Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Lenningen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Ausschreibung der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 05.12.2023 beschlossen, die Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen im Mitteilungsblatt auszuschreiben.

Die neue Pachtperiode beginnt am 1. April 2024 und läuft sechs Jahre.

Ausschreibungsbedingungen:

  1. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Lenningen ist wie folgt in Jagdbögen eingeteilt:
 

Jagdbogen

Größe

insgesamt in ha

davon Wald ha

Davon Feld ha

1

Unterlenningen/ Nord-Ost

290

65,74

224,26

2

Unterlenningen/West

293,16

99,13

194,03

3

Unterlenningen/Südost

278,97

94,01

184,96

4

Oberlenningen/ West

269,42

141,96

127,46

5

Oberlenningen/ Ost

529,83

286,65

243,18

6

Schlattstall

210,27

166,47

43,8

7

Gutenberg/Nord

353,52

156,79

196,73

8

Gutenberg/Süd

318,64

188,6

130,04

9

Schopfloch

1105,96

380,91

724,97

2. Jeder Jagdbogen wird an mind. 2 Jagdpächter verpachtet.
Weiter sind entsprechend der Größe des jeweiligen Jagdbogens von den Jagdpächtern Begehungsscheine an vorzugsweise ortsansässige jagpachtfähige Jäger zu vergeben. Beim Jagdbogen            Schopfloch sind mindestens 4 und maximal 10 Begehungsscheine zu vergeben.

3. Pachtberechtigter Personenkreis:
Bei der Jagdverpachtung werden jagdpachtfähige Lenninger Bürger berücksichtigt, welche seit mind. 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in Lenningen gemeldet sind und während der beabsichtigten          Pachtzeit keine andere ständige Jagdmöglichkeit haben, die bisherigen Jagdpächter sowie Personen die seit mindestens 5 Jahren in Lenningen ihre Arbeitsstelle haben bzw. ein angemeldetes          Gewerbe besitzen. Für den Fall, dass sich auf einem Jagdbogen kein Bewerber aus dem pachtberechtigten Personenkreis bewirbt, sind auch Personen aus dem o.g. Personenkreis          pachtberechtigt, die bereits eine andere ständige Jagdmöglichkeit haben oder nicht in Lenningen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

4. Als Mindestgebot bei der Verpachtung der Jagd werden folgende Preise festgelegt:
   - für die Jagdbögen Unterlenningen/Nord-Ost, Unterlenningen/West, Unterlenningen/Südost,
      Oberlenningen/West, Oberlenningen/Ost und Gutenberg/Nord jeweils 11,40 €/ha Wald und 4,80 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Schlattstall 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Gutenberg/Süd 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Schopfloch 11,40 €/ha Wald und 3,60 €/ha Feld.
    Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5. In die Jagdpachtverträge wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Pächter verpflichtet ist, sich mit 2/3 an den Kosten der Wildschadensverhütung im Wald zu beteiligen.

6. Aus dem berechtigten Personenkreis der Jagdpachtfähigen kann sich jeder zusammen mit ei­nem oder mehreren Mitpächtern um einen Jagdbogen bewerben, für den Fall der      Nichtberücksichtigung ersatzweise um einen anderen Jagdbogen.

7. In den Jagdpachtverträgen wird ein Sonderkündigungsrecht für den Pächter aufgenommen, für den Fall, dass nachweislich in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 75 % des jährlichen Jagdpachtbetrages für Wildschadensausgleich ausgegeben werden musste.

8. Die jagdpachtfähigen Interessenten haben ihre Bewerbung in einem verschlosse­nen Umschlag mit der Aufschrift „Jagdverpachtung“ und der Angabe des Pachtbezirks bis spä­testens
05. Januar 2024, 11 Uhr, auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8, einzureichen.
Vordrucke für die Bewerbung um einen Jagdbogen sind auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8 sowie bei den Ortschaftsverwaltungen Gutenberg und Schopfloch erhältlich und können auch auf hier (PDF-Dokument, 73,79 KB, 07.12.2023) heruntergeladen werden.

9. Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt durch die Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Gemeinderats Lenningen und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch für die Jagdbögen Gutenberg und Schopfloch. Die freie Entscheidung unter den Bewerbern wird ausdrücklich vorbehalten.

Information zur Förderung von privaten Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“

Im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“, das sich derzeit in der Durchführung befindet stehen noch Fördermittel für private Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen zur Verfügung. Die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Oberlenningen“ der Gemeinde Lenningen wird seit dem Jahr 2021 mit Fördermitteln des Bund-Länder-Programms „Sozialer Zusammenhalt“ unterstützt.  Besonders die Erneuerung privater Wohngebäude ist entscheidend für das Gelingen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Um private Eigentümer / -innen bei der Modernisierung des Eigenheims zu unterstützen, werden private Modernisierungsmaßnahmen und Gebäudeabbrüche von der Gemeinde Lenningen innerhalb des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Oberlenningen“ voraussichtlich noch bis zum 30.04.2027 mit Zuschüssen gefördert.

Gerade die Modernisierung von privaten Wohngebäuden bietet viele Vorteile. Erhöhen Sie Ihre Wohnqualität, sichern Sie den Wert Ihres Gebäudes und leisten Sie dabei gleichzeitig einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz.  

Die Förderhöhe für private Modernisierungen richtet sich nach den Gesamtkosten pro m2 Wohnfläche. Bei Baukosten bis zu 700 € pro m2 können private Eigentümer einen Zuschuss in Höhe von 10 %, bei Baukosten über 700 € pro m2 bis zu 20 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhalten. Bei Gebäuden mit Denkmaleigenschaft kann der Förderzuschuss auf weitere 10 % erhöht werden. Abbruchmaßnahmen können bei anschließender Neubebauung im Einzelfall bis zu 100% der nachgewiesenen Kosten gefördert werden.

Voraussetzung für die Durchführung privater Maßnahmen ist der Abschluss eines Modernisierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvertrages mit der Gemeinde Lenningen vor Beginn einer Maßnahme. Neben der Möglichkeit auf einen Zuschuss besteht gemäß § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) zudem auch die Möglichkeit auf Inanspruchnahme einer erhöhten steuerlichen Abschreibung der im Rahmen der Sanierung entstandenen Kosten für private Modernisierungsmaßnahmen.

Die Gemeinde Lenningen hat mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, einen Sanierungsbetreuer beauftragt, der Ihnen bei Fragen oder auch zur Vereinbarung eines unverbindlichen Besprechungstermins, der für Eigentümer kostenlos ist, zur Verfügung steht. Ansprechpartner ist die zuständige Projektleiterin der WHS, Frau Hannah Vogel

(( 07141 16-757266, E-Mail hannah.vogel@wuestenrot.de). Bei einem vereinbarten Beratungsgespräch kann dann gemeinsam mit der WHS erörtert werden, in welcher Form und in welchem Umfang private Maßnahmen durch Fördermittel unterstützt werden können.

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Lüxen“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Brucken

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2023 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „Lüxen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.  

Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Brucken und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Der Geltungsbereich wird im Norden durch den Rinnenweg, im Osten durch die landwirtschaftlichen Grundstücke Flst.Nr. 1214 (teilweise), 1222 und 1226, im Süden durch die an das Flst.Nr. 2329 (Lüxenwegle) angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke sowie durch das Baugebiet Merzenäcker und im Westen durch die Bergstraße und die daran anschließende Grünfläche Flst. 2324 begrenzt.

Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die Grundstücke Flst.-Nr. 1188/1 (teilweise), 1189 (teilweise), 1191 (teilweise), 1192 (teilweise), 1193 (teilweise),1195 (teilweise), 1197 (teilweise), 1197/1 (teilweise), 1198, 1198/1, 1199, 1200, 1202,1204, 1206, 1207, 1208, 1209, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214 (teilweise), 1222/1, 1226/1, 1768, Rinnenweg (teil-weise), 2289, Merzenäckerstraße (teilweise), 2322 (teilweise), 2324, 2325 (Trafostation), 2326, Bergstraße, 2328, 2329, Lüxenwegle (teilweise) und Flst.-Nr. 2330.

Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan vom 03.12.2019, der nachstehend unmaßstäblich abgedruckt ist.

Zielsetzung und Inhalt des Bebauungsplans sind, im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Brucken, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA), vorrangig für die Erstellung von Ein- und Zweifamilienhäusern beitragend zur Wohnbedarfsdeckung zu schaffen.

Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im Regelverfahren gemäß §§ 2 -10a BauGB. Daher muss in dem Aufstellungsverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 20.10.2023

Michael Schlecht

Bürgermeister

Abgrenzungsplan (PDF-Dokument, 4,49 MB, 18.10.2023)

C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Ersatzneubau und Betrieb der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen

Az.: 421-662.14:74-ml

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

Im Zuge der Umgestaltung des Fabrikgeländes auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen soll ein Ersatzneubau der alten Wasserkraftanlage (WKA) T56 auf demselben Grundstück errichtet und betrieben werden. Das Turbinenhaus der alten Anlage wurde mit dem Fabrikgebäude rückgebaut. Es ist unter anderem geplant ein neuer Unterwasserkanal mit einer verkürzten Ausleitungsstrecke von ca. 180 m zu erstellen und eine Kaplan Turbine mit stehender Welle einzubauen. Das Stauziel soll dabei nicht verändert werden.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.14 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Geplant ist der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage WKA T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen. Der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke wird dabei um ca. 180 m verkürzt. Das Krafthaus mit Turbine sowie das Funktionsgelände umfassen ca. 60 m² mit einer Gesamthöhe von ca. 5,47 m. Es soll eine Kaplan Turbine mit stehender Welle eingebaut werden. Vom Krafthaus aus in nördlicher Richtung soll ein neuer Unterwasserkanal mit direkter Einleitung in die Lauter gebaut werden.

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Im Zusammenhang des Vorhabens sind als gleichartiger Wirkfaktor die Verlegung der Druckrohrleitung sowie die Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage zu nennen und relevant. Nachteiliges Zusammenwirken ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar.

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Anlagenbedingt kommt es zu einer neuen Flächeninanspruchnahme von ca. 170 m². Baubedingt wird etwas mehr Fläche benötigt werden. Im Zuge der Herstellung des neuen Unterwasserkanals muss zum Teil erheblich in die steile Uferböschung der Lauter eingegriffen werden. Der Bestand ist derzeit noch unversiegelt.

              Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Die Lauter wird nach Umsetzung der Maßnahme auf ca. zusätzlichen 180 m wieder mit der natürlichen Wassermenge durchflossen. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Durch Umsetzung der Maßnahme erfolgt ein dauerhafter Eingriff in das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272). Mit der Vergrämung der Zauneidechsen aus dem Eingriffsbereich wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bereits begonnen. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind nach den Ergebnissen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu erwarten.

1.4         Abfallerzeugung:

              Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Baubedingt fällt vor allem Bodenaushub an, welcher jedoch ordnungsgemäß entsorgt wird.

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.

Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.

  1. Standort der Vorhaben

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Das Vorhaben liegt im Randbereich des Gewerbegebiets „Gänsäcker“ und stellt eine weitgehend ungenutzte Fläche mit Ruderalvegetation dar. Teile des Vorhabens liegen innerhalb des Gewässerrandstreifens der Lauter. Es findet ein Eingriff in die Böschung und Gehölze statt.

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Das Vorhaben liegt zwischen der Lauter und dem bestehenden Unterwasserkanal und ist derzeit nicht versiegelt.

              Boden: Der anstehende Boden ist als hochwertig eingestuft.

              Landschaft: Die unmittelbar umgebende Landschaft ist durch die Bundesstraße B465 sowie das Gewerbegebiet „Gänsäcker“ bereits stark anthropogen überprägt und vorbelastet.

              Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Durch die Maßnahme soll das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden.

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Im Maßnahmenbereich befindet sich das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272).

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

              zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

              zu 2.3.7: Vom Eingriff ist das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272) direkt betroffen. Der Uferbereich und die Böschungen der Lauter werden auf ca. 30 m in Anspruch genommen und Gehölze gerodet.

  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Wasser: Der Turbinenbetrieb wird unter Berücksichtigung der Funktionsabflüsse über den Fischauf und -abstieg geregelt. Das Stauziel sowie der Hochwasserabfluss bleiben durch das Vorhaben unbeeinflusst. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke um 180 m verkürzt und dadurch das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden. Eine Verschlechterung der Gewässerstruktur besteht nicht. Es kommt zu keiner Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.

              Boden und Fläche: Es wird zusätzliche Fläche im Umfang von ca. 170 m² neu in Anspruch genommen und versiegelt. Eine Zerschneidung findet durch die teils unterirdische Anlage von dem neu geplanten Unterwasserkanal nicht statt. Aufgrund des geringen Flächenumfangs und der Verwertung des Bodens werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben erwartet.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora und –fauna, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Während der Bauphase entstehen Schall- und Luftschadstoffemissionen, welche jedoch durch die Vorbelastung des Umfelds nicht relevant bzw. erheblich sind. Aufgrund der eingeschränkten Fischzönose (wenige Arten) und der langen Distanz zwischen dem Feinrechen und dem Triebwerk wird das Schädigungspotential durch den Turbinenbetrieb zu vernachlässigen sein. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

3.3         Schwere und Komplexität

Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und der Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Esslingen, den 30.05.2023

C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Herstellung der Durchgängigkeit, Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlage an der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung

Az.: 421-662.14:511-fb

 

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

 

Im Rahmen des Vorhabens soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Daher ist geplant eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg am rechten Lauterufer oberstrom bei den Grundstücken Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Mit der Herstellung der Durchgängigkeit soll zudem ein Mindestwasserabfluss definiert werden.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

 

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

 

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

 
  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Geplant ist eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg an der Lauter im Bereich der Grundstücke Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Damit soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Abbrucharbeiten sind zur Umsetzung des Vorhabens nur in geringem Umfang notwendig. Zur Herstellung der Fischaufstiegsanlage muss der Querschnitt des Wehres verkleinert werden. Dies hat keinen erheblichen Einfluss auf die Abflusswerte.

 

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Im Zusammenhang des Vorhabens ist als gleichartiger Wirkfaktor der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage T56 relevant. Durch die Maßnahme erfolgt jedoch keine wesentliche Änderung zum Bestand, gegenteilig soll sogar eine ökologische Verbesserung mit Umsetzung der Maßnahme erreicht werden. Außerdem steht im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung das Vorhaben zur Verlegung der Druckrohrleitung an der Wasserkraftanlage T56, Unterlenningen.

 

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Durch das Vorhaben findet keine zusätzliche Flächenversiegelung statt. Baubedingt werden Materialien auf bereits versiegelter Fläche gelagert.

              Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bei Einhaltung und Durchführung der angegebenen Erhaltungs-, Minimierungs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen.

 

1.4         Abfallerzeugung:

              Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Während der Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt.

 

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.

 

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.

Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.

 

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.

 
  1. Standort der Vorhaben
 

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Die Fläche der geplanten Rechenanlage ist bereits aktuell Teil des Entnahmebereichs/Zulaufkanals der Wasserkraftanlage. Die Fischaufstiegsanlage wird im Gewässerbett der Lauter errichtet. Die Wasserkraftanlage befindet sich derzeit nicht in Betrieb. Eine weitere Nutzung der Fläche erfolgt nicht. Auf die Fischbestände sind positive Auswirkungen zu erwarten.

 

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Die Flächen werden bereits wasserwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist stark anthropogen überprägt.

              Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Eine Wehranlage besteht bereits. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Sowohl die aufwärts- als auch die abwärts gerichtete Durchgängigkeit werden durch die Maßnahme hergestellt.

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Auswirkungen auf Arten und Biotope sind als positiv zu werten.

              Landschaft: Das Planungsgebiet liegt im Lenninger Tal nordöstlich der Gemeinde Lenningen am Albtrauf. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind als äußerst gering einzustufen.

 

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

              zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

   

              zu 2.3.8: Die Baumaßnahme liegt im Überschwemmungsgebiet der Lauter. Durch das Vorhaben sind keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu erwarten.

 
  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Wasser: Während der Bautätigkeiten können zeitlich begrenzte und gering störende Einflüsse entstehen. Diese sind jedoch aufgrund der begrenzten Fläche des Eingriffs sehr gering. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Lauter oder den Mühlkanal verursacht. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll die auf- und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit hergestellt werden. Durch Abgabe einer Mindestwassermenge in der Ausleitungstrecke sind positive Auswirkungen zu erwarten. Abfluss und Abflussdynamik werden im Normalbetrieb und im Hochwasserfall nicht erheblich verändert. Grundwasser wird nicht tangiert. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen wird die Morphologie der Lauter geringfügig bis nicht verändert. Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.

              Boden und Fläche: Es besteht kein Verlust an bisher nicht anthropogen überformter Fläche.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Schall- und Luftschadstoffemissionen entstehen während der Bauphase. Durch Vorbelastung des Umfelds sind diese jedoch nicht relevant bzw. erheblich. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

 

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

 

3.3         Schwere und Komplexität

Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.

   

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

 

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

 

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.

 

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

 

Esslingen, den 17.04.2023

5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften festgestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück-Nr. 2578/1 und den westlichen, bislang unbebauten Teil von Flurstück-Nr. 2578/2 der Gemarkung Oberlenningen. Das Plangebiet wird begrenzt im Nordosten durch Flurstück-Nr. 2562, im Südosten durch das bebaute Grundstück Heerweg 65, im Südwesten durch den Heerweg und im Nordwesten durch das bebaute Grundstück Heerweg 61. Der Geltungsbereich ist im nachstehend abgedruckten Lageplan schwarz umrandet dargestellt.

Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Wohnraumschaffung zum Zwecke der Nachverdichtung des Innenbereichs geschaffen werden. Durch Neufestsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit Garagenfläche soll eine bessere bauliche Nutzung des Grundstücks, unter Berücksichtigung der umgebenden Bestandsbebauung gewährleistet werden.

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, somit ohne Durchführung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf vom 01.03.2023 des Büros Melber&Metzger, Nürtingen, für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ einschließlich zeichnerischem Teil, Textteil, örtlichen Bauvorschriften, Begründung und artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung liegt in der Zeit vom

03.04.2023 bis 04.05.2023 (je einschließlich)

bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung informieren. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Unterlagen sowie der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung können außerdem ab dem 03.04.2023 auf der Homepage der Gemeinde Lenningen www.lenningen.de eingesehen und abgerufen werden.

Lenningen, den 24.03.2023

Michael Schlecht

Bürgermeister

Lageplan (PDF-Dokument, 756,73 KB, 23.03.2023)

C.A. Leuze GmbH & Co. KG; Verlegung der Druckrohrleitung (Gewässer II. Ordnung) an der Wasserkraftan-lage T56 der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen

Az.: 421-661.14:39-ml

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

 

Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung einer neuen Druckrohrleitung zwischen dem Wasserschloss und dem Standort des Ersatzneubaus der Wasserkraftanlage T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen sowie die teilweise Verfüllung des bestehenden offenen Unterwasserkanals vorgesehen. Zu diesem Zweck muss der Anschluss der Leitung am Wasserschloss, die Druckrohrleitung selbst und der Anschluss an die geplante Wasserkraftanlage neu errichtet bzw. verlegt werden. Im Nachhinein ist beabsichtigt den bestehenden offenen Unterwasserkanal teilweise rückzubauen. Dabei soll dieser Unterwasserkanal nur teilweise verfüllt werden, um einen Teil davon als Rückzugsort oder Stillgewässer zu erhalten.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

 
  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Die geplante Druckrohrleitung mit einem Nenndurchmesser von 1,5 m soll in offener Bauweise verlegt werden und besitzt eine Länge von ca. 211 m. Der Verlauf der Druckleitung zwischen Einlaufbauwerk und Betriebsgebäude erfolgt geradlinig mit nur einer horizontalen Richtungsänderung. An den Richtungswechseln werden jeweils Widerlager errichtet, welche die auftretenden Kräfte aufnehmen.

 

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Der Neubau der Druckrohrleitung wirkt mit der Wasserkraftanlage T56 dahingehend zusammen, dass dadurch die Verbindung zwischen dem offenen Oberwasserkanal und dem Triebwerk hergestellt wird. Außerdem steht die Baumaßnahme in direktem Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage selbst.

 

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Es wird keine Fläche verbraucht, da die Druckrohrleitung später überdeckt ist.

              Wasser: Oberflächenwasser: Durch die geplante Maßnahme wird die Ausleitungsstrecke verkürzt und das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher dem Mutterbett der Lauter wieder hinzugefügt. Somit findet eine ökologische Aufwertung der Lauter statt.

Grundwasser: Der Eingriff ins Grundwasser, sofern überhaupt welches angetroffen wird, ist lediglich auf die Bauzeit begrenzt.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Geringe Auswirkungen sind baubedingt zu erwarten, gehen jedoch in keiner Weise über das übliche Maß bei Bauvorhaben hinaus.

 

1.4         Abfallerzeugung:

              Während Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt. Die Druckrohrleitung an sich erzeugt keine Abfälle während des Betriebs.

 

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

              Während der Bauphase ist mit vorübergehenden Lärm- und Luft-
schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge zu rechnen. Durch den Betrieb sind Belästigungen sowie Umweltverschmutzungen nicht zu erwarten.

 

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Sowohl während des Betriebs als auch während der Bauphase sind keine solche Risiken zu erwarten.

 

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Während der Bauphase werden Risiken für Leib und Leben durch Einhaltung der Unfallschutzauflagen und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen begegnet. Betriebsbedingt sind keine Risiken zu erwarten.

  1. Standort der Vorhaben
 

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Das Gebiet auf dem die Druckrohrleitung verlegt werden soll, stellt derzeit einen Teil des ausgewiesenen Gewerbegebietes dar. Betroffen sind überwiegend Flächen, die der Verkehrserschließung des Gewerbegebiets dienen.

 

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Die in Anspruch genommene Fläche wird bereits als Gewerbegebiet genutzt. Durch das Vorhaben sind demnach keine Flächen von besonderer Bedeutung für die einzelnen Schutzgüter betroffen. Die Verlegung der Zuleitung erfolgt unterirdisch.

              Boden: Die Böden innerhalb des Plangebiets sind weitgehend versiegelt oder stark anthropogen überformt. Durch das Vorhaben sind keine Böden von besonderer Bedeutung betroffen.

              Landschaft: Das Vorhabensgebiet befindet sich am nördlichen Ortsausgang von Unterlenningen, eines Teilortes der Gemeinde Lenningen. Das Gebiet befindet sich an der südlichen Grenze des Mittleren Albvorlands (Naturraum-Nr. 101) welches Teil der Großlandschaft „Schwäbisches Keuper-Lias-Land“ ist (Großlandschaft-Nr. 10) und ragt in den Naturraum der Mittleren Kuppenalb (Naturraum-Nr. 94) hinein. Das Landschaftsbild wird von zahlreichen kleineren Siedlungsgebieten und den sich dazwischen erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Entlang der westlichen Ortsgrenze erstreckt sich das Gewerbegebiet von Unterlenningen. Die durch den Ort fließende Lauter grenzt das Gewerbegebiet von der bestehenden Wohnbebauung ab. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des vollständig erschlossenen Gewerbegebiets und ist aufgrund der gewässerbegleitenden Vegetation kaum einsehbar.

              Wasser: Oberflächenwasser: Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet verläuft die Lauter (Gewässer II. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung). Es handelt sich bei der Lauter um einen Mittelgebirgsbach, der etwa 7,0 km gewässerabwärts im südöstlich gelegenen Gutenberg entspringt. In der Ortslage von Unterlenningen zeigt sich die Lauter, auch entsprechend der Gewässerstrukturkartierung, sehr stark bis deutlich verändert (Gewässerstrukturklasse 4 – 6).

Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich in der hydrogeologischen Einheit des Mittel- und Unterjura und besteht aus Bach- und Flussablagerungen. Es handelt sich dabei um klastisches Lockergestein unterschiedlicher Korngröße und Zusammensetzung. Von der Deckschicht bis zu den Porengrundwasserleitern variiert die Durchlässigkeit von mäßig bis gering und ist dabei abhängig vom vorherrschenden Kleinkornanteil. Hydraulische Wechselwirkungen mit angrenzenden Einheiten aus Festgestein oder Fließgewässern sind nicht zu erwarten. Der Vorhabensbereich ist nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesen

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Das Plangebiet ist stark geprägt durch die bauliche Erschließung als Gewerbegebiet und die innerörtliche Lage. Der überwiegende Teil der Flächen wurde durch die Anlage von Zufahrtsstraßen und Produktionsgebäuden versiegelt. Freiflächen sind als Straßenbegleitgrün bzw. Zierrasen gestaltet und mit Einzelgehölzen bestanden (überwiegend Ahorn und Eschen). Das Gewässer im Bereich der bestehenden Zuleitung verläuft stark verbaut und begradigt in einem Kastenprofil. Der nordöstlich verlaufende Hauptarm der Lauter ist ebenfalls stark verbaut. Der relativ kurze Abschnitt fließt über mehrere unterschiedlich hohe Abstürze, welche eine Durchwanderbarkeit des Gewässers derzeit verhindern. Die Erosion der Uferbereiche ist teilweise deutlich zu sehen. Der Uferbereich ist auf der gesamten Länge des Plangebiets dicht bewachsen mit einer gewässerbegleitenden Vegetation aus Ahorn, Esche, Erle, Hasel, Holunder und Weißdorn. Das Plangebiet eignet sich nicht als Lebensraum für wertgebende Pflanzenarten. Auch bei den zu erwartenden Tierarten handelt es sich ausschließlich um störungsresistente Kulturfolger.

 

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabensgebiet sind keine Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

 
  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

              Boden und Fläche: Die beplanten Bereiche erstrecken sich größtenteils auf bereits durch das Gewerbegebiet erschlossene und versiegelte Flächen. Durch die Verlegung der Druckrohrleitung ist kein zusätzlicher Flächenverbrauch zu erwarten.

              Wasser: Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

 

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

 

3.3         Schwere und Komplexität

Insgesamt können keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Verlegung der Druckrohrleitung festgestellt werden.

 

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

 

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

 

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben werden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt.

 

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Geringe Auswirkungen können aufgrund der Baumaßnahme auftreten. Dies betrifft jedoch lediglich das Schutzgut Boden. Geeignete technische Ausführungsbestimmungen werden befolgt, sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, um diese Auswirkungen zu minimieren bzw. zu vermeiden.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

 

Esslingen, den 23.02.2023

Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen

Bekanntmachung

Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen.

 

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 30.11.2022, Az. 591ppw/080-2018#013, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom

02.01.2023 bis einschließlich 16.01.2023

bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

 

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart, eingesehen werden.

 

Er kann des Weiteren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de/anhoerung eingesehen werden

 

Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

Lenningen, 23.12.2022

 

gez. Michael Schlecht

Bürgermeister

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

3. Änderung des Bebauungsplans „Gänsäcker“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Unterlenningen

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 20.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ festgestellt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet „Gänsäcker“. Es umfasst den nördlichen Teil des „Leuze-Areals“, das Grundstück des Drogeriemarktes Müller, das Grundstück des Lebensmitteldiscounters ALDI und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die Außenbereichsflächen im Gewann Untere Au,
  • im Osten durch die Lauter, und den offenen Teil des Mühlkanals östlich des ALDI-Marktes,
  • im Süden durch das bestehende Distributionszentrum der Fa. Leuze und die Max-Leuze-Straße,
  • im Westen durch die Straße Im Gänsäcker und die Außenbereichsflächen im Gewann Rauns.

Für den Planbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“, in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt: Kartenausschnitt (PDF-Datei)

 

Öffentliche Auslegung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 wird mit Begründung einschließlich Anlagen und Umweltbericht, sowie vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

 

04.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 (Auslegungsfrist)

 

im Bauamt des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während folgender Zeiten öffentlich ausgelegt:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstag-Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Die Planunterlagen können darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen unter der Internet-Adresse www.lenningen.de eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen über

  • die relevanten Ziele des Umweltschutzes,
  • die Betroffenheit von Schutzgebieten,
  • den Biotopverbund,
  • die geplante Nutzung von Boden, Natur und Landschaft,
  • die naturräumliche Lage des Planbereiches,
  • die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes und der Auswirkungen der Planung auf folgende Umweltbelange:

Biotope und Arten, Landschaftsbild/Ortsbild, Klima und Luft, Boden, Wasser, Mensch und Erholung, Kultur- und Sachgüter, Fläche,

  • die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen auf die o.g. Umweltbelange,
  • die Betroffenheit der relevanten Tierarten Vögel, Haselmaus, Fledermäuse, Reptilien, Wechselkröte, Schmetterlingen und Totholzkäfer,
  • die Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die betroffene Tierart der Zauneidechsen,
  • die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Einzelhandelsvorhabenvorhaben,
  • die verkehrlichen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben,
  • die Beschaffenheit des Baugrunds im Hinblick auf die Bebaubarkeit und auf Altlasten,
  • die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser.
 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

  

Lenningen, den 23.09.2022

   

Michael Schlecht

Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lüxen“ und der örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Brucken

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Lüxen“ nach §10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach §4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mharchitekten vom 26.07.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Planausschnitt (PDF-Datei).

Der Bebauungsplan „Lüxen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin können der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und §214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach §214 Abs. 2 und 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß §215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Soweit der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach §4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, geltend zu machen.

Lenningen, den 29.07.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Lenningen zum 01.01.2020

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz ortsüblich bekannt zu geben und diese gleichzeitig an 7 Tagen öffentlich auszulegen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 die Eröffnungsbilanz wie folgt festgestellt:

I. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg", Ortsteil Schopfloch

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Gemeinde Lenningen mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.06.2022 aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der aktuell gültigen Fassung, die Vorkaufsrechtssatzung „Am Sommerberg“.

§ 1 Satzungszweck

Die Gemeinde Lenningen beabsichtigt, das am südlichen Ortsrand von Schopfloch gelegene Gebiet neu zu überplanen, da der bisherige, noch aus den 1960-er Jahren stammende Bebauungsplan „Beunk“ eine den heutigen städtebaulichen Anforde-rungen entsprechende Wohnbebauung nicht ermöglicht.

Insbesondere der hohe Anteil der bislang festgesetzten nicht überbaubaren Flächen (Vorgartenflächen und öffentliche Grünflächen) steht den heutigen bauleitplanerischen Anforderungen und Grundsätzen an eine vorrangig zu betreibende Innenentwicklung entgegen.

Die in dem Gebiet beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Bebauungskonzept „Beunk – Variante 3“ des Ingenieurbüros Melber & Metzger, Nürtingen, vom 29.03.2022, welches sich über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt.

Das Satzungsgebiet verfügt insgesamt über ein erhebliches Potenzial an Flächen, welche, insbesondere für eine Nachverdichtung zum Zwecke der Schaffung von zusätzlichen Wohnbauflächen und zur Deckung des Wohnraumbedarfs nutzbar gemacht werden sollen, da auch im Ortsteil Schopfloch der vorhandene Wohnraum knapp ist und eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen besteht.

Daher soll mit dem neuen Bebauungsplan „Am Sommerberg“ eine an heutige Anforderungen angepasste und für Schopfloch angemessene Nachverdichtung und Entwicklung des bislang größtenteils unbebauten Gebietes zur Schaffung notwendigen Wohnraums ermöglicht werden.  

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele, erlässt die Gemeinde Lenningen diese Vorkaufsrechtssatzung.

Durch den Zugriff auf Flächen im Vorkaufsfall, kann die Gemeinde die Flächen neuordnen und der entsprechend geplanten Nutzung zuführen und somit die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen umsetzen.

§ 2 Geltungsbereich der Satzung

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und bezieht sich im Einzelnen auf folgende Grundstücke:

Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108.

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Abgrenzungsplan vom 04.05.2022 maßgebend.

Plan (PDF-Datei)

§ 3 Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Flächen steht der Gemeinde Lenningen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO ergangener Bestimmungen beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Mit der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Die Satzung wird bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, Zimmer 1, während den bei der Gemeinde üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Lenningen, den 24.06.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen

Sonderbaufläche „Heidengrabenzentrum“ und Verkehrsfläche „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ in Erkenbrechtsweiler
 

Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000255 Band II vom 07.06.2022 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst zwei Planbereiche auf Gemarkung Erkenbrechtsweiler:

  • Der Planbereich „Heidengrabenzentrum“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, südlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des Burrenhofes und umfasst die Fläche des bestehenden Grabhügelfeldes.
  • Der Planbereich „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, nördlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des bestehenden Parkplatzes Hochholz.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 24.05.2017/25.05.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:    PDF-Datei (PDF-Datei)

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Lenningen, Marktplatz 1 sowie im Rathaus in Erkenbrechtsweiler, Uracher Straße 2 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de), auf der Homepage der Gemeinde Erkenbrechtsweiler (www.erkenbrechtsweiler.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.

Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lenningen, 24.06.2022

gez.

Michael Schlecht

Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes

3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ im Ortsteil Schopfloch

- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. März 2016 über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ beschlossen.

Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ schwarz umrandet dargestellt.

Lageplan (PDF-Datei)

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 20.05.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

Bebauungsplan „Am Sommerberg“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Schopfloch

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen.   

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt sich über die Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108. Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ schwarz umrandet dargestellt.

Lagepplan (PDF-Datei)

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Im Ortsteil Schopfloch werden weitere Wohnbauflächen dringend benötigt. Mit dem Bebauungsplan wird daher das Ziel verfolgt, eine den heutigen städtebaulichen Anforderungen entsprechende Bebauung der bislang unbebauten Flächen und der Flächen auf denen eine Neubebauung anstehen könnte, im Sinne einer ortsgestalterisch angemessenen Nachverdichtung zu ermöglichen und in dem Plangebiet künftig mehr Wohnbaumöglichkeiten als bisher zu schaffen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Lenningen, 20.05.2022

 

Michael Schlecht

Bürgermeister

Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ auf Gemarkungen Oberlenningen und Unterlenningen