Nummerierung des nachfolgenden Buchstaben (bisheriger Buchstabe c) wird zum neuen Buchstaben d)) wird entsprechend angepasst und mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
Freiwillig: E-Mail-Adresse
§ 3 - Ausleihe
In § 5 (Ausleihe) werden die mittlerweile ausleihbaren Medien ergänzt. § 5 Abs. 3 S. 1 wird daher wie folgt neu formuliert:
Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Kassetten, Spiele, Comics, Zeitschriften, Tonies, CDs und DVDs zwei Wochen.
§ 4 - Onleihe
- Es wird ein neuer § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 6 - Onleihe
- Für die Teilnahme an der „Onleihe“ gelten über diese Satzung hinausgehende Bestimmungen, denen sich die Benutzerin/der Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Dienstes unterwirft. Diese sind online auf der Webseite des Angebots einsehbar.
- Der Leseausweis nach § 3 dieser Satzung berechtigt zur Teilnahme an der „Onleihe“, sofern sich die Inhaberin/der Inhaber den Nutzungsbedingungen nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung unterworfen hat.
- Der im Rahmen eines digitalen Ausleihvorgangs für den Inhalt zulässige Nutzungsumfang wird der Nutzerin/dem Nutzer im Zusammenhang mit dem Ausleihvorgang mitgeteilt; der dort beschriebene Nutzungsumfang charakterisiert die jeweilige Rechteeinräumung. Nach Ablauf der Ausleihfrist ist die Nutzung des Inhalts nicht mehr gestattet.
- Bei der Nutzung der „Onleihe“ ist jede Benutzerin/jeder Benutzer selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
- Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der „Onleihe“ muss die Nutzerin/der Nutzer selbst bereitstellen. Sie/Er verschafft sich auf eigene Kosten und Gefahr Zugang zum Internet, eine eventuelle Anpassung von Hard- oder Software zur Nutzung erfolgt ebenfalls auf eigene Rechnung.
- Die Gemeinde übernimmt keine Haftung dafür, dass die für die „Onleihe“ genutzte Hard- und Software einschließlich der gegebenenfalls angebotenen Downloadsoftware zu jeder Zeit fehlerfrei arbeitet und zur Verfügung steht und/oder dass etwaige Fehler auf der Webseite oder in der Hard- und Software korrigiert werden.
- Für die Teilnahme an der „Onleihe“ gelten über diese Satzung hinausgehende Bestimmungen, denen sich die Benutzerin/der Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Dienstes unterwirft. Diese sind online auf der Webseite des Angebots einsehbar.
- Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen wird entsprechend angepasst.
§ 5 - Gebühren
- Der bisherige § 6 (neu: § 7) wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
§ 7 - Gebühren
- Für die Benutzung der Bücherei wird eine Jahresgebühr in Höhe von 15,00 Euro pro erwachsener Nutzerin/erwachsenem Nutzer erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten. Ansonsten ist die Entleihung von Medien innerhalb der festgelegten Leihfrist gebührenfrei. Anstatt der Entrichtung der Jahresgebühren sind auch Einzelausleihen möglich, für welche ein Betrag von 0,75 Euro pro Ausleihe erhoben wird.
- Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben. Diese beträgt bei Überschreiten der Leihfrist in der ersten Woche 0,75 Euro je Medium, bei Überschreiten von mehr als einer Woche 1,50 Euro je Medium, höchstens jedoch 4,50 Euro pro Medium. Wird die Frist um mehr als eine Woche überschritten, erfolgt eine schriftliche Mahnung für die eine Verwaltungsgebühr von 3,00 Euro, bei Wiederholungen der Mahnung von 6,00 Euro erhoben wird. Die Erhebung der Säumnisgebühr bleibt unberührt.
- Wird Leihgut nach drei Mahnungen nicht zurückgegeben, wird eine Abholung des Leihguts versucht. Für jeden hierfür notwendigen Botengang wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
- Bei Verlust von Medien wird eine Verlustgebühr in Höhe des jeweiligen Neuwertes erhoben. Für die ersatzweise Ausstellung verlorengegangener oder unbrauchbar gewordener Leseausweise wird eine Verwaltungsgebühr von 4,00 Euro erhoben.
- Für Kopien aus dem Büchereibestand wird eine Gebühr in Höhe von 0,20 Euro pro Seite erhoben, für Vorbestellungen 0,75 Euro.
- Die Gebührenschuld entsteht mit Eintritt des jeweiligen Tatbestandes für die Gebührenerhebung. Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig.
- Fernleihgebühren werden in Höhe von 3,00 Euro/Medium von der jeweiligen Leserin/vom jeweiligen Leser im Voraus erhoben. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Gebühr entsprechend der Absätze 2 und 3 erhoben.
§ 6 - Aufenthalt in der Bücherei
- Im bisherigen § 8 (neu: § 9) wird in Abs. 2 ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
- Im bisherigen § 8 (neu: § 9) wird in Abs. 3 ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Sie dürfen nicht in die Benutzungsräume mitgenommen werden.
§ 7 - Geschlechtsneutrale Formulierungen und redaktionelle Anpassungen
In allen Paragrafen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, sodass die Satzung fortan geschlechtsneutral und auf Basis der neuen deutschen Rechtschreibung formuliert ist.
§ 8 - Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.
Ausgefertigt!
Lenningen, den 20.03.2024
Gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen bzw. gemeinde@lenningen.de geltend zu machen. |
Bekanntmachung "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang" vom 01.03.2024
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Beteiligung an den Kosten für die außerschulische Betreuung der Schulkinder an der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang zwischen der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und der Gemeinde Lenningen im Sinne des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974
Präambel:
Zahlreiche schulische und außerschulische Betreuungsangebote für Schulkinder leisten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von Familien und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Durch die ergänzende außerschulische Betreuung vor und nach dem Unterricht in der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang bietet die Gemeinde Erkenbrechtsweiler, als Schulträger, ein breitgefächertes Angebot zur außerschulischen Betreuung an. Durch die Möglichkeit, die Betreuung in einzelnen Module zu buchen, ist eine große Flexibilität für die Eltern gewährleistet.
Alle Angebote verstehen sich als kostenpflichtige Betreuung vor und nach dem Schulunterricht in speziell dafür eingerichteten Räumen. Entsprechend den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten werden insbesondere spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
Eltern haben Planungssicherheit durch zeitliche, personelle und pädagogische Verlässlichkeit der Betreuungsgruppen.
§ 1 - Außerschulische Betreuung außerhalb der Zeiten der Verlässlichen Grundschule
Das Land Baden-Württemberg garantiert in der Verlässlichen Grundschule eine verbindliche Unterrichtszeit von der zweiten bis fünften Schulstunde.
Für Familien mit einem weiteren Betreuungsbedarf bietet die Gemeinde Erkenbrechtsweiler nach Stundenplan in der Zeit von 07:15 - 08:30 Uhr und 11:00 – 13:00 Uhr eine bedarfsgerechte Betreuung für Kinder an der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang an.
Die Betreuungsmodule sind wie folgt festgelegt:
Modul 1: Montag - Freitag von 07:15 - 08:30 Uhr
Modul 2: Montag - Freitag von 11:00 - 12:00 Uhr
Modul 3: Montag - Freitag von 12:00 - 13:00 Uhr
§ 2 - Mittagessen
Im Rahmen der außerschulischen Betreuung wird in der Zeit von 13:00 - 13:30 Uhr ein Mittagessen in der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang angeboten.
Modul 4: Montag - Freitag von 13:00 - 13:30 Uhr
§ 3 - Hausaufgabenbetreuung
Die freiwillige Hausaufgabenbetreuung findet montags bis freitags von 13:30 - 15:00 Uhr im Anschluss an das Mittagessen in den Räumen der Schule statt.
Modul 5: Montag - Freitag von 13.00 - 15.00 Uhr
§ 4 - Flexible Nachmittagsbetreuung
Eltern von Grundschulkindern haben die Möglichkeit, das freiwillige Angebot der flexiblen Nachmittagsbetreuung der Gemeinde Erkenbrechtsweiler montags bis donnerstags in der Zeit von 15:00 - 17.00 Uhr in Anspruch zu nehmen.
Modul 6: Montag - Donnerstag von 15:00 - 16:00 Uhr
Modul 7: Montag - Donnerstag von 16:00 - 17:00 Uhr
§ 5 - Ferienbetreuung
An welchen Terminen eine Betreuung in den Ferien stattfindet, wird immer am Anfang eines Schuljahres festgelegt. Dieses Angebot wird montags - freitags (außer Feiertage) in der Zeit von 07:15 - 13:00 Uhr durchgeführt.
§ 6 - Kostenbeteiligung
- An den der Gemeinde Erkenbrechtsweiler für die Führung der außerschulischen Betreuung entstehenden Kosten beteiligt sich die Gemeinde Lenningen anteilig.
Insbesondere fallen laufende Kosten an für:
a) Personal
b) Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
c) Abschreibungen
d) Sonstige ordentliche Aufwendungen
e) Aufwendungen für interne Leistungen
- Bei investiven Ausgaben bis 20.000 Euro ist die Beteiligung der Gemeinde Lenningen über die jährlichen Abschreibungen abgegolten. Bei investiven Ausgaben ab 20.001 Euro ist eine anteilige Kostenbeteiligung mit der Gemeinde Lenningen zu vereinbaren. Die beiden Kommunen werden sich im gegenseitigen Einvernehmen über die finanzielle Beteiligung einigen.
- Grundlage der Aufteilung, der zu tragenden laufenden Kosten, sind die Aufwendungen, die von der Gemeinde Erkenbrechtsweiler im Jahresabschluss im Produkt 21100011 „Verlässliche Grundschule/Nachmittagsbetreuung“ in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden. Für die investiven Kosten sind dies die Ausgaben in der Finanzrechnung.
- Die Aufwendungen gemäß § 6 Ziffer 1 bis 3 sind um die im Jahresabschluss ausgewiesenen Erträge des Produktes 21100011 „Verlässliche Grundschule/Nachmittagsbetreuung“ zu kürzen. Der alsdann verbleibende Fehlbetrag wird durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang geteilt (Kopfbetrag). Der Schulkostenanteil jeder einzelnen Gemeinde errechnet sich durch Multiplikation der Kopfbeträge mit der Anzahl der Schüler und Schülerinnen aus der jeweiligen Gemeinde.
- Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der Stand der Anmeldungen zum 01.03. des Rechnungsjahres maßgebend.
- Während eines Haushaltsjahres werden halbjährliche Abschlagszahlungen auf den endgültigen Kostenanteil jeweils zum 15.05. und 15.11., auf Grundlage der Planansätze des Haushaltsplans der Gemeinde Erkenbrechtsweiler fällig.
- Nach Feststellung des Rechnungsergebnisses wird der Schulkostenanteil endgültig festgesetzt. Ergibt sich dabei im Verhältnis zum vorläufigen Schulkostenanteil eine Minderzahlung oder eine Überzahlung, so ist diese entsprechend auszugleichen. Dies erfolgt im Zuge der zu erstellenden Abrechnung durch die Gemeinde Erkenbrechtsweiler.
- Die Gemeinde Erkenbrechtsweiler räumt der Gemeinde Lenningen das Recht ein, die Kostenabrechnung und Kostenaufteilung alljährlich im Rathaus in Erkenbrechtsweiler einzusehen und zu prüfen.
§ 7 - Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
- Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erfolgen.
- Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schuljahresende.
§ 8 - Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und der Gemeinde Lenningen gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, so ist die Aufsichtsbehörde des Landratsamt Esslingen zur Schlichtung anzurufen.
§ 9 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
§ 10 - Inkrafttreten
- Diese Vereinbarung bedarf nach § 28 Abs. 2 Nummer 1 GKZ der Genehmigung des Landratsamts Esslingen als Rechtsaufsichtsbehörde.
- Diese Vereinbarung tritt mit der Bekanntmachung und Genehmigung durch die Kommunalaufsicht in Kraft.
- Abgerechnet wird zum ersten Mal auf Grundlage des Jahresabschlusses 2023 (Schuljahr 2022/2023).
Für die Gemeinde Erkenbrechtsweiler
Erkenbrechtsweiler, den 09.01.2024
gez.
Roman Weiß
Bürgermeister
Für die Gemeinde Lenningen
Lenningen, den 11.01.2024
gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Lenningen nach Beschluss vom 19.12.2023 und vom Gemeinderat der Gemeinde Erkenbrechtsweiler nach Beschluss vom 18.12.2023 zugestimmt. Das Landratsamt Esslingen hat diese Vereinbarung nach § 25 Abs. 5 GKZ mit Erlass vom 14.02.2024, AZ.: 014-210.12, genehmigt. |
Bekanntmachung Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 20.02.2024 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.12.1989, in Kraft getreten zum 01.01.1990, beschlossen:
§ 1
§ 1 (Entschädigung nach Durchschnittssätzen) wird wie folgt neu gefasst:
- Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
- Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
von bis zu 3 Stunden 35,00 Euro
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 55,00 Euro
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 80,00 Euro
§ 2
§ 3 Abs. 1 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte) wird wie folgt neu gefasst:
Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von
55,00 Euro. Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums am selben Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
§ 3
Es wird ein neuer § 3 Abs. 2 mit nachstehendem Wortlaut eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze (bisherige Absätze 2 und 3 werden zu den neuen Absätzen 3 und 4) und die entsprechenden Verweise aufeinander werden entsprechend angepasst.
Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte erhalten auf Antrag eine Betreuungspauschale von 30,00 Euro je Sitzungstag, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich Kosten für die Inanspruchnahme einer Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegekraft entstehen, die nicht Familienangehörige/Familienangehöriger ist. Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder - unabhängig von einer Altersgrenze - für die Pflege oder Betreuung von erkrankten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen. Für die Festlegung, wer Angehöriger ist, findet § 20 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprechende Anwendung.
§ 4
§ 4 (Reisekostenvergütung) wird wie folgt neu gefasst:
- Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige auf Antrag neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
- Bei Dienstverrichtungen innerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige auf Antrag neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Fahrtkosten- bzw. Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie in den Fällen, in denen die Entfernung von der Wohnung zum Ort der Dienstverrichtung weniger als 5 Kilometer beträgt.
§ 5
In allen Paragrafen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, sodass die Satzung fortan geschlechtsneutral formuliert ist.
§ 6
Die Änderungssatzung tritt zum 01.03.2024 in Kraft.
Ausgefertigt!
Lenningen, den 21.02.2024
Gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- Vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- Ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen bzw. gemeinde@lenningen.de geltend zu machen.
Einladung zur nicht-öffentlichen Versammlung der Jagdgenossenschaft Lenningen
Am Montag, 26.02.2024, Beginn 19 Uhr, Einlass ab 18:00 Uhr, findet im Feuerwehrhaus Unterlenningen, Pouilly-Platz 1, die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lenningen statt.
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Anträge zur Tagesordnung
- Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat und Wahl des Jagdvorstandes
- Zustimmung zum Verzicht auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks in Schopfloch (§ 10 Abs. 4 S.1 JWMG)
- Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags
- Entscheidung über die Jagdverpachtung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
- Verschiedenes
Anlass
Alle Grundflächen (Feld- und Waldgrundstücke) einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören (Eigenjagdbezirke sind Grundstücksflächen eines Eigentümers, die im Zusammenhang mindestens 75 ha umfassen), bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden die Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z.B. Wohn- und Gewerbeflächen, Hofräume, Hausgärten, etc.) gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Auf Grund rechtlicher Bestimmungen ist alle 6 Jahre eine Sitzung der Jagdgenossenschaft abzuhalten. Die Versammlung ist vom Jagdvorstand einzuberufen. Daher hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen in seiner Eigenschaft als Jagdvorstand am 23.01.2024 beschlossen, alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Lenningen zu einer Versammlung einzuladen.
Zutritt
Zutritt zu der Versammlung haben nur Eigentümer von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Lenningen gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen zur Ausgabe der Stimmzettel am Eingang registriert werden muss, wird um frühzeitiges Erscheinen gebeten.
Da zudem die Überprüfung und Registrierung der Jagdgenossen zeitaufwändig ist, bitten wir um schriftliche Anmeldung, ggf. mit Vollmacht der Miteigentürmer und Nennung des vollständigen Namens (mit Geburtsnamen) sowie der Grundstücke mit Flurstücknummern an c.flaemig(@)lenningen.de, um einen pünktlichen Versammlungsbeginn zu gewährleisten. Bitte reichen Sie Ihre Anmeldung bis spätestens 21.02.2024 ein.
Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben. Auch hierfür kann das veröffentlichte Formular verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass auch für Ehegatten und Miteigentümer eine Vertretungsvollmacht erforderlich ist.
Die Zugangsberechtigung der Jagdgenossen wird beim Einlass geprüft. Eigentumsübergänge im Vorjahr bis zum Tag der Jagdgenossenschaftsversammlung sind per Grundbuchauszug oder Kaufvertrag nachzuweisen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 19.02.2024 einzureichen.
gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 20.06.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gänsäcker – 3. Änderung“ nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet „Gänsäcker“, umfasst den nördlichen Teil des „Leuze-Areals“, das Grundstück des Drogeriemarkt Müller, das Grundstück des Lebensmitteldiscounters ALDI und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch die Außenbereichsflächen im Gewann Untere Au,
- im Osten durch die Lauter und den offenen Teil des Mühlkanals östlich des ALDI-Marktes,
- im Süden durch das bestehende Distributionszentrum der Fa. Leuze und die Max-Leuze-Straße,
- im Westen durch die Straße Im Gänsäcker und die Außenbereichsflächen im Gewann Rauns.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan des zeichnerischen Teils zum Bebauungsplan vom 29.10.2021/24.08.2022/05.06.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus dem nachfolgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung mit Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB im Bauamt des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung mit Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lenningen, 22.12.2023
Michael Schlecht
Bürgermeister
6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen
Sonderbaufläche „Gänsäcker“ in Lenningen und Sonderbaufläche „Pflaumenäcker“ in Owen
Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 27.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000290 Band II vom 27.11.2023 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.
Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst je einen Planbereich in Unterlenningen und in Owen:
- Planbereich A, „Gänsäcker“ in Unterlenningen:
Der Planbereich liegt am Nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet Gänsäcker zwischen der Lauter und der Straße Im Gänsäcker - Planbereich B, „Pflaumenäcker“ in Owen:
Der Planbereich liegt am westlichen Ortsrand von Owen im Gewann Pflaumenäcker, nördlich der L1210 nach Beuren und östlich des Gebäudes Beurener Straße 32.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 02.07.2021/04.02.2022/13.06.2023 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem angefügten unmaßstäblichen Kartenausschnitt.
Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Rathaus in 73252 Lenningen, Bauämter Amtgasse 5 sowie im Rathaus in 73277 Owen, Rathausstraße 8 während der jeweiligen üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und der Stadt Owen (www.owen.de) sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.
Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lenningen, 15.12.2023
gez.
Michael Schlecht
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes
Ausschreibung der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 05.12.2023 beschlossen, die Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen im Mitteilungsblatt auszuschreiben.
Die neue Pachtperiode beginnt am 1. April 2024 und läuft sechs Jahre.
Ausschreibungsbedingungen:
- Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Lenningen ist wie folgt in Jagdbögen eingeteilt:
Jagdbogen | Größe insgesamt in ha | davon Wald ha | Davon Feld ha | |
1 | Unterlenningen/ Nord-Ost | 290 | 65,74 | 224,26 |
2 | Unterlenningen/West | 293,16 | 99,13 | 194,03 |
3 | Unterlenningen/Südost | 278,97 | 94,01 | 184,96 |
4 | Oberlenningen/ West | 269,42 | 141,96 | 127,46 |
5 | Oberlenningen/ Ost | 529,83 | 286,65 | 243,18 |
6 | Schlattstall | 210,27 | 166,47 | 43,8 |
7 | Gutenberg/Nord | 353,52 | 156,79 | 196,73 |
8 | Gutenberg/Süd | 318,64 | 188,6 | 130,04 |
9 | Schopfloch | 1105,96 | 380,91 | 724,97 |
2. Jeder Jagdbogen wird an mind. 2 Jagdpächter verpachtet.
Weiter sind entsprechend der Größe des jeweiligen Jagdbogens von den Jagdpächtern Begehungsscheine an vorzugsweise ortsansässige jagpachtfähige Jäger zu vergeben. Beim Jagdbogen Schopfloch sind mindestens 4 und maximal 10 Begehungsscheine zu vergeben.
3. Pachtberechtigter Personenkreis:
Bei der Jagdverpachtung werden jagdpachtfähige Lenninger Bürger berücksichtigt, welche seit mind. 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in Lenningen gemeldet sind und während der beabsichtigten Pachtzeit keine andere ständige Jagdmöglichkeit haben, die bisherigen Jagdpächter sowie Personen die seit mindestens 5 Jahren in Lenningen ihre Arbeitsstelle haben bzw. ein angemeldetes Gewerbe besitzen. Für den Fall, dass sich auf einem Jagdbogen kein Bewerber aus dem pachtberechtigten Personenkreis bewirbt, sind auch Personen aus dem o.g. Personenkreis pachtberechtigt, die bereits eine andere ständige Jagdmöglichkeit haben oder nicht in Lenningen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
4. Als Mindestgebot bei der Verpachtung der Jagd werden folgende Preise festgelegt:
- für die Jagdbögen Unterlenningen/Nord-Ost, Unterlenningen/West, Unterlenningen/Südost,
Oberlenningen/West, Oberlenningen/Ost und Gutenberg/Nord jeweils 11,40 €/ha Wald und 4,80 €/ha Feld,
- für den Jagdbogen Schlattstall 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
- für den Jagdbogen Gutenberg/Süd 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
- für den Jagdbogen Schopfloch 11,40 €/ha Wald und 3,60 €/ha Feld.
Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
5. In die Jagdpachtverträge wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Pächter verpflichtet ist, sich mit 2/3 an den Kosten der Wildschadensverhütung im Wald zu beteiligen.
6. Aus dem berechtigten Personenkreis der Jagdpachtfähigen kann sich jeder zusammen mit einem oder mehreren Mitpächtern um einen Jagdbogen bewerben, für den Fall der Nichtberücksichtigung ersatzweise um einen anderen Jagdbogen.
7. In den Jagdpachtverträgen wird ein Sonderkündigungsrecht für den Pächter aufgenommen, für den Fall, dass nachweislich in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 75 % des jährlichen Jagdpachtbetrages für Wildschadensausgleich ausgegeben werden musste.
8. Die jagdpachtfähigen Interessenten haben ihre Bewerbung in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Jagdverpachtung“ und der Angabe des Pachtbezirks bis spätestens
05. Januar 2024, 11 Uhr, auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8, einzureichen.
Vordrucke für die Bewerbung um einen Jagdbogen sind auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8 sowie bei den Ortschaftsverwaltungen Gutenberg und Schopfloch erhältlich und können auch auf hier (PDF-Dokument, 73,79 KB, 07.12.2023) heruntergeladen werden.
9. Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt durch die Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Gemeinderats Lenningen und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch für die Jagdbögen Gutenberg und Schopfloch. Die freie Entscheidung unter den Bewerbern wird ausdrücklich vorbehalten.
Information zur Förderung von privaten Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“
Im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“, das sich derzeit in der Durchführung befindet stehen noch Fördermittel für private Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen zur Verfügung. Die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Oberlenningen“ der Gemeinde Lenningen wird seit dem Jahr 2021 mit Fördermitteln des Bund-Länder-Programms „Sozialer Zusammenhalt“ unterstützt. Besonders die Erneuerung privater Wohngebäude ist entscheidend für das Gelingen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Um private Eigentümer / -innen bei der Modernisierung des Eigenheims zu unterstützen, werden private Modernisierungsmaßnahmen und Gebäudeabbrüche von der Gemeinde Lenningen innerhalb des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Oberlenningen“ voraussichtlich noch bis zum 30.04.2027 mit Zuschüssen gefördert.
Gerade die Modernisierung von privaten Wohngebäuden bietet viele Vorteile. Erhöhen Sie Ihre Wohnqualität, sichern Sie den Wert Ihres Gebäudes und leisten Sie dabei gleichzeitig einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz.
Die Förderhöhe für private Modernisierungen richtet sich nach den Gesamtkosten pro m2 Wohnfläche. Bei Baukosten bis zu 700 € pro m2 können private Eigentümer einen Zuschuss in Höhe von 10 %, bei Baukosten über 700 € pro m2 bis zu 20 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhalten. Bei Gebäuden mit Denkmaleigenschaft kann der Förderzuschuss auf weitere 10 % erhöht werden. Abbruchmaßnahmen können bei anschließender Neubebauung im Einzelfall bis zu 100% der nachgewiesenen Kosten gefördert werden.
Voraussetzung für die Durchführung privater Maßnahmen ist der Abschluss eines Modernisierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvertrages mit der Gemeinde Lenningen vor Beginn einer Maßnahme. Neben der Möglichkeit auf einen Zuschuss besteht gemäß § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) zudem auch die Möglichkeit auf Inanspruchnahme einer erhöhten steuerlichen Abschreibung der im Rahmen der Sanierung entstandenen Kosten für private Modernisierungsmaßnahmen.
Die Gemeinde Lenningen hat mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, einen Sanierungsbetreuer beauftragt, der Ihnen bei Fragen oder auch zur Vereinbarung eines unverbindlichen Besprechungstermins, der für Eigentümer kostenlos ist, zur Verfügung steht. Ansprechpartner ist die zuständige Projektleiterin der WHS, Frau Anna Smykalova.
(( 07141 16-757342, E-Mail anna.smykalova(@)wuestenrot.de). Bei einem vereinbarten Beratungsgespräch kann dann gemeinsam mit der WHS erörtert werden, in welcher Form und in welchem Umfang private Maßnahmen durch Fördermittel unterstützt werden können.
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Lüxen“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Brucken
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2023 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „Lüxen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Brucken und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Der Geltungsbereich wird im Norden durch den Rinnenweg, im Osten durch die landwirtschaftlichen Grundstücke Flst.Nr. 1214 (teilweise), 1222 und 1226, im Süden durch die an das Flst.Nr. 2329 (Lüxenwegle) angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke sowie durch das Baugebiet Merzenäcker und im Westen durch die Bergstraße und die daran anschließende Grünfläche Flst. 2324 begrenzt.
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die Grundstücke Flst.-Nr. 1188/1 (teilweise), 1189 (teilweise), 1191 (teilweise), 1192 (teilweise), 1193 (teilweise),1195 (teilweise), 1197 (teilweise), 1197/1 (teilweise), 1198, 1198/1, 1199, 1200, 1202,1204, 1206, 1207, 1208, 1209, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214 (teilweise), 1222/1, 1226/1, 1768, Rinnenweg (teil-weise), 2289, Merzenäckerstraße (teilweise), 2322 (teilweise), 2324, 2325 (Trafostation), 2326, Bergstraße, 2328, 2329, Lüxenwegle (teilweise) und Flst.-Nr. 2330.
Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan vom 03.12.2019, der nachstehend unmaßstäblich abgedruckt ist.
Zielsetzung und Inhalt des Bebauungsplans sind, im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Brucken, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA), vorrangig für die Erstellung von Ein- und Zweifamilienhäusern beitragend zur Wohnbedarfsdeckung zu schaffen.
Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im Regelverfahren gemäß §§ 2 -10a BauGB. Daher muss in dem Aufstellungsverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Lenningen, 20.10.2023
Michael Schlecht
Bürgermeister
C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Ersatzneubau und Betrieb der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen
Az.: 421-662.14:74-ml
Bekanntmachung über den Vollzug des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:
Im Zuge der Umgestaltung des Fabrikgeländes auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen soll ein Ersatzneubau der alten Wasserkraftanlage (WKA) T56 auf demselben Grundstück errichtet und betrieben werden. Das Turbinenhaus der alten Anlage wurde mit dem Fabrikgebäude rückgebaut. Es ist unter anderem geplant ein neuer Unterwasserkanal mit einer verkürzten Ausleitungsstrecke von ca. 180 m zu erstellen und eine Kaplan Turbine mit stehender Welle einzubauen. Das Stauziel soll dabei nicht verändert werden.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.14 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
- Merkmale der Vorhaben
- Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:
Geplant ist der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage WKA T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen. Der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke wird dabei um ca. 180 m verkürzt. Das Krafthaus mit Turbine sowie das Funktionsgelände umfassen ca. 60 m² mit einer Gesamthöhe von ca. 5,47 m. Es soll eine Kaplan Turbine mit stehender Welle eingebaut werden. Vom Krafthaus aus in nördlicher Richtung soll ein neuer Unterwasserkanal mit direkter Einleitung in die Lauter gebaut werden.
1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:
Im Zusammenhang des Vorhabens sind als gleichartiger Wirkfaktor die Verlegung der Druckrohrleitung sowie die Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage zu nennen und relevant. Nachteiliges Zusammenwirken ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen:
Boden/Fläche: Anlagenbedingt kommt es zu einer neuen Flächeninanspruchnahme von ca. 170 m². Baubedingt wird etwas mehr Fläche benötigt werden. Im Zuge der Herstellung des neuen Unterwasserkanals muss zum Teil erheblich in die steile Uferböschung der Lauter eingegriffen werden. Der Bestand ist derzeit noch unversiegelt.
Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Die Lauter wird nach Umsetzung der Maßnahme auf ca. zusätzlichen 180 m wieder mit der natürlichen Wassermenge durchflossen. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Durch Umsetzung der Maßnahme erfolgt ein dauerhafter Eingriff in das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272). Mit der Vergrämung der Zauneidechsen aus dem Eingriffsbereich wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bereits begonnen. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind nach den Ergebnissen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu erwarten.
1.4 Abfallerzeugung:
Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Baubedingt fällt vor allem Bodenaushub an, welcher jedoch ordnungsgemäß entsorgt wird.
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:
Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.
Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit:
Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.
- Standort der Vorhaben
2.1 Bestehende Nutzung des Gebiets:
Das Vorhaben liegt im Randbereich des Gewerbegebiets „Gänsäcker“ und stellt eine weitgehend ungenutzte Fläche mit Ruderalvegetation dar. Teile des Vorhabens liegen innerhalb des Gewässerrandstreifens der Lauter. Es findet ein Eingriff in die Böschung und Gehölze statt.
2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:
Fläche: Das Vorhaben liegt zwischen der Lauter und dem bestehenden Unterwasserkanal und ist derzeit nicht versiegelt.
Boden: Der anstehende Boden ist als hochwertig eingestuft.
Landschaft: Die unmittelbar umgebende Landschaft ist durch die Bundesstraße B465 sowie das Gewerbegebiet „Gänsäcker“ bereits stark anthropogen überprägt und vorbelastet.
Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Durch die Maßnahme soll das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden.
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Im Maßnahmenbereich befindet sich das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272).
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:
Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.
zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.
zu 2.3.7: Vom Eingriff ist das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272) direkt betroffen. Der Uferbereich und die Böschungen der Lauter werden auf ca. 30 m in Anspruch genommen und Gehölze gerodet.
- Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen
Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Wasser: Der Turbinenbetrieb wird unter Berücksichtigung der Funktionsabflüsse über den Fischauf und -abstieg geregelt. Das Stauziel sowie der Hochwasserabfluss bleiben durch das Vorhaben unbeeinflusst. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke um 180 m verkürzt und dadurch das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden. Eine Verschlechterung der Gewässerstruktur besteht nicht. Es kommt zu keiner Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
Boden und Fläche: Es wird zusätzliche Fläche im Umfang von ca. 170 m² neu in Anspruch genommen und versiegelt. Eine Zerschneidung findet durch die teils unterirdische Anlage von dem neu geplanten Unterwasserkanal nicht statt. Aufgrund des geringen Flächenumfangs und der Verwertung des Bodens werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben erwartet.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora und –fauna, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Während der Bauphase entstehen Schall- und Luftschadstoffemissionen, welche jedoch durch die Vorbelastung des Umfelds nicht relevant bzw. erheblich sind. Aufgrund der eingeschränkten Fischzönose (wenige Arten) und der langen Distanz zwischen dem Feinrechen und dem Triebwerk wird das Schädigungspotential durch den Turbinenbetrieb zu vernachlässigen sein. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.
Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
3.2 Grenzüberschreitender Charakter
Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.
3.3 Schwere und Komplexität
Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.
3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.
3.5 Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und der Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.
3.7 Verminderungsmöglichkeiten
Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.
Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Esslingen, den 30.05.2023
C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Herstellung der Durchgängigkeit, Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlage an der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung
Az.: 421-662.14:511-fb
Bekanntmachung über den Vollzug des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:
Im Rahmen des Vorhabens soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Daher ist geplant eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg am rechten Lauterufer oberstrom bei den Grundstücken Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Mit der Herstellung der Durchgängigkeit soll zudem ein Mindestwasserabfluss definiert werden.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
- Merkmale der Vorhaben
- Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:
Geplant ist eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg an der Lauter im Bereich der Grundstücke Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Damit soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Abbrucharbeiten sind zur Umsetzung des Vorhabens nur in geringem Umfang notwendig. Zur Herstellung der Fischaufstiegsanlage muss der Querschnitt des Wehres verkleinert werden. Dies hat keinen erheblichen Einfluss auf die Abflusswerte.
1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:
Im Zusammenhang des Vorhabens ist als gleichartiger Wirkfaktor der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage T56 relevant. Durch die Maßnahme erfolgt jedoch keine wesentliche Änderung zum Bestand, gegenteilig soll sogar eine ökologische Verbesserung mit Umsetzung der Maßnahme erreicht werden. Außerdem steht im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung das Vorhaben zur Verlegung der Druckrohrleitung an der Wasserkraftanlage T56, Unterlenningen.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen:
Boden/Fläche: Durch das Vorhaben findet keine zusätzliche Flächenversiegelung statt. Baubedingt werden Materialien auf bereits versiegelter Fläche gelagert.
Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bei Einhaltung und Durchführung der angegebenen Erhaltungs-, Minimierungs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen.
1.4 Abfallerzeugung:
Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Während der Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt.
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:
Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.
Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit:
Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.
- Standort der Vorhaben
2.1 Bestehende Nutzung des Gebiets:
Die Fläche der geplanten Rechenanlage ist bereits aktuell Teil des Entnahmebereichs/Zulaufkanals der Wasserkraftanlage. Die Fischaufstiegsanlage wird im Gewässerbett der Lauter errichtet. Die Wasserkraftanlage befindet sich derzeit nicht in Betrieb. Eine weitere Nutzung der Fläche erfolgt nicht. Auf die Fischbestände sind positive Auswirkungen zu erwarten.
2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:
Fläche: Die Flächen werden bereits wasserwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist stark anthropogen überprägt.
Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Eine Wehranlage besteht bereits. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Sowohl die aufwärts- als auch die abwärts gerichtete Durchgängigkeit werden durch die Maßnahme hergestellt.
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Auswirkungen auf Arten und Biotope sind als positiv zu werten.
Landschaft: Das Planungsgebiet liegt im Lenninger Tal nordöstlich der Gemeinde Lenningen am Albtrauf. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind als äußerst gering einzustufen.
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:
Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.
zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.
zu 2.3.8: Die Baumaßnahme liegt im Überschwemmungsgebiet der Lauter. Durch das Vorhaben sind keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu erwarten.
- Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen
Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Wasser: Während der Bautätigkeiten können zeitlich begrenzte und gering störende Einflüsse entstehen. Diese sind jedoch aufgrund der begrenzten Fläche des Eingriffs sehr gering. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Lauter oder den Mühlkanal verursacht. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll die auf- und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit hergestellt werden. Durch Abgabe einer Mindestwassermenge in der Ausleitungstrecke sind positive Auswirkungen zu erwarten. Abfluss und Abflussdynamik werden im Normalbetrieb und im Hochwasserfall nicht erheblich verändert. Grundwasser wird nicht tangiert. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen wird die Morphologie der Lauter geringfügig bis nicht verändert. Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.
Boden und Fläche: Es besteht kein Verlust an bisher nicht anthropogen überformter Fläche.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Schall- und Luftschadstoffemissionen entstehen während der Bauphase. Durch Vorbelastung des Umfelds sind diese jedoch nicht relevant bzw. erheblich. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.
Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
3.2 Grenzüberschreitender Charakter
Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.
3.3 Schwere und Komplexität
Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.
3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.
3.5 Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.
3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.
3.7 Verminderungsmöglichkeiten
Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.
Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Esslingen, den 17.04.2023
5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück-Nr. 2578/1 und den westlichen, bislang unbebauten Teil von Flurstück-Nr. 2578/2 der Gemarkung Oberlenningen. Das Plangebiet wird begrenzt im Nordosten durch Flurstück-Nr. 2562, im Südosten durch das bebaute Grundstück Heerweg 65, im Südwesten durch den Heerweg und im Nordwesten durch das bebaute Grundstück Heerweg 61. Der Geltungsbereich ist im nachstehend abgedruckten Lageplan schwarz umrandet dargestellt.
Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Wohnraumschaffung zum Zwecke der Nachverdichtung des Innenbereichs geschaffen werden. Durch Neufestsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit Garagenfläche soll eine bessere bauliche Nutzung des Grundstücks, unter Berücksichtigung der umgebenden Bestandsbebauung gewährleistet werden.
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, somit ohne Durchführung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Entwurf vom 01.03.2023 des Büros Melber&Metzger, Nürtingen, für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ einschließlich zeichnerischem Teil, Textteil, örtlichen Bauvorschriften, Begründung und artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung liegt in der Zeit vom
03.04.2023 bis 04.05.2023 (je einschließlich)
bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung informieren. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Die Unterlagen sowie der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung können außerdem ab dem 03.04.2023 auf der Homepage der Gemeinde Lenningen www.lenningen.de eingesehen und abgerufen werden.
Lenningen, den 24.03.2023
Michael Schlecht
Bürgermeister
C.A. Leuze GmbH & Co. KG; Verlegung der Druckrohrleitung (Gewässer II. Ordnung) an der Wasserkraftan-lage T56 der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen
Az.: 421-661.14:39-ml
Bekanntmachung über den Vollzug des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:
Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung einer neuen Druckrohrleitung zwischen dem Wasserschloss und dem Standort des Ersatzneubaus der Wasserkraftanlage T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen sowie die teilweise Verfüllung des bestehenden offenen Unterwasserkanals vorgesehen. Zu diesem Zweck muss der Anschluss der Leitung am Wasserschloss, die Druckrohrleitung selbst und der Anschluss an die geplante Wasserkraftanlage neu errichtet bzw. verlegt werden. Im Nachhinein ist beabsichtigt den bestehenden offenen Unterwasserkanal teilweise rückzubauen. Dabei soll dieser Unterwasserkanal nur teilweise verfüllt werden, um einen Teil davon als Rückzugsort oder Stillgewässer zu erhalten.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):
- Merkmale der Vorhaben
- Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:
Die geplante Druckrohrleitung mit einem Nenndurchmesser von 1,5 m soll in offener Bauweise verlegt werden und besitzt eine Länge von ca. 211 m. Der Verlauf der Druckleitung zwischen Einlaufbauwerk und Betriebsgebäude erfolgt geradlinig mit nur einer horizontalen Richtungsänderung. An den Richtungswechseln werden jeweils Widerlager errichtet, welche die auftretenden Kräfte aufnehmen.
1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:
Der Neubau der Druckrohrleitung wirkt mit der Wasserkraftanlage T56 dahingehend zusammen, dass dadurch die Verbindung zwischen dem offenen Oberwasserkanal und dem Triebwerk hergestellt wird. Außerdem steht die Baumaßnahme in direktem Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage selbst.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen:
Boden/Fläche: Es wird keine Fläche verbraucht, da die Druckrohrleitung später überdeckt ist.
Wasser: Oberflächenwasser: Durch die geplante Maßnahme wird die Ausleitungsstrecke verkürzt und das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher dem Mutterbett der Lauter wieder hinzugefügt. Somit findet eine ökologische Aufwertung der Lauter statt.
Grundwasser: Der Eingriff ins Grundwasser, sofern überhaupt welches angetroffen wird, ist lediglich auf die Bauzeit begrenzt.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Geringe Auswirkungen sind baubedingt zu erwarten, gehen jedoch in keiner Weise über das übliche Maß bei Bauvorhaben hinaus.
1.4 Abfallerzeugung:
Während Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt. Die Druckrohrleitung an sich erzeugt keine Abfälle während des Betriebs.
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Während der Bauphase ist mit vorübergehenden Lärm- und Luft-
schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge zu rechnen. Durch den Betrieb sind Belästigungen sowie Umweltverschmutzungen nicht zu erwarten.
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:
Sowohl während des Betriebs als auch während der Bauphase sind keine solche Risiken zu erwarten.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit:
Während der Bauphase werden Risiken für Leib und Leben durch Einhaltung der Unfallschutzauflagen und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen begegnet. Betriebsbedingt sind keine Risiken zu erwarten.
- Standort der Vorhaben
2.1 Bestehende Nutzung des Gebiets:
Das Gebiet auf dem die Druckrohrleitung verlegt werden soll, stellt derzeit einen Teil des ausgewiesenen Gewerbegebietes dar. Betroffen sind überwiegend Flächen, die der Verkehrserschließung des Gewerbegebiets dienen.
2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:
Fläche: Die in Anspruch genommene Fläche wird bereits als Gewerbegebiet genutzt. Durch das Vorhaben sind demnach keine Flächen von besonderer Bedeutung für die einzelnen Schutzgüter betroffen. Die Verlegung der Zuleitung erfolgt unterirdisch.
Boden: Die Böden innerhalb des Plangebiets sind weitgehend versiegelt oder stark anthropogen überformt. Durch das Vorhaben sind keine Böden von besonderer Bedeutung betroffen.
Landschaft: Das Vorhabensgebiet befindet sich am nördlichen Ortsausgang von Unterlenningen, eines Teilortes der Gemeinde Lenningen. Das Gebiet befindet sich an der südlichen Grenze des Mittleren Albvorlands (Naturraum-Nr. 101) welches Teil der Großlandschaft „Schwäbisches Keuper-Lias-Land“ ist (Großlandschaft-Nr. 10) und ragt in den Naturraum der Mittleren Kuppenalb (Naturraum-Nr. 94) hinein. Das Landschaftsbild wird von zahlreichen kleineren Siedlungsgebieten und den sich dazwischen erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Entlang der westlichen Ortsgrenze erstreckt sich das Gewerbegebiet von Unterlenningen. Die durch den Ort fließende Lauter grenzt das Gewerbegebiet von der bestehenden Wohnbebauung ab. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des vollständig erschlossenen Gewerbegebiets und ist aufgrund der gewässerbegleitenden Vegetation kaum einsehbar.
Wasser: Oberflächenwasser: Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet verläuft die Lauter (Gewässer II. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung). Es handelt sich bei der Lauter um einen Mittelgebirgsbach, der etwa 7,0 km gewässerabwärts im südöstlich gelegenen Gutenberg entspringt. In der Ortslage von Unterlenningen zeigt sich die Lauter, auch entsprechend der Gewässerstrukturkartierung, sehr stark bis deutlich verändert (Gewässerstrukturklasse 4 – 6).
Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich in der hydrogeologischen Einheit des Mittel- und Unterjura und besteht aus Bach- und Flussablagerungen. Es handelt sich dabei um klastisches Lockergestein unterschiedlicher Korngröße und Zusammensetzung. Von der Deckschicht bis zu den Porengrundwasserleitern variiert die Durchlässigkeit von mäßig bis gering und ist dabei abhängig vom vorherrschenden Kleinkornanteil. Hydraulische Wechselwirkungen mit angrenzenden Einheiten aus Festgestein oder Fließgewässern sind nicht zu erwarten. Der Vorhabensbereich ist nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesen
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Das Plangebiet ist stark geprägt durch die bauliche Erschließung als Gewerbegebiet und die innerörtliche Lage. Der überwiegende Teil der Flächen wurde durch die Anlage von Zufahrtsstraßen und Produktionsgebäuden versiegelt. Freiflächen sind als Straßenbegleitgrün bzw. Zierrasen gestaltet und mit Einzelgehölzen bestanden (überwiegend Ahorn und Eschen). Das Gewässer im Bereich der bestehenden Zuleitung verläuft stark verbaut und begradigt in einem Kastenprofil. Der nordöstlich verlaufende Hauptarm der Lauter ist ebenfalls stark verbaut. Der relativ kurze Abschnitt fließt über mehrere unterschiedlich hohe Abstürze, welche eine Durchwanderbarkeit des Gewässers derzeit verhindern. Die Erosion der Uferbereiche ist teilweise deutlich zu sehen. Der Uferbereich ist auf der gesamten Länge des Plangebiets dicht bewachsen mit einer gewässerbegleitenden Vegetation aus Ahorn, Esche, Erle, Hasel, Holunder und Weißdorn. Das Plangebiet eignet sich nicht als Lebensraum für wertgebende Pflanzenarten. Auch bei den zu erwartenden Tierarten handelt es sich ausschließlich um störungsresistente Kulturfolger.
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:
Im Vorhabensgebiet sind keine Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.
- Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen
Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Boden und Fläche: Die beplanten Bereiche erstrecken sich größtenteils auf bereits durch das Gewerbegebiet erschlossene und versiegelte Flächen. Durch die Verlegung der Druckrohrleitung ist kein zusätzlicher Flächenverbrauch zu erwarten.
Wasser: Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.
3.2 Grenzüberschreitender Charakter
Das Vorhaben verfügt über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.
3.3 Schwere und Komplexität
Insgesamt können keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Verlegung der Druckrohrleitung festgestellt werden.
3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.
3.5 Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen
Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben werden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt.
3.7 Verminderungsmöglichkeiten
Geringe Auswirkungen können aufgrund der Baumaßnahme auftreten. Dies betrifft jedoch lediglich das Schutzgut Boden. Geeignete technische Ausführungsbestimmungen werden befolgt, sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, um diese Auswirkungen zu minimieren bzw. zu vermeiden.
Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Esslingen, den 23.02.2023
Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen
Bekanntmachung
Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen.
Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 30.11.2022, Az. 591ppw/080-2018#013, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom
02.01.2023 bis einschließlich 16.01.2023
bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart, eingesehen werden.
Er kann des Weiteren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de/anhoerung eingesehen werden
Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Lenningen, 23.12.2022
gez. Michael Schlecht
Bürgermeister
Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
3. Änderung des Bebauungsplans „Gänsäcker“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Unterlenningen
Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 20.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ festgestellt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet „Gänsäcker“. Es umfasst den nördlichen Teil des „Leuze-Areals“, das Grundstück des Drogeriemarktes Müller, das Grundstück des Lebensmitteldiscounters ALDI und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch die Außenbereichsflächen im Gewann Untere Au,
- im Osten durch die Lauter, und den offenen Teil des Mühlkanals östlich des ALDI-Marktes,
- im Süden durch das bestehende Distributionszentrum der Fa. Leuze und die Max-Leuze-Straße,
- im Westen durch die Straße Im Gänsäcker und die Außenbereichsflächen im Gewann Rauns.
Für den Planbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“, in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt: Kartenausschnitt (PDF-Datei)
Öffentliche Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 wird mit Begründung einschließlich Anlagen und Umweltbericht, sowie vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom
04.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 (Auslegungsfrist)
im Bauamt des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während folgender Zeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag-Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Planunterlagen können darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen unter der Internet-Adresse www.lenningen.de eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen über
- die relevanten Ziele des Umweltschutzes,
- die Betroffenheit von Schutzgebieten,
- den Biotopverbund,
- die geplante Nutzung von Boden, Natur und Landschaft,
- die naturräumliche Lage des Planbereiches,
- die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes und der Auswirkungen der Planung auf folgende Umweltbelange:
Biotope und Arten, Landschaftsbild/Ortsbild, Klima und Luft, Boden, Wasser, Mensch und Erholung, Kultur- und Sachgüter, Fläche,
- die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen auf die o.g. Umweltbelange,
- die Betroffenheit der relevanten Tierarten Vögel, Haselmaus, Fledermäuse, Reptilien, Wechselkröte, Schmetterlingen und Totholzkäfer,
- die Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die betroffene Tierart der Zauneidechsen,
- die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Einzelhandelsvorhabenvorhaben,
- die verkehrlichen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben,
- die Beschaffenheit des Baugrunds im Hinblick auf die Bebaubarkeit und auf Altlasten,
- die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Lenningen, den 23.09.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lüxen“ und der örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Brucken
Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Lüxen“ nach §10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach §4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mharchitekten vom 26.07.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Planausschnitt (PDF-Datei).
Der Bebauungsplan „Lüxen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin können der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und §214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach §214 Abs. 2 und 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß §215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Soweit der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach §4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, geltend zu machen.
Lenningen, den 29.07.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Lenningen zum 01.01.2020
Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz ortsüblich bekannt zu geben und diese gleichzeitig an 7 Tagen öffentlich auszulegen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 die Eröffnungsbilanz wie folgt festgestellt:
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg", Ortsteil Schopfloch
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Gemeinde Lenningen mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.06.2022 aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der aktuell gültigen Fassung, die Vorkaufsrechtssatzung „Am Sommerberg“.
§ 1 Satzungszweck
Die Gemeinde Lenningen beabsichtigt, das am südlichen Ortsrand von Schopfloch gelegene Gebiet neu zu überplanen, da der bisherige, noch aus den 1960-er Jahren stammende Bebauungsplan „Beunk“ eine den heutigen städtebaulichen Anforde-rungen entsprechende Wohnbebauung nicht ermöglicht.
Insbesondere der hohe Anteil der bislang festgesetzten nicht überbaubaren Flächen (Vorgartenflächen und öffentliche Grünflächen) steht den heutigen bauleitplanerischen Anforderungen und Grundsätzen an eine vorrangig zu betreibende Innenentwicklung entgegen.
Die in dem Gebiet beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Bebauungskonzept „Beunk – Variante 3“ des Ingenieurbüros Melber & Metzger, Nürtingen, vom 29.03.2022, welches sich über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt.
Das Satzungsgebiet verfügt insgesamt über ein erhebliches Potenzial an Flächen, welche, insbesondere für eine Nachverdichtung zum Zwecke der Schaffung von zusätzlichen Wohnbauflächen und zur Deckung des Wohnraumbedarfs nutzbar gemacht werden sollen, da auch im Ortsteil Schopfloch der vorhandene Wohnraum knapp ist und eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen besteht.
Daher soll mit dem neuen Bebauungsplan „Am Sommerberg“ eine an heutige Anforderungen angepasste und für Schopfloch angemessene Nachverdichtung und Entwicklung des bislang größtenteils unbebauten Gebietes zur Schaffung notwendigen Wohnraums ermöglicht werden.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele, erlässt die Gemeinde Lenningen diese Vorkaufsrechtssatzung.
Durch den Zugriff auf Flächen im Vorkaufsfall, kann die Gemeinde die Flächen neuordnen und der entsprechend geplanten Nutzung zuführen und somit die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen umsetzen.
§ 2 Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und bezieht sich im Einzelnen auf folgende Grundstücke:
Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108.
Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Abgrenzungsplan vom 04.05.2022 maßgebend.
§ 3 Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Flächen steht der Gemeinde Lenningen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO ergangener Bestimmungen beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Mit der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Die Satzung wird bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, Zimmer 1, während den bei der Gemeinde üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Lenningen, den 24.06.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister
4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen
Sonderbaufläche „Heidengrabenzentrum“ und Verkehrsfläche „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ in Erkenbrechtsweiler
Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000255 Band II vom 07.06.2022 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst zwei Planbereiche auf Gemarkung Erkenbrechtsweiler:
- Der Planbereich „Heidengrabenzentrum“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, südlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des Burrenhofes und umfasst die Fläche des bestehenden Grabhügelfeldes.
- Der Planbereich „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, nördlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des bestehenden Parkplatzes Hochholz.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 24.05.2017/25.05.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt: PDF-Datei (PDF-Datei)
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Lenningen, Marktplatz 1 sowie im Rathaus in Erkenbrechtsweiler, Uracher Straße 2 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de), auf der Homepage der Gemeinde Erkenbrechtsweiler (www.erkenbrechtsweiler.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.
Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lenningen, 24.06.2022
gez.
Michael Schlecht
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes
3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ im Ortsteil Schopfloch
- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. März 2016 über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ beschlossen.
Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ schwarz umrandet dargestellt.
Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Lenningen, 20.05.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister
Bebauungsplan „Am Sommerberg“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Schopfloch
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt sich über die Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108. Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ schwarz umrandet dargestellt.
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Im Ortsteil Schopfloch werden weitere Wohnbauflächen dringend benötigt. Mit dem Bebauungsplan wird daher das Ziel verfolgt, eine den heutigen städtebaulichen Anforderungen entsprechende Bebauung der bislang unbebauten Flächen und der Flächen auf denen eine Neubebauung anstehen könnte, im Sinne einer ortsgestalterisch angemessenen Nachverdichtung zu ermöglichen und in dem Plangebiet künftig mehr Wohnbaumöglichkeiten als bisher zu schaffen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Lenningen, 20.05.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister