Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Lenningen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ !“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.

Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4. November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.

Die Eintragungsliste für die Gemeinde Lenningen wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025 im Rathaus Oberlenningen, Bürgerservice, Marktplatz 1, 73252 Lenningen
zu folgenden Öffnungszeiten

Montag: 07:30 bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstag - Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.

Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden

 

A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.

B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.

C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.

E . Kosten für Private
Keine.

 

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

 

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Artikel 1

Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
  2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
  3. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage

(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag

von Baden-Württemberg

Nr.

Name

Gebiet

1

Stuttgart I

Vom Stadtkreis Stuttgart

die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2

Stuttgart II

Vom Stadtkreis Stuttgart

die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

3

Böblingen

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4

Esslingen

Vom Landkreis Esslingen

die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5

Nürtingen

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch

Vom Landkreis Esslingen

die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

6

Göppingen

Landkreis Göppingen

7

Waiblingen

Vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

8

Ludwigsburg

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinde Weissach

Vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9

Neckar-Zaber

Vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld

Vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

10

Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

Vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11

Schwäbisch Hall – Hohenlohe

Hohenlohekreis

Landkreis Schwäbisch Hall

12

Backnang –

Schwäbisch

Gmünd

Vom Ostalbkreis

die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

Vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

13

Aalen – Heidenheim

Landkreis Heidenheim

Vom Ostalbkreis

die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

14

Karlsruhe-Stadt

Stadtkreis Karlsruhe

15

Karlsruhe-Land

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16

Rastatt

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Rastatt

17

Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

Vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

18

Mannheim

Stadtkreis Mannheim

19

Odenwald – Tauber

Main-Tauber-Kreis

Neckar-Odenwald-Kreis

20

Rhein-Neckar

Vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen

21

Bruchsal – Schwetzingen

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel

Vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22

Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

Enzkreis

23

Calw

Landkreis Calw

Landkreis Freudenstadt

24

Freiburg

Stadtkreis Freiburg im Breisgau

Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

25

Lörrach – Müllheim

Landkreis Lörrach

Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26

Emmendingen – Lahr

Landkreis Emmendingen

Vom Ortenaukreis

die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27

Offenburg

Vom Ortenaukreis

die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

28

Rottweil – Tuttlingen

Landkreis Rottweil

Landkreis Tuttlingen

29

Schwarzwald-

Baar

Schwarzwald-Baar-Kreis

Vom Ortenaukreis

die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30

Konstanz

Landkreis Konstanz

31

Waldshut

Landkreis Waldshut

Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

32

Reutlingen

Landkreis Reutlingen

33

Tübingen

Landkreis Tübingen

Vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

34

Ulm

Stadtkreis Ulm

Alb-Donau-Kreis

35

Biberach

Landkreis Biberach

Vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36

Bodensee

Bodenseekreis

Vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

37

Ravensburg

Vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

38

Zollernalb –

Sigmaringen

Vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt

Vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

A) Allgemeiner Teil

Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.

Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.

  

B) Einzelbegründung

Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes

Zu Nummer 1

Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.

Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.

 

Zu Nummer 2

Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."

Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.

Zu Nummer 3

Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.

Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.

Zu Artikel 2 - Inkrafttreten

Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

  

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                                                EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

22.503.000

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

- 25.445.000

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

- 2.942.000

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

 

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

 

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

 

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

- 2.942.000

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

21.907.000

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

- 23.752.000

2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

- 1.845.000

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.522.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

- 5.374.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

- 3.852.000

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

- 5.697.000

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

 

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

 

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

 

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

- 5.697.000

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

 

0 €

   

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 

 

 

 

15.995.000 €

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

500.000 €

  

nachrichtlich:

Steuersätze

Die Hebesätze wurden mit Hebesatzsatzung vom 19. November 2024 ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

  1. für die Grundsteuer
    1. für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)              auf 210 v.H.
    1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                    auf 250 v.H.
  1. für die Gewerbesteuer                                                                               auf 365 v.H.

der Steuermessbeträge.

 

Lenningen, 25.03.2025

 

Ausgefertigt: Lenningen,

   

Michael Schlecht

Bürgermeister

    

Mit Erlass vom 07.04.2025 hat das Landratsamt Esslingen die Gesetzmäßigkeit der

Haushaltssatzung 2025 bestätigt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist genehmigungsfrei.

 

Wirtschaftsplan der Abwasserbeseitigung

    

für das Haushaltsjahr 2025

    

Auf Grund von § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 12 und 14 des
Eigenbetriebsgesetzes hat der Gemeinderat am 25.03.2025 den folgenden Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

    

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

    

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

  
    

1.

Im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen

 

EUR

1.1

Summe Erträge

2.817.300

1.2

Summe Aufwendungen

2.817.300

1.3

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)

0

    

2.

Im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen

 

EUR

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von

2.368.300

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von

-1.684.700

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit
(Saldo aus 2.1. und 2.2)

683.600

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

0

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-1.610.000

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5)

-1.610.000

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-926.400

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

627.000

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-463.900

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9)

163.100

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10)

-763.300

    

§ 2 Kreditermächtigungen

    

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-

maßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

550.000

EUR.

    

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

    

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die

 

künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgestetzt auf

2.145.000

EUR.

    

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Kassenkredite

    

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

500.000

EUR.

    

 

Lenningen, 25.03.2025

   
    
    
    
    

Michael Schlecht

  

Bürgermeister

  
    
 

Die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat beschlossenen Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde durch das Landratsamt Esslingen bestätigt.

Die in Ziff.2 aufgeführte Kreditermächtigung der in Ziff. 3 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurden genehmigt.

  

Wirtschaftsplan der Wasserversorgung

    

für das Haushaltsjahr 2025

    

Auf Grund von § 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 12 und 14 des
Eigenbetriebsgesetzes hat der Gemeinderat am 25.03.2025 den folgenden Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

    

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

    

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

  
    

1.

Im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen

 

EUR

1.1

Summe Erträge

1.179.400

1.2

Summe Aufwendungen

1.179.400

1.3

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)

0

    

2.

Im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen

 

EUR

2.1

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von

1.161.900

2.2

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von

828.400

2.3

Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit
(Saldo aus 2.1. und 2.2)

333.500

2.4

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

0

2.5

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-872.000

2.6

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit
(Saldo aus 2.4 und 2.5)

-872.000

2.7

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-538.500

2.8

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

600.000

2.9

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-271.000

2.10

Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9)

329.000

2.11

Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10)

-209.500

    

§ 2 Kreditermächtigungen

    

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-

maßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

600.000

EUR.

    

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

    

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die

 

künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgestetzt auf

765.000

EUR

    

 

 

 

§ 4 Kassenkredite

    

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

235.000

EUR.

    

Lenningen, 25.03.2025

  

 

 
   
    
    
    

Michael Schlecht

  

Bürgermeister

  
    
 

Die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat beschlossenen Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde durch das Landratsamt Esslingen bestätigt.

Die in Ziff.2 vorgesehene Kreditaufnahme, der in Ziff. 3 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurden genehmigt.

 

Nach § 81 Abs. 3 GemO wird die Haushaltssatzung 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht und darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung ab 14.04.2025 (bis einschließlich 24.04.25) an 7 Tagen auf dem Rathaus Unterlenningen, Kirchheimer Straße 62, EG Zimmer 4 während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen.

 

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung werden auf der Internetseite der Gemeinde öffentlich bereit gestellt und können gemäß § 81 Abs. 3 GemO ab sofort auf der Homepage der Gemeinde Lenningen unter www.lenningen.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen elektronisch eingesehen werden.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Friedhofsatzung (Inkrafttreten zum 01.04.2025)

Friedhofsatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.03.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

§ 1 Widmung

  1. Die Friedhöfe in den Ortsteilen Brucken, Unterlenningen, Oberlenningen, Gutenberg und Schopfloch sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ehemalige Einwohner, welche zuletzt in einem Alten- oder Pflegeheim außerhalb der Gemeinde gemeldet waren, dürfen auf dem Friedhof bestattet werden, in dessen Bestattungsbezirk sie zuletzt wohnhaft waren. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  3. Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
    1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Brucken; er umfasst das Gebiet, des Ortsteils Brucken;
    2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterlenningen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unterlenningen;
    3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberlenningen, er umfasst das Gebiet, des Ortsteils Oberlenningen;
    4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gutenberg, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Gutenberg und Schlattstall;
    5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Schopfloch, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schopfloch.
  4. Der Ortsteil Hochwang ist durch öffentlich rechtliche Vereinbarung vom 08. Juni 1956 dem Bestattungsbezirk des Friedhofs Erkenbrechtsweiler angeschlossen.
  5. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
    Ausnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 der Friedhofsordnung können insbesondere zugelassen werden, wenn
    1. der Verstorbene im Bestattungsbezirk keine Angehörigen mehr hat,
    2. eine Bestattung im anonymen Grabfeld des Friedhofes Oberlenningen oder im Urnenrasengrabfeld auf dem Friedhof Gutenberg beantragt wird.

II Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
    3. den Friedhöfen und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    7. Druckschriften zu verteilen,
    8. dass Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung eines Erwachsenen betreten.
      Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
  3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden.
  3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
  6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71E des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 6 Särge

  1. Die Särge für Kindergräber (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,65 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
  2. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt, 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  4. In den Fällen des § 23, Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
    2. Reihengräber ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
    3. Urnenreihengräber,
    4. Wahlgräber,
    5. Urnenwahlgräber,
    6. Urnengemeinschaftsgräber,
    7. anonyme Urnenreihengräber,
    8. Urnenrasengrabfelder
    9. Erdrasengrabfelder für Sargbestattungen.
  3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder eines Wahlgrabes oder Urnenwahlgrabes besteht nur insoweit, als der Belegungsplan des jeweiligen Friedhofs solche Grabstätten vorsieht. Es besteht auch kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
    Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
    1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
    2. wer sich dazu verpflichtet hat
    3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
  2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
    2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten .10. Lebensjahr ab.
  3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die nachträgliche Beisetzung einer Urne kann innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Erstbestattung zugelassen werden. Die Ruhezeit der Leiche verlängert sich durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne nicht. Auf die Zulassung einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben der Verfügungsberechtigten oder, sofern kein Verfügungsberechtigter bekannt ist, durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
  6. Die Belegung und Bepflanzung der Grabfelder sämtlicher Friedhöfe wird durch besondere Belegungspläne geregelt.

§ 11 a Erdrasengräber

  1. Erdrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.
  2. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend für Erdrasengräber.
  3. Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 10 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschrift nach § 16 Abs. 10 zu kontrollieren und unzulässig abgelegten Schmuck zu entfernen.
  4. Das Erdrasenfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Voraus ein einmaliger Zuschlag erhoben.

§ 12 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborene und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
  3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
  4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur bis zu zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In einem Doppelwahlgrab nebeneinander sind bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander möglich. Die weitere Zubettung von Urnen kann zugelassen werden.
  6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
    1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
    2. auf die Kinder,
    3. auf die Stiefkinder,
    4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    5. auf die Eltern,
    6. auf die Geschwister,
    7. auf die Stiefgeschwister,
    8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
      Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
  8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
  9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  10. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

  1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
  2. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
  3. In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern die verbleibende Ruhezeit dies zulässt.

§ 13 b Urnengemeinschaftsgräber

  1. Es werden Urnenreihengräber in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt. § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
  2. Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde Lenningen angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.

§ 13 c Anonyme Urnenreihengräber

  1. Anonyme Urnenreihengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden.
  2. Sie werden von der Gemeinde Lenningen angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. § 16 Abs. 8 gilt entsprechend
  3. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
  4. Urnenumbettungen sind nicht zulässig.

§ 13 d Urnenrasengräber

  1. Urnenrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.
  2. § 13 a dieser Satzung gilt entsprechend für Urnenrasengräber.
  3. Urnenrasengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Aschen abgegeben werden.
  4. Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 9 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschrift nach § 16 Abs.9 zu kontrollieren und eventuell nicht würdigen Blumenschmuck zu entfernen.
  5. Das Rasengrabfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Voraus ein einmaliger Zuschlag erhoben.

V Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

  1. Auf dem Friedhof Oberlenningen ist ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf allen Friedhöfen sind Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder und Gestaltungsvorschriften

  1. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
    2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  4. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung aus Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
  5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,65 m2 Ansichtsfläche
    2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m2 Ansichtsfläche
  6. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer maximalen Sichthöhe von 80 cm zulässig.
  7. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  8. An anonymen Grabstätten, Urnenrasengräbern und Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden, außer an den dafür gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb des Grabfeldes.
  9. An Urnenrasengräbern dürfen ausschließlich Grabplatten aus grauem Granit, der Größe 60 x 60 x 6 cm angebracht werden. Die Inschrift muss vertieft und eingehauen sein. Die Grabplatte muss in der Mitte des Grabes angebracht werden und darf max. 2 cm über den Boden ragen. Das Anbringen der Platte orientiert sich an bereits bestehenden Gräbern. Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Rasengrabstätte niedergelegt werden.
    Anpflanzungen sind nicht zulässig.
  10. Auf Erdrasengräbern muss der Grabstein in eine bodenebene Platte integriert werden bzw. auf dieser stehen. Die Platte für ein Erdrasengrab darf maximal 80 cm breit und 80 cm tief sein. Von der Vorder- und Rückseite des Grabsteins bis zu den Außenkanten der Platte müssen zwingend mindestens 15 cm Abstand eingehalten werden. Des Weiteren müssen links und rechts von den Außenkanten des Grabsteins bis zur Außenkante der Platte zwingend mindestens 10 cm Abstand eingehalten werden. Das Grabmal darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.
  11. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

  1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
  3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
  5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

  1. Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm nicht überschreiten.
  2. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen gem. § 16 Abs. 5 eine maximale Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien erhalten.

§ 20 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Hat die Gemeinde die Grabzwischenwege zwischen den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder will sie diese belegen, dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
    § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
  7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
  2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
  3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Nutzung der Leichenhalle und hygienische Vorschriften

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
  2. Es dürfen keine hygienischen Versorgungen oder Einbettungen in der Leichenzelle vorgenommen werden.
  3. Es dürfen nur Verstorbene in der Leichenzelle offen aufgebahrt werden, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hygienisch versorgt und desinfiziert wurden.
  4. Infektiöse Verstorbene dürfen nicht offen aufgebahrt werden.
  5. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen

VIII Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
    4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    8. Druckschriften verteilt,
    9. Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung eines Erwachsenen betreten lässt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
    1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
    2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
    1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt hat
    2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht
    1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
    2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2011 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Lenningen, 28. März 2025

Gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister

 

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - Benutzungsgebühren

 

Friedhofsatzung (Inkrafttreten zum 01.01.2027)

Friedhofsatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.03.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

§ 1 Widmung

  1. Die Friedhöfe in den Ortsteilen Brucken, Unterlenningen, Oberlenningen, Gutenberg und Schopfloch sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ehemalige Einwohner, welche zuletzt in einem Alten- oder Pflegeheim außerhalb der Gemeinde gemeldet waren, dürfen auf dem Friedhof bestattet werden, in dessen Bestattungsbezirk sie zuletzt wohnhaft waren. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  3. Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
    1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Brucken; er umfasst das Gebiet, des Ortsteils Brucken;
    2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterlenningen, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unterlenningen;
    3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberlenningen, er umfasst das Gebiet, des Ortsteils Oberlenningen;
    4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Gutenberg, er umfasst das Gebiet der Ortsteile Gutenberg und Schlattstall;
    5. Bestattungsbezirk des Friedhofs Schopfloch, er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schopfloch.
  4. Der Ortsteil Hochwang ist durch öffentlich rechtliche Vereinbarung vom 08. Juni 1956 dem Bestattungsbezirk des Friedhofs Erkenbrechtsweiler angeschlossen.
  5. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
    Ausnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 der Friedhofsordnung können insbesondere zugelassen werden, wenn
    1. der Verstorbene im Bestattungsbezirk keine Angehörigen mehr hat,
    2. eine Bestattung im anonymen Grabfeld des Friedhofes Oberlenningen oder im Urnenrasengrabfeld auf dem Friedhof Gutenberg beantragt wird.

II Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  2. Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
    3. den Friedhöfen und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    7. Druckschriften zu verteilen,
    8. dass Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung eines Erwachsenen betreten.
      Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
  3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden.
  3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
  6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71E des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  3. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 6 Särge

  1. Die Särge für Kindergräber (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,65 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
  2. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt, 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  4. In den Fällen des § 23, Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
    2. Reihengräber ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
    3. Urnenreihengräber,
    4. Wahlgräber,
    5. Urnenwahlgräber,
    6. Urnengemeinschaftsgräber,
    7. anonyme Urnenreihengräber,
    8. Urnenrasengrabfelder
    9. Erdrasengrabfelder für Sargbestattungen.
  3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder eines Wahlgrabes oder Urnenwahlgrabes besteht nur insoweit, als der Belegungsplan des jeweiligen Friedhofs solche Grabstätten vorsieht. Es besteht auch kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
    Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
    1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
    2. wer sich dazu verpflichtet hat
    3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
  2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
    2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten .10. Lebensjahr ab.
  3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die nachträgliche Beisetzung einer Urne kann innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Erstbestattung zugelassen werden. Die Ruhezeit der Leiche verlängert sich durch die nachträgliche Beisetzung einer Urne nicht. Auf die Zulassung einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Anschreiben der Verfügungsberechtigten oder, sofern kein Verfügungsberechtigter bekannt ist, durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
  6. Die Belegung und Bepflanzung der Grabfelder sämtlicher Friedhöfe wird durch besondere Belegungspläne geregelt.

§ 11 a Erdrasengräber

  1. Erdrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.
  2. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend für Erdrasengräber.
  3. Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 10 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschrift nach § 16 Abs. 10 zu kontrollieren und unzulässig abgelegten Schmuck zu entfernen.
  4. Das Erdrasenfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Voraus ein einmaliger Zuschlag erhoben.

§ 12 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborene und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
  3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
  4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur bis zu zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In einem Doppelwahlgrab nebeneinander sind bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander möglich. Die weitere Zubettung von Urnen kann zugelassen werden.
  6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
    1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
    2. auf die Kinder,
    3. auf die Stiefkinder,
    4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    5. auf die Eltern,
    6. auf die Geschwister,
    7. auf die Stiefgeschwister,
    8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
      Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
  8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
  9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  10. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

  1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
  2. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
  3. In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern die verbleibende Ruhezeit dies zulässt.

§ 13 b Urnengemeinschaftsgräber

  1. Es werden Urnenreihengräber in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt. § 16 Abs. 8 gilt entsprechend.
  2. Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde Lenningen angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.

§ 13 c Anonyme Urnenreihengräber

  1. Anonyme Urnenreihengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden.
  2. Sie werden von der Gemeinde Lenningen angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. § 16 Abs. 8 gilt entsprechend
  3. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
  4. Urnenumbettungen sind nicht zulässig.

§ 13 d Urnenrasengräber

  1. Urnenrasengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die ohne Einfassung und Plattenbelag hergestellt werden.
  2. § 13 a dieser Satzung gilt entsprechend für Urnenrasengräber.
  3. Urnenrasengrabfelder enthalten ausschließlich Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Aschen abgegeben werden.
  4. Grabmale dürfen ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 9 angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschrift nach § 16 Abs.9 zu kontrollieren und eventuell nicht würdigen Blumenschmuck zu entfernen.
  5. Das Rasengrabfeld wird zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen von der Gemeinde unterhalten. Zur Abgeltung des Pflegeaufwandes wird im Voraus ein einmaliger Zuschlag erhoben.

V Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

  1. Auf dem Friedhof Oberlenningen ist ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf allen Friedhöfen sind Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder und Gestaltungsvorschriften

  1. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
    2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  4. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung aus Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
  5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,65 m2 Ansichtsfläche
    2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m2 Ansichtsfläche
  6. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer maximalen Sichthöhe von 80 cm zulässig.
  7. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  8. An anonymen Grabstätten, Urnenrasengräbern und Urnengemeinschaftsgrabanlagen dürfen Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden, außer an den dafür gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb des Grabfeldes.
  9. An Urnenrasengräbern dürfen ausschließlich Grabplatten aus grauem Granit, der Größe 60 x 60 x 6 cm angebracht werden. Die Inschrift muss vertieft und eingehauen sein. Die Grabplatte muss in der Mitte des Grabes angebracht werden und darf max. 2 cm über den Boden ragen. Das Anbringen der Platte orientiert sich an bereits bestehenden Gräbern. Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Rasengrabstätte niedergelegt werden.
    Anpflanzungen sind nicht zulässig.
  10. Auf Erdrasengräbern muss der Grabstein in eine bodenebene Platte integriert werden bzw. auf dieser stehen. Die Platte für ein Erdrasengrab darf maximal 80 cm breit und 80 cm tief sein. Von der Vorder- und Rückseite des Grabsteins bis zu den Außenkanten der Platte müssen zwingend mindestens 15 cm Abstand eingehalten werden. Des Weiteren müssen links und rechts von den Außenkanten des Grabsteins bis zur Außenkante der Platte zwingend mindestens 10 cm Abstand eingehalten werden. Das Grabmal darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.
  11. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

  1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
  3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
  5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

  1. Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm nicht überschreiten.
  2. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen gem. § 16 Abs. 5 eine maximale Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien erhalten.

§ 20 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Hat die Gemeinde die Grabzwischenwege zwischen den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder will sie diese belegen, dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
    § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
  7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
  2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
  3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Nutzung der Leichenhalle und hygienische Vorschriften

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
  2. Es dürfen keine hygienischen Versorgungen oder Einbettungen in der Leichenzelle vorgenommen werden.
  3. Es dürfen nur Verstorbene in der Leichenzelle offen aufgebahrt werden, welche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hygienisch versorgt und desinfiziert wurden.
  4. Infektiöse Verstorbene dürfen nicht offen aufgebahrt werden.
  5. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen

VIII Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
    4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    8. Druckschriften verteilt,
    9. Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung eines Erwachsenen betreten lässt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
    1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
    2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
    1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt hat
    2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht
    1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
    2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2011 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Inkrafttreten/Satzungsänderungen:

Beschluss vom

Änderungen

In Kraft seit

25.03.2025

Neufassung

01.04.2025

25.03.2025

 

Benutzungsgebühren

 

01.01.2027

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Lenningen, 28. März 2025

Gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister

 

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - Benutzungsgebühren

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 25.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in der Fassung vom 11.03.2025 als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ und die örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Der Geltungsbereich wird im Nordosten durch den südlichen Fahrbahnrand der Hohen Steige sowie den westlichen Fahrbahnrand des Heerwegs begrenzt. Im Osten und Südosten bildet der Burgtobelweg die Grenze. Im Süden und Südwesten bildet die Backhausstraße und im Nordwesten die Amtgasse den Abschluss des Geltungsbereichs. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 17 (teilweise), 38, 38/1, 39 (teilweise), 40 (teilweise), 40/1, 40/2 (teilweise), 41, 42, 42/1, 42/2, 42/3, 42/4, 43, 45/1, 45/2, 46/1, 46/2, 46/3, 47/1, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 57/3, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 64/1, 65, 66/1 (teilweise), 66/2 (teilweise), 67, 67/1 (teilweise), 67/2 (teilweise), 67/3, 73 (teilweise), 319, 320, 320/1, 320/2, 321, 322, 323, 325, 327, 329, 330, 331, 333/1, 333/2, 334, 334/1, 336/1, 336/2, 336/3, 337, 342, 342/1, 347 (teilweise), 348, 353 sowie 355.

Maßgeblich für die Abgrenzung ist der festgesetzte Geltungsbereich innerhalb des Planteils zum Bebauungsplan in der Fassung vom 11.03.2025. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ ist zusätzlich im nachstehend abgedruckten, maßstabslosen Abgrenzungsplan, erstellt von Studio Stadtlandschaften, Stuttgart, dargestellt (siehe Bild).

Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 11.03.2025. Es gilt die Begründung vom 11.03.2025.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 25.03.2025:

  • Planzeichnung in der Fassung vom 11.03.2025
  • Textteil in der Fassung vom 11.03.2025
  • Begründung in der Fassung vom 11.03.2025
  • Beschlussvorschläge zu den Anregungen der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 11.03.2025
  • Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung in der Fassung vom Januar 2022
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Fassung vom Oktober 2024
  • Untersuchung der Schallimmissionen in der Fassung vom 22.07.2024

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung, der Anlagen sowie der Beschlussvorschläge zu den Anregungen der Öffentlichkeit und den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB werden in den Bauämtern des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5 in 73252 Lenningen, während der Öffnungszeiten (Montag 8:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit den genannten Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Lenningen (https://www.lenningen.de/leben-wohnen/bauen/bauleitplaene) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, bei der Gemeinde Lenningen gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, Mängel bezüglich des beschleunigten Verfahrens nach § 214 Abs. 2a BauGB oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechts-vorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzungen wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber der Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Lenningen, 28.03.2025

Michael Schlecht

Bürgermeister

Jahresabschluss 2022

Hier finden Sie den Jahresabschluss NKHR zum 31.12.2022 der Gemeinde Lenningen.

Aufdimensionierung der Krötenbachverdolung im Rinnenweg in Lenningen-Brucken

Öffentliche Bekanntgabe des Landratsamtes Esslingen

Gemeinde Lenningen;

Aufdimensionierung der Krötenbachverdolung im Rinnenweg in Lenningen-Brucken

Az.: 421-661.11-00025473

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

Die Gemeinde Lenningen plant vorbereitend, im Zuge der Erschließung des Baugebiets „Lüxen“, die Aufdimensionierung der Verdolung des Krötenbaches im Ortsteil Brucken. Das geplante Baugebiet liegt im Einzugsgebiet des Krötenbaches. Durch den Anschluss zur Ableitung des anfallenden Außengebietswassers reicht die bisherige Dimensionierung der Verdolung nicht mehr aus. Um den Anforderungen aus dem Sturzfluten-Risikomanagement zu genügen, soll daher eine Aufdimensionierung vorgenommen werden. Die Aufdimensionierung von DN 900 auf DN 1200 erfolgt auf einer Länge von ca. 240 m (zwischen Gebäude Felsenweg 12 bis Gebäude 5 im Rinnenweg).

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.

  • In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
  • Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Erste Stufe

Prüfung besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß der in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien.

2.3.1 Natura 2000-Gebiete
Von der Maßnahme sind keine Natura 2000-Gebiete betroffen. Die in der Umgebung des Vorhabenbereiches befindlichen Natura 2000-Gebiete werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

2.3.2 Naturschutzgebiete
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet (Teck, Schutzgebiets-Nr. 1.237) liegt ca. 500 m nordöstlich des Vorhabengebiets und wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

2.3.3 Nationalparke, Naturparke
Nationalparke oder nationale Naturmonumente sind im Vorhabengebiet und der näheren Umgebung nicht vorhanden.

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet („Unterlenningen“, Schutzgebiets-Nr. 1.16.033) befindet sich in ca. 200 m südöstlicher Entfernung und wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens sowie der Lage innerhalb des Siedlungskörpers ausgeschlossen werden.

2.3.5 Naturdenkmäler und geschützte Grünbestände
Im Vorhabengebiet und in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmäler vorhanden.

2.3.6 Geschützte Landschaftsbestandteile
Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile betroffen.

2.3.7 Gesetzlich geschützte Biotope
Auf Höhe des Felsenweg Hausnummer 14 wird das Einlaufbauwerk in den Abgrenzungen des Feldgehölzes (Biotop Nr. 174221160318) hergestellt. Eine Ausnahme für den Eingriff in das Biotop mit entsprechendem Ausgleich wurde von der unteren Naturschutzbehörde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Lüxen“ erteilt. Weitere gesetzlich geschützte Biotope sind ca. 200 m vom Vorhabenbereich entfernt. Diese werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

2.3.8 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sind im Vorhabengebiet und in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das Vorhabengebiet befindet sich innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Krötenbaches. Durch die geplante Maßnahme wird den Anforderungen aus dem Sturzfluten-Risikomanagement nachgekommen.

2.3.9 Gebiete, in denen die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
Nach bisherigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass im Vorhabenbereich sowie dessen Umfeld keine Überschreitungen projektrelevanter gemeinschaftsrechtlicher Umweltqualitätsnormen vorliegen.

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte
Die Gemeinde zählt zu den Kleinzentren und befindet sich in der Randzone um den Verdichtungsraum Stuttgart. Die angestrebten Maßnahmen führen zu keinen Konflikten mit den raumordnerischen Zielesetzungen.

2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind
Im Bereich des angrenzenden Felsenweg 12 befindet sich ein dokumentiertes archäologisches Denkmal. Es handelt sich um vorgeschichtliche Siedlungsreste, die in ca. 1,3 m Tiefe vorgefunden wurden. Für den Rinnenweg liegt kein dokumentiertes Denkmal vor, ein Vorkommen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Vorhabenträger steht bereits in Kontakt mit dem Landesdenkmalamt. Vorkehrungen und Maßnahmen für ein potentielles Auffinden werden getroffen.

Es liegen Betroffenheiten besonderer örtlicher Gegebenheiten vor, sodass eine Prüfung nach der zweiten Stufe, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, zu erfolgen hat.

Zweite Stufe

1. Merkmale der Vorhaben

1.1 Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:
Im Rahmen des Vorhabens ist die Aufdimensionierung eines verdolten Abschnitts des Krötenbaches im befestigten Straßenbereich des Rinnenwegs geplant. Die Aufdimensionierung von DN 900 auf DN 1200 erfolgt auf einer Länge von ca. 240 m. Ein Anschluss für die geplante Erschließung des Baugebiets „Lüxen“ wird im Bereich von Gebäude 17 im Rinnenweg vorgesehen. Außerdem wird auf Höhe des Felsenweg Hausnummer 14 ein neues Einlaufbauwerk errichtet, welches u.a. zur Ableitung des anfallenden Hangwassers dient.

1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:
Die Aufdimensionierung erfolgt gemäß den Anforderungen aus dem Sturzfluten-Risikomanagement, um anfallendes Hangwasser sowie mögliche Wassermengen aus dem Baugebiet „Lüxen“ abzuleiten. Die Aufdimensionierung muss im Vorfeld der potenziellen Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden. Im Zusammenhang des Vorhabens sind keine gleichartigen Wirkfaktoren erkennbar bzw. relevant.

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen:
Boden/Fläche: Durch das Vorhaben findet keine zusätzliche Flächenversiegelung statt. Die baubedingte Lagerung von Materialien erfolgt auf bereits versiegelter Fläche. Die Flächennutzung der Fläche ändert sich durch das Vorhaben nicht.
Wasser: Durch die Aufdimensionierung der Verdolung von DN 900 auf DN 1200 wird der Abflussquerschnitt des Krötenbaches vergrößert. Außerdem sollen zwei Einlaufbauwerke errichtet werden, um Hangwasser sowie Außengebietswasser aus dem geplanten Baugebiet „Lüxen“ in den Krötenbach einzuleiten. Während der Bauphase muss eine abschnittsweise Wasserhaltung der Krötenbachverdolung durch Aufstauen und Überpumpen eingerichtet werden. Dabei ist jederzeit während der Bauausführung ein einwandfreier Wasserabfluss sicherzustellen, so dass der Krötenbach unterhalb nicht trockenfällt.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Auf Höhe des Felsenweg Hausnummer 14 wird das Einlaufbauwerk in den Abgrenzungen des Feldgehölzes (Biotop Nr. 174221160318) hergestellt. Das Einlaufbauwerk selbst liegt lediglich in dem an die Straße angrenzenden Grünstreifen ohne Gehölzbestand. Dennoch müssen nach aktuellem Stand der Planung zwei Bäume (Ahorn) des Gehölzes aufgrund des Eingriffs in deren Wurzelbereich gerodet werden.

1.4 Abfallerzeugung:
Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Vorhabenbedingt ist lediglich mit einer Abfallerzeugung während der Bauphase und den gängigen Baustellenabfällen zu rechnen.

1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens.

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:
Mit einem Unfallrisiko in Bezug auf besonders gefährliche Stoffe und Technologien ist im Gebiet bei Einhaltung der üblichen Vorschriften für die fachgerechte Baudurchführung nicht zu rechnen. Eine Anfälligkeit für Störfälle ist für das Vorhaben nicht zu erwarten.

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit:
Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht bauzeitlich ein sehr geringes Risiko. Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten.

2. Standort Vorhaben

2.1 Bestehende Nutzung des Gebiets:
Angrenzend an den Rinnenweg befindet sich im Norden Wohnbebauung. Südlich des Rinnenweg liegt im Osten des Vorhabengebietes ein Graben und ein als gesetzlich geschütztes Biotop (Biotop Nr. 174221160318) ausgewiesenes Feldgehölz. Angrenzend an das Feldgehölz liegen nach Norden geneigte Wiesen mit Streuobstbestand. Für diese Fläche wurde der Bebauungsplan „Lüxen“ aufgestellt. Im westlichen Bereich des Vorhabengebietes grenzt auch südlich bestehende Wohnbebauung an den Rinnenweg an.

2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:
Fläche und Boden: Im Bereich der Verdolung handelt es sich um anthropogen überprägte Böden. Das Einlaufbauwerk befindet sich im angrenzenden Straßengraben. Auch hier ist davon auszugehen, dass es sich um anthropogen veränderte Böden handelt. Hinweise auf Verdachtsflächen (Altlasten) liegen nicht vor.
Wasser: Der Krötenbach entspringt südlich des Teckberges und erreicht Brucken am östlichen Ortsrand. Ab dem Gebäude Veronikaweg 2 verläuft der Krötenbach (Weppach) verdolt unter dem asphaltierten Rinnenweg. Am westlichen Ortsrand von Brucken tritt das Gewässer wieder an die Oberfläche und mündet kurz darauf in die Lauter. Der betroffene Abschnitt des Krötenbaches befindet sich vollständig im vollversiegelten Bereich des Rinnenweges. Aufgrund der bestehenden Verdolung hat das Gewässer in diesem Bereich keine Relevanz für die Fischerei.
Das Vorhabengebiet wird der hydrogeologischen Einheit der Wendelsandstein-Formation im Westen und Achdorf-Formation im Osten zugeordnet. Die hydrogeologische Einheit weist eine geringe Durchlässigkeit mit mäßiger bis sehr geringer Ergiebigkeit auf.
Klima und Luft: Die Grünflächen südlich entlang des Rinnenwegs sind als Kaltluftentstehungsgebiete und Kaltluftsammelgebiet mit Bodeninversionsgefährdung ausgewiesen.
Natur und Landschaft, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Südlich der Straße findet sich Straßenbegleitgrün. Entlang der nördlichen Straßenseite schließen bestehende Gärten/Siedlungsgebiet an. Die an die südliche Straßenseite angrenzenden Flächen sind zweigeteilt: im östlichen Teil des Untersuchungsgebietes ist das Neubaugebiet „Lüxen“ geplant. In dessen Planbereich verläuft das geschützte Biotop „Feldgehölz am Rinnenweg, Brucken“ über eine Länge von ca. 30 m entlang der Straße von Osten nach Westen. Darauf folgt Grünland mit vereinzeltem Streuobst und kleinen Feldgehölzen. Im westlichen Teil grenzen wieder bestehende Gärten/Siedlungsgebiet an.
Im Zuge der auf den angrenzenden Flächen, die für das Neubaugebiet „Lüxen“ vorgesehen sind, durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden 24 Vogelarten kartiert, davon 17 Arten als Brut- bzw. Reviervögel. Eine Art steht auf der Vorwarnliste, eine ist gefährdet. Reptilien wurden im Norden des Bebauungsplangebiets sowie am südlichen Rand der Feldhecke und Kleingartenbereich gefunden. Geeignete Baumhöhlen als Wochenstuben oder Winterquartier für Fledermäuse sind nicht vorhanden. Außerdem konnte die Haselmaus und weitere Artvorkommen ausgeschlossen werden.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen

Boden und Fläche: Eine Verdichtung der Böden und Veränderung im natürlichen Bodenaufbau durch die bauzeitliche Inanspruchnahme kann als unerheblich eingestuft werden, da in bereits vollversiegelte Straßenflächen oder verdichtete Straßennebenflächen eingegriffen wird. Zum Schutz der um die Straße liegenden Böden wird Erdaushub auf der bereits vorhandenen Asphaltstraße gelagert. Durch Berücksichtigung der allgemeinen technischen Vorschriften können die bauzeitlichen Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß begrenzt werden und es ist keine Gefahr von stofflichen Einträgen abzuleiten. Eine Voruntersuchung auf Kampfmittel kann im Bereich der Verdolung (Rinnenweg) nicht durchgeführt werden. Daher ist hier eine Bauaushubüberwachung oder eine Einweisung des Baustellenpersonals erforderlich.Zusammenfassend ist mit keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen.
Wasser: Im Zuge des Vorhabens kommt es zu einer Verbreiterung der Verdolung, jedoch zu keiner Änderung des Gewässerverlaufs. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Durch entsprechende Maßnahmen, wie ein abschnittsweises Aufstauen und Überpumpen des anfallenden Wassers während der Wasserhaltung der Krötenbachverdolung, kann sichergestellt werden, dass der Krötenbach im weiteren Verlauf nicht trockengelegt wird. Durch die Maßnahme verbessert sich außerdem die Überflutungssituation für die Unterlieger im Vergleich zum Ist-Zustand.
Auf das Teilschutzgut Grundwasser werden keine dauerhaften nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert, da geeignete Maßnahmen zum Schutz getroffen werden. Dies sind Grundwasserproben bei Grundwasserableitung, Grundwassersperren und Absetzbecken mit Wasserreinigung. Die während der Bauphase möglichen Schadstoffemissionen können durch Einhaltung der gültigen technischen Vorschriften minimiert werden.
Im Gesamten sind keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen, welche jedoch von untergeordneter Bedeutung sind. Die Auswirkungen auf Vögel können als unerheblich eingestuft werden, da lediglich zwei Bäume ohne artenschutzrelevante Höhlen entfallen und im Umfeld genügend Strukturen bestehen, welche die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen potentiellen Fortpflanzung- und Ruhestätten weiterhin erfüllen. Insbesondere kann durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Rodungszeiten eine baubedingte Störung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden. Zudem befindet sich das Vorhaben am Siedlungsrand, wodurch in dem direkt angrenzenden Bereich nur von ubiquitären störungstoleranten Arten auszugehen ist. Dauerhafte Beeinträchtigungen sind durch das Vorhaben im Rinnenweg nicht zu erwarten. Aufgrund der Verdolung ist im Vorhabenbereich mit keiner relevanten aquatischen Fauna zu rechnen.
Für die notwendige Rodung von zwei Bäumen (Ahorn) des geschützten Biotops „Feldgehölz südlich vom Rinnenweg, Brucken“ (Biotop Nr. 174221160318) wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Lüxen“ die Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Dieser beschreibt, dass das Feldgehölz durch die Aufstellung des Bebauungsplanes seinen naturschutzrechtlichen Schutzstatus verliert. Ein entsprechender Ausgleich für den Verlust ist Grundlage der oben genannten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Auf dieser Grundlage wird der Bau des Einlaufbauwerkes als nicht erheblich beurteilt. Auch die Entfernung von Vegetation im Rahmen der Grabungen kann als unerheblich eingestuft werden, da es sich um artenarme Vegetation der vorbelasteten Straßennebenflächen handelt.
Bei Einhaltung und Durchführung der angegebenen Erhaltungs-, Minimierungs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen.
Klima und Luft: Baubedingt kommt es zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoffen. Es ist jedoch mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Landschaftsbild: Es liegen keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild vor, da in eine bereits vorhandene Asphaltstraße eingegriffen wird und der Verlust der zwei Bäume keinen nachhaltigen Einfluss auf das Landschaftsbild hat.
Menschen: Lediglich für den Zeitraum der Bauarbeiten bestehen geringe baubedingte Beeinträchtigungen. Insgesamt liegen keine erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vor.

3.2 Grenzüberschreitender Charakter
Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

3.3 Schwere und Komplexität
Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.

3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

3.5 Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen sind keine erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten.

3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen
Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.

3.7 Verminderungsmöglichkeiten
Durch Schutzmaßnahmen können baubedingte Beeinträchtigungen reduziert werden. Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nicht notwendig.

Bei der nach § 7 Abs. 2 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Esslingen am Neckar, den 19.03.2025

 

Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südlich der Ulmer Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften auf der Gemarkung Gutenberg

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 25.02.2025 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südlich der Ulmer Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften gefasst.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 199/2, 200, 202/1, 205/3 (teilweise), 212/3 (teilweise) der Gemarkung Gutenberg, die südlich an die Ulmer Straße und östlich an das bestehende Betriebsgelände der Autohaus Diez GmbH angrenzen. In nachstehend abgedrucktem Abgrenzungsplan vom 07.01.2025 des Ingenieurbüros Melber & Metzger ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargestellt.

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Betriebserweiterung in Form einer Werkstatthalle mit Parkplatz und einem Wohnhaus mit Doppelgarage geschaffen werden. Ziel der Planung ist eine städtebaulich geordnete bauliche Nutzung mit einer Durchmischung von gewerblicher Bebauung und Wohnbebauung unter Beachtung der umgebenden Bestandsnutzungen und des Streuobstbestandes.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB, mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.

Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südlich der Ulmer Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 28.02.2025

Michael Schlecht

Bürgermeister

Bekanntmachung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS-) vom 13.03.2012

Gemeinde Lenningen 
Landkreis Esslingen

 

Satzungüber den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS-) vom 13.03.2012

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8

Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
 

§ 1

 

§ 43 (Verbrauchsgebühren) erhält folgende Fassung:

 
  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ 2,64 €.
  1. Die Gebühr für den Pauschalwasserverbrauch gem. § 45 Abs. 3 beträgt pro m³ 2,64 €.
 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

 

Lenningen, 03. Dezember 2024

gez.

Michael Schlecht

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 20.12.2011

Gemeinde Lenningen
Landkreis Esslingen

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung  (Abwassersatzung – AbwS) vom 20.12.2011

Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

§ 42 (Höhe der Abwassergebühr) erhält folgende Fassung:

(1)   Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,69 €.


(2)   Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,73 €.
 

(3)   Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,69 €.
 

(4)  Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Lenningen, 03. Dezember 2024

gez.

Michael Schlecht

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Gemeinde Lenningen Landkreis Esslingen

 

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

 (1) Die Gemeinde Lenningen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.

 (2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Lenningen und den              Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Lenningen.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf         210 v.H.,

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                  250 v.H.,

 

2. für die Gewerbesteuer auf                                                                         365 v.H.        

der Steuermessbeträge.

 

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

 

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
  1. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Lenningen, den 19.11.2024

 

Michael Schlecht

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Lenningen (Marktplatz 1, 73252 Lenningen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Inkrafttreten/Satzungsänderungen:

 

Beschluss vom

Änderungen

In Kraft seit

19.11.2024

 

01.01.2025

Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Bebauungsplan „Ortsmitte Oberlenningen“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 22.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ einschließlich der Reduzierung des Geltungsbereiches im Süden des Plangebietes festgestellt und beschlossen die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird bezweckt, die wesentlichen Planungsziele, die im städtebaulichen Rahmenplan definiert sind, planungsrechtlich zu ermöglichen und künftige Entwicklungen in der Ortsmitte Oberlenningen dahingehend zu steuern. Die wesentlichen Ziele bestehen in der Neu- und Umgestaltung der Ortsdurchfahrt sowie bestehender Straßen, in der Innenentwicklung durch Schaffung neuer Wohnraumpotenziale, in der Aufwertung der öffentlichen Räume, in der Sicherung und Ergänzung der Versorgungsstrukturen und in der Umsetzbarkeit neuer Bildungs- und Betreuungsangebote. Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und soll die Wiedernutzbarmachung, Neuordnung und Nachverdichtung von Flächen fördern.

Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß §13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Dennoch geht die Begründung des Planentwurfes auf folgende Umweltbelange ein: Bestandsbeschreibung und Bewertung der Schutzgüter, Ermittlung der Planauswirkungen, Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, Aussagen zum Besonderen Artenschutz sowie zum Hochwasser- und Lärmschutz. Der Bebauungsplan hat im Ergebnis keine erheblichen Auswirkungen auf den Natur- und Umweltschutz. Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt sowie eine Schalltechnischen Untersuchung über die Auswirkungen der Verkehrslärmimmissionen der B 465.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte Oberlenningen“ wird im Nordosten durch den südlichen Fahrbahnrand der Hohen Steige sowie den westlichen Fahrbahnrand des Heerwegs begrenzt. Im Osten und Südosten bildet der Burgtobelweg die Grenze. Im Süden und Südwesten bildet die Backhausstraße und im Nordwesten die Amtgasse den Abschluss des Geltungsbereichs.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 38, 38/1, 39 (teilweise), 40 (teilweise), 40/1, 40/2 (teilweise), 41, 42, 42/1, 42/2, 42/3, 42/4, 43, 45/1, 45/2, 46/1, 46/2, 46/3, 47/1, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, 57/3, 58, 59, 60, 62, 63, 64, 64/1, 65, 66/1 (teilweise), 66/2 (teilweise), 67, 67/1 (teilweise), 67/2 (teilweise), 67/3, 73 (teilweise), 319, 320, 320/1, 320/2, 321, 322, 323, 325, 327, 329, 330, 331, 333/1, 333/2, 334, 334/1, 336/1, 336/2, 336/3, 337, 342, 342/1, 347 (teilweise), 348, 353 sowie 355.

Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in der Fassung vom 08.10.2024 maßgebend. Der Planbereich ist in nachstehender Karte unmaßstäblichen dargestellt:

Die Veröffentlichung des Entwurfes des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ wird in der Zeit vom

04.11.2024 bis einschließlich 06.12.2024

im Internet unter: https://www.lenningen.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen

durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Oberlenningen“ in der Fassung vom 08.10.2024 kann dort mit Begründung und einschließlich der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Untersuchung der Schallimmissionen eingesehen werden. Die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß §3 Abs.2 BauGB können eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Beteiligungsunterlagen im oben genannten Zeitraum im Eingangsbereich der Bauämter in Oberlenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstag-Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

öffentlich eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Abgabe soll elektronisch per E-Mail an Bauaemter@lenningen.de erfolgen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg, beispielsweise postalisch an die Gemeinde Lenningen, Bauämter, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, eingereicht werden. Die Stellungnahmen sind in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des §3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg (LDSG BW). Geben Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben ab, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme.

Lenningen, 25.10.2024

Michael Schlecht
Bürgermeister

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“

 

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

  1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.

Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

  1. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.

Die Eintragungsliste für die Gemeinde Lenningen

wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024
im Bürgerservice Oberlenningen zu folgenden Öffnungszeiten

Montag 8 – 12 Uhr und 15 – 18 Uhr
Dienstag – Freitag 8 – 12 Uhr

für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.

Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

  1. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
  1. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
  2. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
  1. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
 

„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

 

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

 

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Landtagswahlgesetzes

 

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.         § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.

2.         In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.

3.         In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.

4.         Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   

Anlage

(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

 

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag

von Baden-Württemberg

 

Nr.

Name

Gebiet

1

Stuttgart I

Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2

Stuttgart II

Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

3

Böblingen

Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4

Esslingen

Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5

Nürtingen

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch

vom Landkreis Esslingen

die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

6

Göppingen

Landkreis Göppingen

7

Waiblingen

Vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

8

Ludwigsburg

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinde Weissach

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9

Neckar-Zaber

Vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

10

Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11

Schwäbisch Hall -Hohenlohe

Hohenlohekreis

Landkreis Schwäbisch Hall

12

Backnang-Schwäbisch Gmünd

Vom Ostalbkreis

die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

13

Aalen-          Heidenheim

Landkreis Heidenheim

vom Ostalbkreis

die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

14

Karlsruhe-Stadt

Stadtkreis Karlsruhe

15

Karlsruhe-Land

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16

Rastatt

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Rastatt

17

Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

18

Mannheim

Stadtkreis Mannheim

19

Odenwald-    Tauber

Main-Tauber-Kreis

Neckar-Odenwald-Kreis

20

Rhein-Neckar

Vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen

 

 

 

21

 

 

Bruchsal-     Schwetzingen

 

 

 

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22

Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

Enzkreis

23

Calw

Landkreis Calw

Landkreis Freudenstadt

24

Freiburg

Stadtkreis Freiburg im Breisgau

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

25

Lörrach-       Müllheim

Landkreis Lörrach

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26

Emmendingen-Lahr

Landkreis Emmendingen

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27

Offenburg

Vom Ortenaukreis

die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

28

Rottweil-      Tuttlingen

Landkreis Rottweil

Landkreis Tuttlingen

29

Schwarzwald-Baar

Schwarzwald-Baar-Kreis

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30

Konstanz

Landkreis Konstanz

31

Waldshut

Landkreis Waldshut

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

32

Reutlingen

Landkreis Reutlingen

33

Tübingen

Landkreis Tübingen

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

34

Ulm

Stadtkreis Ulm

Alb-Donau-Kreis

35

Biberach

Landkreis Biberach

vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36

Bodensee

Bodenseekreis

vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

37

Ravensburg

Vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

38

Zollernalb-    Sigmaringen

Vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“

Lenningen, den 9. August 2024

 

gez.
Michael Schlecht

Bürgermeister

Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag am 14.Juli 2024 im Ortsteil Schopfloch, Gemeinde Lenningen

Die Gemeinde Lenningen erlässt aufgrund von § 8 Absatz 1 und 2 des

Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LadÖG und § 44 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der zum Zeitpunkt des Erlasses jeweils gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung: 

 
  1. Die Verkaufsstellen (§ 2 LadÖG) im Ortsteil Schopfloch der Gemeinde Lenningen dürfen anlässlich der Aktion „Schopflocher Scheunensommer“ am Sonntag, 14. Juli 2024 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
     
  2. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 16 des Gesetzes Straftaten sind, Ordnungswidrigkeiten dar. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
     
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
     
  4. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeisteramt Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen eingelegt werden.

 

 

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Bürgerservice (Zimmer 2), Marktplatz 1, 73252 Lenningen zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Lenningen, den 07.06.2024

Gez.

 

Michael Schlecht
Bürgermeister

Erneuter Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften auf den Gemarkungen Ober- und Unterlenningen

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 02.07.2024 den erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gefasst. Gegenüber dem Beschluss zur Änderung und Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ vom 23.03.2021 wird der Umgriff des Geltungsbereiches im Westen, Norden und Süden erweitert.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über das Werksgelände der ehemaligen Papierfabrik und über die südlich angrenzenden Grundstücke bis zur Markt- und Hofstraße. Des Weiteren schließt er die östlich der Adolf-Scheufelen-Straße gelegenen Grundstücke bis zur Bahntrasse inklusive des Bahnhofs Oberlenningen ein. Im Westen wird der Geltungsbereich von der Sulzburgstraße begrenzt in deren Verlängerung nach Norden der bestehende Feld-weg innerhalb des Geltungsbereiches liegt. Ebenfalls innerhalb der Abgrenzung befinden sich die nördlich der Lauter liegenden ehemaligen Klär- und Reinigungsbecken der Papierfabrik.

Innerhalb des Geltungsbereichs liegen auf Gemarkung Unterlenningen die Flst.-Nrn. 2 (teilweise), 45/1 (teilweise), 96, 96/5, 1113 (teilweise), 2600, 2689, 2743, 3037 (teilweise). Innerhalb des Geltungsbereichs liegen auf Gemarkung Oberlenningen die Flst.-Nrn. 396 (teil-weise), 396/4, 396/5, 399, 399/1, 442, 442/1, 450, 452, 455, 5521, 5529, 5530/1, 5530/2, 5530/3, 5530/4, 5530/5, 5531, 5532, 5639, 5840, 5842, 5843, 5845, 5846, 5847, 5849, 5851, 5852, 5854, 5855, 5856, 5857, 5860, 5860/1, 5862, 5900, 5900/1, 5900/2, 5900/3, 5943, 5944 (teilweise), 5952, 5953, 5955, 5960, 5966, 5967, 5969, 5970, 5971, 5975, 5976, 5977, 5977/1, 5988, 5989, 5990, 5996, 5997, 5998, 6000, 6012, 6013, 6015, 6016, 6019/2, 6020, 6021 und 6023 (teilweise).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehend abgedruckten Abgrenzungsplan vom 11.06.2024 des Planungsbüros Wick+Partner dargestellt.

Mit dem Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem Plangebiet sichergestellt und hierfür die bauleitplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden. Die bauleitplanerische Steuerung dient der Gebietsentwicklung und der Vermeidung städtebaulicher Missstände, die sich durch Leerstand, Mindernutzungen und Nutzungskonflikte einstellen können. Der Bebauungsplan setzt Ziele der Innenentwicklung um und soll die Neuordnung und Nachverdichtung von Flächen fördern. Die vielfältigen Anforderungen an die Entwicklung im Bestand erfordern die Überplanung des Gesamtbereichs, um Nutzungsziele und deren Auswirkungen zu ermitteln und im Rahmen des Bebauungsplans mögliche Konflikte auszugleichen. Der erneute Aufstellungsbeschluss ist zur Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans erforderlich, die sich aus der Fortführung der städtebaulichen Rahmenplanung ergibt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im klassischen Verfahren nach §§ 2-10 BauGB, das heißt mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.

Der erneute Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 05.07.2024

Michael Schlecht

Bürgermeister

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lenningen

Der Gemeinderat hat am 23. April 2024 folgende Neufassung der Kindergartenordnung beschlossen:

                                                         TEIL A: Allgemeines                                                        

§ 1 - Zweckbestimmung, Organisationsform

  1. Diese Kindergartenordnung regelt den Zugang, die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen von Kindern von einem Jahr bis zum Schuleintritt in der Gemeinde Lenningen.
  2. Grundlage der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung sowie die vorliegende Ordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lenningen. Kraft ihres Organisationsermessens hat sich die Gemeinde dafür entschieden, die Rechtsbeziehungen zu den Nutzerinnen und Nutzern privatrechtlich zu regeln.

§ 2 - Begriffsbestimmungen

  1. Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGV VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen.
  2. Die Begriffsbestimmungen richten sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Baden-Württemberg (KiTaG):
    1. Kindergärten

Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen für Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

    1. Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen

Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen beispielsweise für Kinder vom

2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

    1. Kinderkrippen

Es handelt sich um Einrichtungen bzw. Gruppen für Kinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr.

    1. Einrichtungen mit integrativen Gruppen

Es handelt sich um Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.

  1. Kindertageseinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 werden bei der Gemeinde Lenningen geführt als:
    1. Regelgruppen

Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 30,5 Stunden/Woche am Vor- und Nachmittag

    1. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 30 bzw. 30,5 Stunden/Woche

    1. Gruppen mit zusätzlich verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 35 Stunden/Woche („VÖ Plus“) bzw. 40 Stunden/Woche („VÖ Plus*“).

    1. Ganztagesgruppen

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 50 Stunden/Woche

                                                 TEIL B: Benutzungsordnung                                               

§ 3 - Aufgabe der Einrichtungen

Die Kindertageseinrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildung- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

Zur Erfüllung des Bildung- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeitenden an den im Rahmen von Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

Mindestens einmal im Jahr findet ein strukturiertes Elterngespräch statt. Es dient dem Austausch jeweiliger Sichtweisen und Wahrnehmungen, von Entwicklungsschritten, Stärken und Interessen der Kinder. Grundlage dieser Gespräche sind systematische Beobachtungen des pädagogischen Personals und deren fundierte, schriftliche Dokumentation sowie Bild- und Videodokumentationen in den Portfolios der Kinder.

Die Erziehung in den Einrichtungen nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

§ 4 - Aufnahme

  1. In die Kindertageseinrichtungen können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe) sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) aufgenommen werden. Bei einer Altersmischung können auch jüngere oder ältere Kinder aufgenommen werden. Vorrang bei der Aufnahme haben Kinder, die in Lenningen gemeldet sind. Im Einzelfall können Kinder aufgenommen werden, die außerhalb Lenningen ihren Wohnsitz haben, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen - soweit möglich - eine Grundschulförderklasse besuchen. Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
  1. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag im Rahmen der der vorhandenen Kapazitäten, vorrangig nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII. Der Antrag ist über das von der Gemeinde angebotene Online-Portal unter www.lenningen.de/kindergarten zu stellen. Anträge sind rechtzeitig vor dem gewünschten Aufnahmetermin einzureichen; bei ein- und zweijährigen Kindern zur besseren Planbarkeit in der Regel mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn.
  1. Es besteht kein Anspruch auf die Betreuung in einer bestimmten Einrichtung oder auf ein bestimmtes Betreuungsangebot beziehungsweise eine bestimmte Betreuungsform. In welcher Einrichtung, wie viele Plätze zur Verfügung gestellt werden können, entscheidet die Gemeinde als Trägerin jeweils im Einzelfall je nach Personalverfügbarkeit, vorhandenem Platzangebot und Bedarfslage.
  1. Der Besuch der Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit am Vormittag sowie der Ganztages- und Krippengruppen dient in erster Linie Sorgeberechtigten oder Alleinerziehenden, die berufstätig sind. Für die Notwendigkeit des Besuchs der Gruppe kann von der Gemeindeverwaltung eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des künftigen Arbeitgebers verlangt werden.
  1. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U6 bis U9). Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
  2. Vor Aufnahme in die Einrichtung muss jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. In Gemeinschaftseinrichtungen können nur Personen aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende)

Kontraindikation verfügen. Für Kinder

    1. unter 12 Monaten ist kein Nachweis über eine Impfung
    2. von 12 bis 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1
    3. ab 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 und 2 notwendig und der Einrichtung vorzulegen. Der Nachweis kann über
  1. den Impfausweis („Impfpass“)
  2. eine Anlage zum Untersuchungsheft,
  3. ein ärztliches Zeugnis über den ausreichenden Impfschutz,
  4. ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder
  5. ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,

erfolgen. Die Gemeindeverwaltung dokumentiert die Vorlage des Nachweises gemäß

§ 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz. Es wird außerdem empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

  1. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrags.
  2. Die sorgeberechtigten Personen verpflichten sich, der Einrichtungsleitung Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift oder der privaten und geschäftlichen Telefonnummern unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit oder in sonstigen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 5 - Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten

  1. Die Sorgeberechtigten tragen die Verantwortung, mit dem pädagogischen Personal konstruktiv in den Erziehungsfragen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet die Teilnahme an Elternabenden, einrichtungsspezifischen Veranstaltungen sowie Entwicklungsgesprächen, gegebenenfalls mit weiteren Kooperationspartnern.
  1. Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit durch das Betreuungspersonal kann nicht gewährleistet werden. Die Bring- und Abholregeln sind von den Sorgeberechtigten einzuhalten. Bei erheblichen Verspätungen bei der Abholung oder bei häufig verspäteter Abholung behält sich die Gemeinde für Folgeverstöße, nach vorheriger schriftlicher Ermahnung, die Weiterverrechnung des entstandenen Aufwands an die Sorgeberechtigten vor.
  1. Die Sorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.

§ 6 - Besuch der Einrichtung, Öffnungs- und Schließzeiten, Ferien

  1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  1. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist das pädagogische Personal zu benachrichtigen. Die Sorgeberechtigten teilen dem pädagogischen Personal die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mit. Bei Ganztagesbetreuung ist bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Benachrichtigung erforderlich. Abweichende Regelungen innerhalb der jeweiligen Einrichtungen gelten ggf. aufgrund der notwendigen Vorläufe für die Bestellung des Mittagessens.
  2. Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließtage geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben der Gemeinde nach Anhörung des Elternbeirates vorbehalten.
  1. Die Ferien werden von der Gemeinde nach Rücksprache mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat festgelegt.
  1. Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus den folgenden Anlässen ergeben:
    1. Krankheit
    2. Behördliche Anordnung
    3. Verpflichtung zur Fortbildung
    4. Fachkräftemangel
    5. Betriebliche Mängel.

Muss die Kindertageseinrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Sorgeberechtigten hiervon möglichst frühzeitig unterrichtet.

§ 7 - Aufsicht

  1. Das pädagogische Personal ist während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  1. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
  1. Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
  1. Bei gemeinsamen Veranstaltungen wie beispielsweise Festen, zu denen auch die Sorgeberechtigten eingeladen sind, sind die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 8 - Haftung, Versicherungen

  1. Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SGB VII) sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert und dies:
    1. auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
    2. während des Aufenthaltes in der Einrichtung, sowie
    3. während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste usw.).

Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  1. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, müssen der Einrichtungsleitung unverzüglich gemeldet werden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
  2. Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeitenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Es wird empfohlen, die Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu versehen.
  1. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.

§ 9 - Regelung in Krankheitsfällen sowie nach Verletzungen

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
  1. Über diese Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des entsprechenden Merkblattes.
  2. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Kinder nicht in die Kindertageseinrichtung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen dürfen, wenn:
    1. sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr.
    2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis.
    1. sie unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leiden und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
    1. sie vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm- Erkrankung erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht vorliegt.
  1. Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an einer Veranstaltung teilnehmen.
  1. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Gemeinde eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
  1. Eine ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit der Betreuung kann nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung auch nach weiteren Erkrankungen oder Verletzungen angefordert werden, wenn die Einrichtungsleitung in Absprache mit der Gemeindeverwaltung dies zum Schutz des Kindes für erforderlich hält.
  1. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten oder erforderlichenfalls abzuholen.
  1. Mit Aufnahme in die Einrichtung erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass im Notfall ein Arzt bzw. Notarzt gerufen oder das Kind dorthin gebracht werden darf.
  1. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Sorgeberechtigten und Einrichtung verabreicht. Dasselbe gilt für die Entfernung von Zecken.

§ 10 - Ende des Betreuungsverhältnisses, Kündigung

  1. Für Kinder in Krippengruppen endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Sorgeberechtigten und die Gemeinde vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Dafür melden die Sorgeberechtigten der Gemeindeverwaltung spätestens drei Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes schriftlich den Bedarf an einer Anschlussbetreuung.
  1. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Im Jahr des Schuleintritts endet das Betreuungsverhältnis zwingend mit Ablauf des 31. August. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht; eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Die Einrichtung ist über den Schuleintritt rechtzeitig zu informieren. Ausnahmsweise kann die Tageseinrichtung bis zum tatsächlichen Schulbeginn im September besucht werden, wenn die Sorgeberechtigten dies der Gemeinde bis spätestens 31. Mai des Jahres des Schuleintritts schriftlich mitteilen. In diesem Fall endet das Nutzungsverhältnis abrechnungstechnisch zum 15. September des Jahres des Schuleintritts.
  1. Die Sorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Gemeindeverwaltung zu richten.
  2. Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:
    1. Das Kind fehlt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen unentschuldigt.
    2. Die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichtete Person kommt mit der Entrichtung des festgesetzten Kostenbeitrags für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug und entrichtet den geschuldeten Kostenbeitrag trotz einer ausgesprochenen Aufforderung nicht.
    3. Das Kind ist nicht mehr mit Wohnsitz in Lenningen gemeldet und die Gemeinde hat keine freien Kapazitäten.
    4. Die Verpflichtungen aus dieser Satzung werden, trotz einer schriftlichen Aufforderung, nicht beachtet.
    5. Es bestehen nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines von der Gemeindeverwaltung anberaumten Einigungsgespräches.
    6. Die Einrichtung schließt.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

  1. Bei Platzmangel oder zum Schutz des Kindes (Eigengefährdung) oder anderer Kinder (Fremdgefährdung) können die Voraussetzungen für den Verbleib in der Einrichtung, den Wechsel in eine andere Einrichtung oder die Änderung der Betreuungsform überprüft werden. Je nach Ergebnis der Überprüfung können eine Reduzierung des Betreuungsumfangs, Platzwechsel oder die Beendigung des Benutzungsverhältnisses die Folge sein.

§ 11 - Datenschutz

  1. Zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich.
  2. Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den für die Gemeinde geltenden Bestimmungen des Datenschutzes. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei der Gemeinde erfragt werden. Die Gemeinde gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  3. Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Sorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.
  1. Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet bzw. in der Kommunikations-App erfolgt nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Sorgeberechtigten.
  1. Ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten erhebt die Gemeinde personenbezogene Daten zu diesen bzw. zu deren Kind oder Kindern nur in dem Umfang, wie dies zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt die Gemeindeverwaltung gemäß den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen den Sorgeberechtigten folgende Informationen zur Verfügung:
    1. Name und Kontaktdaten der Kindertageseinrichtung
    2. ggf. Kontaktdaten des/der örtlichen Beauftragten der Gemeinde
    3. Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlagen
    4. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
    5. Angaben zu Dauer der Speicherung der Daten oder eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer festgelegt wird
    6. Angaben zum Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
    7. Angaben zum Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
    8. Angaben zur gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw. den Folgen einer Verweigerung der Angaben
    9. Eine Übersicht der zu den Sorgeberechtigten und zum Kind gespeicherten Daten.

                                                      TEIL C: Entgeltordnung                                                    

§ 12 - Benutzungsentgelt (Elternbeiträge)

  1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich Verpflegungsgeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben. Abrechnungstechnisch beginnt das Kindergartenjahr am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
  1. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.

§ 13 - Entgelthöhe

  1. Der Elternbeitrag ist nach
    1. Betreuungszeit und -form
    2. der Anzahl der unter 18-jährigen Kinder und Jugendlichen im gleichen Haushalt
    3. der Anzahl der eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Lenningen gleichzeitig besuchenden Kinder eines Haushalts (Lenninger Sozialregel)

gestaffelt.

  1. Der Beitragsschuldner hat der Gemeinde relevante Änderungen bezüglich der Beitragsermäßigung, insbesondere der Kinderzahlen nach Absatz 1, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
  1. Die Entgelthöhe für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren bzw. in Krippengruppen wird wie folgt festgelegt:

Betreuungsform

Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren

Sozial- regel

1

2

3

4

VÖ-Gruppen

408,00

303,00

205,00

81,00

408,00

VÖ-Plus-Gruppe (3 Tage)

484,00

359,00

243,00

96,00

484,00

VÖ-Plus-Gruppe (5 Tage)

535,00

397,00

269,00

106,00

535,00

Ganztagesgruppen (3 Tage)

564,00

419,00

283,00

112,00

564,00

Ganztagesgruppen (5 Tage)

669,00

497,00

336,00

133,00

669,00

  1. Abweichend von Absatz 2 gilt bei zweijährigen Kindern in Altersmischgruppen folgendes:

Betreuungsform

Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren

Sozial- regel

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

Zweijährige in Altersmischgruppe

276,00

214,00

144,00

48,00

276,00

  1. Die Entgelthöhe für die Betreuung von Kindern ab drei Jahren bzw. in Kindergartengruppen wird wie folgt festgelegt:

Betreuungsform

Aus einem Haushalt mit ... Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren

Sozial- regel

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

Regelgruppen und VÖ-Gruppen

138,00

107,00

72,00

24,00

138,00

VÖ-Plus-Gruppe (3 Tage)

175,00

135,00

91,00

30,00

175,00

VÖ-Plus-Gruppe (5 Tage)

200,00

155,00

104,00

35,00

200,00

VÖ-Plus*-Gruppe (3 Tage)

220,00

171,00

115,00

38,00

220,00

VÖ-Plus*-Gruppe (5 Tage)

276,00

214,00

144,00

48,00

276,00

Ganztagesgruppen (3 Tage)

262,00

203,00

136,00

45,00

262,00

Ganztagesgruppen (5 Tage)

345,00

268,00

180,00

60,00

345,00

  1. Das Verpflegungsgeld wird auf die Höhe der Bezugskosten beim externen Caterer festgelegt. Bei Änderungen werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig vorher von der Gemeinde informiert.
  1. Der Wechsel von Betreuungsformen und -tagen ist einmal pro Kindergartenjahr kostenfrei möglich. Ausgenommen hiervon ist der Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich. Für jeden sonstigen, weiteren Wechsel wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 Euro pro Vorgang gegenüber den Sorgeberechtigten berechnet.

§ 14 - Feststellung der Entgelthöhe, Sozialregel, Entgeltermäßigungen

  1. Die Beitragsschuld entsteht für den Monat, in dem das Kind aufgenommen wird, mit dem Tag der Aufnahme. Wird ein Kind bis zum 15. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat das volle Monatsentgelt berechnet; wird ein Kind ab dem 16. eines Monats aufgenommen, wird für diesen Monat die Hälfte des Monatsentgelts berechnet.
  1. Die Beitragsschuld endet mit dem Tag, ab dem das Kind nicht mehr angemeldet ist. Endet das Betreuungsverhältnis für ein Kind bis zum 15. eines Monats, wird für diesen Monat die Hälfte des Monatsentgelts berechnet; endet das Betreuungsverhältnis für ein Kind ab dem 16. eines Monats, wird für diesen Monat die volle Entgelthöhe berechnet.
  1. Bei Betreuung eines unter dreijährigen Kinds in einer altersgemischten Gruppe wird im Monat des dritten Geburtstags der Beitragssatz für Zweijährige und ab dem Folgemonat der entsprechende Beitragssatz für über Dreijährige berechnet.
  1. Das Benutzungsentgelt bei gleichzeitigem Besuch von zwei oder mehr Kindern in einer Kindertageseinrichtung nach dieser Kindergartenordnung wird gemäß der Lenninger Sozialregel gedeckelt. Die maximale Entgelthöhe ergibt sich aus der Sozialregel der umfangreichsten, gewählten Betreuungsform.
  2. Erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nach Absatz 4 durch Neuaufnahme eines weiteren Kindes, wird der Beitrag ab dem Stichtag neu festgesetzt, der auf den Tag der Aufnahme folgt. Liegt die Aufnahme des neuen Kindes vor dem oder am 15. des Monats erfolgt die Anwendung der Sozialregel zum 15., bei Aufnahme ab dem 16. des Monats zu Beginn des darauffolgenden Monats. Angebrochene Zeitabschnitte bleiben für das neu hinzukommende Kind entgeltfrei. Dies bedeutet konkret:
    1. Bei Aufnahme eines weiteren Kindes bis zum 15. eines Monats: Berechnung eines halben Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Entgeltfreiheit für das neu hinzukommende Kind (für die erste Monatshälfte) sowie Berechnung eines halben Monats unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel (für die zweite Monatshälfte).
    2. Bei Aufnahme eines weiteren Kindes ab dem 16. eines Monats: Berechnung des gesamten Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Entgeltfreiheit für das neu hinzukommende Kind sowie Berechnung unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel ab dem Folgemonat.
  1. Liegt die Anrechnungsfähigkeit nach Absatz 4 bei einem Kind nicht mehr vor, wird das Benutzungsentgelt - analog zur Erhöhung der Kinderzahl gemäß Absatz 5 - ab dem Stichtag neu festgesetzt, der auf den Wegfall der Anrechnungsfähigkeit folgt. Dies bedeutet konkret:
    1. Bei Wegfall der Anrechnungsfähigkeit eines Kindes bis zum 15. eines Monats: Berechnung eines halben Monats mit dem bisherigen Beitragssatz der bereits betreuten Kinder und Berechnung eines halben Monats unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel.
    2. Bei Wegfall der Anrechnungsfähigkeit eines Kindes ab dem 16. eines Monats: Berechnung des gesamten Monats mit dem bisherigen Beitragssatz gemäß der Lenninger Sozialregel und Berechnung unter Anwendung des neuen Satzes gemäß der Lenninger Sozialregel ab dem Folgemonat.
  1. Sollte es Sorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme der Benutzungsentgelte durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag im Einzelfall ermäßigt werden, wenn dies andernfalls zu einer unzumutbaren Härte für das Kind bzw. die Sorgeberechtigten führen würde.

§ 15 - Entstehung/Fälligkeit

  1. Der Elternbeitrag kann grundsätzlich nur über das Abbuchungsverfahren (Lastschriftverfahren) entrichtet werden. Für den bargeldlosen Einzug der Benutzungsentgelte ist der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Können Beiträge bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat nicht abgebucht werden und entstehen der Gemeinde dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe vom Entgeltschuldner zu tragen. Es muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, sobald eine Abbuchung einmalig nicht möglich war oder wieder zurückgeholt wurde.
  2. Die Benutzungsentgelte werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftliche Rechnung festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis eine neue Rechnung ergeht.
  3. Die regelmäßigen Benutzungsentgelte werden fortan im Voraus bis zum 5. des jeweiligen Monats von der angegebenen Bankverbindung abgebucht.
  1. Das Verpflegungsgeld wird monatlich nachlaufend von der angegebenen Bankverbindung abgebucht.

§ 16 - Entgeltschuldner

  1. Schuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.
  2. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

                                              TEIL D: Schlussbestimmungen                                             

§ 17 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

  1. Diese Kindergartenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. Andere dieser Kindergartenordnung entgegenstehende Regelungen, insbesondere die Kindergartenordnung vom 01.11.2020, treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Lenningen, den 24.04.2024 Ausgefertigt!

Michael Schlecht Bürgermeister

 
  

Änderungsverlauf

Gemeinderats- beschluss vom

Ausgefertigt am

Bekannt- gemacht am

Inkrafttreten

Änderungen

23.04.2024

24.04.2024

26.04.2024

27.04.2024

Neufassung

Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch am 9. Juni 2024

Hier finden Sie die Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch am 9. Juni 2024

Änderungssatzung zur Benutzungsordnung für die Bücherei Lenningen

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 19.03.2024 folgende Änderungssatzung zur Benutzungsordnung für die Bücherei Lenningen vom 18.08.1992, in Kraft getreten zum 01.11.1992, beschlossen:

 

§ 1 - Benutzung
 

  1. In § 1 wird ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Auf ansteckende Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes im Haushalt der Benutzerin/des Benutzers ist das Bücherei­personal eigeninitiativ hinzuweisen.
     
  2. Die Nummerierung des nachfolgenden Absatzes im § 1 (bisheriger Absatz 5 wird zum neuen Absatz 6) wird entsprechend angepasst.
     
  3. Gleichzeitig entfällt der bisherige § 10 Abs. 4 gleichen Inhalts, der sich noch auf das Bundesseuchengesetz bezieht.
 

§ 2 - Datenspeicherung

 
  1. Die Spiegelstriche in § 4 S. 1 werden alphabetisch durchnummeriert.
     
  2. Zur verpflichtenden Angabe wird in § 4 S. 1 ein neuer Buchstabe c) eingefügt:

    Telefonnummer
     
  3. Die Nummerierung des nachfolgenden Buchstaben (bisheriger Buchstabe c) wird zum neuen Buchstaben d)) wird entsprechend angepasst und mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

    Freiwillig: E-Mail-Adresse
 

§ 3 - Ausleihe
 

In § 5 (Ausleihe) werden die mittlerweile ausleihbaren Medien ergänzt. § 5 Abs. 3 S. 1 wird daher wie folgt neu formuliert:

Die Leihfrist beträgt vier Wochen, für Kassetten, Spiele, Comics, Zeitschriften, Tonies, CDs und DVDs zwei Wochen.

 

  

§ 4 - Onleihe
 

  1. Es wird ein neuer § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
     

§ 6 - Onleihe

    1. Für die Teilnahme an der „Onleihe“ gelten über diese Satzung hinausgehende Bestimmungen, denen sich die Benutzerin/der Benutzer bei Inanspruchnahme dieses Dienstes unterwirft. Diese sind online auf der Webseite des Angebots einsehbar.
       
    2. Der Leseausweis nach § 3 dieser Satzung berechtigt zur Teilnahme an der „Onleihe“, sofern sich die Inhaberin/der Inhaber den Nutzungsbedingungen nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung unterworfen hat.
       
    3. Der im Rahmen eines digitalen Ausleihvorgangs für den Inhalt zulässige Nutzungsumfang wird der Nutzerin/dem Nutzer im Zusammenhang mit dem Ausleihvorgang mitgeteilt; der dort beschriebene Nutzungsumfang charakterisiert die jeweilige Rechteeinräumung. Nach Ablauf der Ausleihfrist ist die Nutzung des Inhalts nicht mehr gestattet.
       
    4. Bei der Nutzung der „Onleihe“ ist jede Benutzerin/jeder Benutzer selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
       
    5. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der „Onleihe“ muss die Nutzerin/der Nutzer selbst bereitstellen. Sie/Er verschafft sich auf eigene Kosten und Gefahr Zugang zum Internet, eine eventuelle Anpassung von Hard- oder Software zur Nutzung erfolgt ebenfalls auf eigene Rechnung.
       
    6. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung dafür, dass die für die „Onleihe“ genutzte Hard- und Software einschließlich der gegebenenfalls angebotenen Downloadsoftware zu jeder Zeit fehlerfrei arbeitet und zur Verfügung steht und/oder dass etwaige Fehler auf der Webseite oder in der Hard- und Software korrigiert werden.
       
  1. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen wird entsprechend angepasst.
 

§ 5 - Gebühren

  1. Der bisherige § 6 (neu: § 7) wird mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
     

§ 7 - Gebühren

  1. Für die Benutzung der Bücherei wird eine Jahresgebühr in Höhe von 15,00 Euro pro erwachsener Nutzerin/erwachsenem Nutzer erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Schülerinnen/Schüler und Stu­dentinnen/Studenten. Ansonsten ist die Entleihung von Medien innerhalb der festgelegten Leihfrist gebührenfrei. Anstatt der Entrichtung der Jahresgebühren sind auch Einzelausleihen möglich, für welche ein Betrag von 0,75 Euro pro Ausleihe erhoben wird.
     
  2. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben. Diese beträgt bei Überschrei­ten der Leihfrist in der ersten Woche 0,75 Euro je Medium, bei Überschreiten von mehr als einer Woche 1,50 Euro je Medium, höchstens jedoch 4,50 Euro pro Medium. Wird die Frist um mehr als eine Woche überschritten, erfolgt eine schriftliche Mahnung für die eine Verwaltungsgebühr von 3,00 Euro, bei Wiederholungen der Mahnung von 6,00 Euro erhoben wird. Die Erhebung der Säumnisgebühr bleibt unberührt.
     
  3. Wird Leihgut nach drei Mahnungen nicht zurückgegeben, wird eine Abholung des Leihguts versucht. Für jeden hierfür notwendigen Botengang wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 Euro erhoben.
     
  4. Bei Verlust von Medien wird eine Verlustgebühr in Höhe des jeweiligen Neuwertes erhoben. Für die ersatzweise Ausstellung verlorengegangener oder unbrauchbar gewordener Leseausweise wird eine Verwaltungsgebühr von 4,00 Euro erhoben.
     
  5. Für Kopien aus dem Büchereibestand wird eine Gebühr in Höhe von 0,20 Euro pro Seite erhoben, für Vorbestellungen 0,75 Euro.
     
  6. Die Gebührenschuld entsteht mit Eintritt des jeweiligen Tatbestandes für die Gebührenerhebung. Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig.
     
  7. Fernleihgebühren werden in Höhe von 3,00 Euro/Medium von der jeweiligen Leserin/vom jeweiligen Leser im Voraus erhoben. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Gebühr entsprechend der Absätze 2 und 3 erhoben.
  

§ 6 - Aufenthalt in der Bücherei

  1. Im bisherigen § 8 (neu: § 9) wird in Abs. 2 ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
     

Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
 

  1. Im bisherigen § 8 (neu: § 9) wird in Abs. 3 ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Sie dürfen nicht in die Benutzungsräume mitgenommen werden.

     

§ 7 - Geschlechtsneutrale Formulierungen und redaktionelle Anpassungen

In allen Paragrafen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, sodass die Satzung fortan geschlechtsneutral und auf Basis der neuen deutschen Rechtschreibung formuliert ist. 

 

§ 8 - Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.
 

Ausgefertigt!

Lenningen, den 20.03.2024

Gez.

Michael Schlecht
Bürgermeister

 


Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  • Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • Vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • Ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen bzw. gemeinde@lenningen.de geltend zu machen.
 

Bekanntmachung "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang" vom 01.03.2024

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Beteiligung an den Kosten für die außerschulische Betreuung der Schulkinder an der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang zwischen der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und der Gemeinde Lenningen im Sinne des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974

 

Präambel:

Zahlreiche schulische und außerschulische Betreuungsangebote für Schulkinder leisten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von Familien und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Durch die ergänzende außerschulische Betreuung vor und nach dem Unterricht in der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang  bietet die Gemeinde Erkenbrechtsweiler, als Schulträger, ein breitgefächertes Angebot zur außerschulischen Betreuung an. Durch die Möglichkeit, die Betreuung in einzelnen Module zu buchen, ist eine große Flexibilität für die Eltern gewährleistet.

Alle Angebote verstehen sich als kostenpflichtige Betreuung vor und nach dem Schulunterricht in speziell dafür eingerichteten Räumen. Entsprechend den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten werden insbesondere spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.

Eltern haben Planungssicherheit durch zeitliche, personelle und pädagogische Verlässlichkeit der Betreuungsgruppen.
 

§ 1 - Außerschulische Betreuung außerhalb der Zeiten der Verlässlichen Grundschule

Das Land Baden-Württemberg garantiert in der Verlässlichen Grundschule eine verbindliche Unterrichtszeit von der zweiten bis fünften Schulstunde.

Für Familien mit einem weiteren Betreuungsbedarf bietet die Gemeinde Erkenbrechtsweiler nach Stundenplan in der Zeit von 07:15 - 08:30 Uhr und 11:00 – 13:00 Uhr eine bedarfsgerechte Betreuung für Kinder an der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang an.

Die Betreuungsmodule sind wie folgt festgelegt:

Modul 1:        Montag - Freitag von 07:15 - 08:30 Uhr

Modul 2:        Montag - Freitag von 11:00 - 12:00 Uhr

Modul 3:        Montag - Freitag von 12:00 - 13:00 Uhr

 

§ 2 - Mittagessen

Im Rahmen der außerschulischen Betreuung wird in der Zeit von 13:00 - 13:30 Uhr ein Mittagessen in der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang angeboten.

Modul 4:        Montag - Freitag von 13:00 - 13:30 Uhr

 

§ 3 - Hausaufgabenbetreuung

Die freiwillige Hausaufgabenbetreuung findet montags bis freitags von 13:30 - 15:00 Uhr im Anschluss an das Mittagessen in den Räumen der Schule statt. 

Modul 5:        Montag - Freitag von 13.00 - 15.00 Uhr

 

§ 4 - Flexible Nachmittagsbetreuung

Eltern von Grundschulkindern haben die Möglichkeit, das freiwillige Angebot der flexiblen Nachmittagsbetreuung der Gemeinde Erkenbrechtsweiler montags bis donnerstags in der Zeit von 15:00 - 17.00 Uhr in Anspruch zu nehmen.

Modul 6:        Montag - Donnerstag von 15:00 - 16:00 Uhr

Modul 7:        Montag - Donnerstag von 16:00 - 17:00 Uhr
 

§ 5 - Ferienbetreuung

An welchen Terminen eine Betreuung in den Ferien stattfindet, wird immer am Anfang eines Schuljahres festgelegt. Dieses Angebot wird montags - freitags (außer Feiertage) in der Zeit von 07:15 - 13:00 Uhr durchgeführt.

 

§ 6 - Kostenbeteiligung

  1. An den der Gemeinde Erkenbrechtsweiler für die Führung der außerschulischen Betreuung entstehenden Kosten beteiligt sich die Gemeinde Lenningen anteilig.
    Insbesondere fallen laufende Kosten an für:

    a) Personal
    b) Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
    c) Abschreibungen
    d) Sonstige ordentliche Aufwendungen
    e) Aufwendungen für interne Leistungen
     
  2. Bei investiven Ausgaben bis 20.000 Euro ist die Beteiligung der Gemeinde Lenningen über die jährlichen Abschreibungen abgegolten. Bei investiven Ausgaben ab 20.001 Euro ist eine anteilige Kostenbeteiligung mit der Gemeinde Lenningen zu vereinbaren. Die beiden Kommunen werden sich im gegenseitigen Einvernehmen über die finanzielle Beteiligung einigen.
     
  3. Grundlage der Aufteilung, der zu tragenden laufenden Kosten, sind die Aufwendungen, die von der Gemeinde Erkenbrechtsweiler im Jahresabschluss im Produkt 21100011 „Verlässliche Grundschule/Nachmittagsbetreuung“ in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden. Für die investiven Kosten sind dies die Ausgaben in der Finanzrechnung.
     
  4. Die Aufwendungen gemäß § 6 Ziffer 1 bis 3 sind um die im Jahresabschluss ausgewiesenen Erträge des Produktes 21100011 „Verlässliche Grundschule/Nachmittagsbetreuung“ zu kürzen. Der alsdann verbleibende Fehlbetrag wird durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler der Nachbarschaftsgrundschule Erkenbrechtsweiler-Hochwang geteilt (Kopfbetrag). Der Schulkostenanteil jeder einzelnen Gemeinde errechnet sich durch Multiplikation der Kopfbeträge mit der Anzahl der Schüler und Schülerinnen aus der jeweiligen Gemeinde.
     
  5. Für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der Stand der Anmeldungen zum 01.03. des Rechnungsjahres maßgebend.
     
  6. Während eines Haushaltsjahres werden halbjährliche Abschlagszahlungen auf den endgültigen Kostenanteil jeweils zum 15.05. und 15.11., auf Grundlage der Planansätze des Haushaltsplans der Gemeinde Erkenbrechtsweiler fällig.
     
  7. Nach Feststellung des Rechnungsergebnisses wird der Schulkostenanteil endgültig festgesetzt. Ergibt sich dabei im Verhältnis zum vorläufigen Schulkostenanteil eine Minderzahlung oder eine Überzahlung, so ist diese entsprechend auszugleichen. Dies erfolgt im Zuge der zu erstellenden Abrechnung durch die Gemeinde Erkenbrechtsweiler.
     
  8. Die Gemeinde Erkenbrechtsweiler räumt der Gemeinde Lenningen das Recht ein, die Kostenabrechnung und Kostenaufteilung alljährlich im Rathaus in Erkenbrechtsweiler einzusehen und zu prüfen.
 

§ 7 - Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

  1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
     
  2. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erfolgen.
     
  3. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schuljahresende.

     

§ 8 - Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und der Gemeinde Lenningen gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, so ist die Aufsichtsbehörde des Landratsamt Esslingen zur Schlichtung anzurufen.

 

§ 9 - Salvatorische Klausel

Soll­te ei­ne Be­stim­mung die­ses öffentlich-rechtlichen Ver­tra­ges un­wirk­sam sein oder wer­den, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen da­von nicht be­rührt.

 

§ 10 - Inkrafttreten

  1. Diese Vereinbarung bedarf nach § 28 Abs. 2 Nummer 1 GKZ der Genehmigung des Landratsamts Esslingen als Rechtsaufsichtsbehörde.
     
  2. Diese Vereinbarung tritt mit der Bekanntmachung und Genehmigung durch die Kommunalaufsicht in Kraft.
     
  3. Abgerechnet wird zum ersten Mal auf Grundlage des Jahresabschlusses 2023 (Schuljahr 2022/2023).
 

Für die Gemeinde Erkenbrechtsweiler 

Erkenbrechtsweiler, den 09.01.2024 

gez. 

Roman Weiß
Bürgermeister

 

Für die Gemeinde Lenningen

Lenningen, den 11.01.2024

gez.

Michael Schlecht
Bürgermeister
 

Dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Lenningen nach Beschluss vom 19.12.2023 und vom Gemeinderat der Gemeinde Erkenbrechtsweiler nach Beschluss vom 18.12.2023 zugestimmt.

Das Landratsamt Esslingen hat diese Vereinbarung nach § 25 Abs. 5 GKZ mit Erlass vom 14.02.2024, AZ.: 014-210.12, genehmigt.

Bekanntmachung Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit



Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgrund § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 20.02.2024 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.12.1989, in Kraft getreten zum 01.01.1990, beschlossen:

§ 1

§ 1 (Entschädigung nach Durchschnittssätzen) wird wie folgt neu gefasst:

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
     
  2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

    von bis zu 3 Stunden                                                                            35,00 Euro
    von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                                                            55,00 Euro
    von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)                                             80,00 Euro
     

§ 2

§ 3 Abs. 1 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte) wird wie folgt neu gefasst:

Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von
55,00 Euro. Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums am selben Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

§ 3

Es wird ein neuer § 3 Abs. 2 mit nachstehendem Wortlaut eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze (bisherige Absätze 2 und 3 werden zu den neuen Absätzen 3 und 4) und die entsprechenden Verweise aufeinander werden entsprechend angepasst.

Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte erhalten auf Antrag eine Betreuungspauschale von 30,00 Euro je Sitzungstag, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich Kosten für die Inanspruchnahme einer Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegekraft entstehen, die nicht Familienangehörige/Familienangehöriger ist. Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder - unabhängig von einer Altersgrenze - für die Pflege oder Betreuung von erkrankten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen. Für die Festlegung, wer Angehöriger ist, findet § 20 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprechende Anwendung.

§ 4

§ 4 (Reisekostenvergütung) wird wie folgt neu gefasst:

  1. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige auf Antrag neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
  1. Bei Dienstverrichtungen innerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige auf Antrag neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Fahrtkosten- bzw. Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie in den Fällen, in denen die Entfernung von der Wohnung zum Ort der Dienstverrichtung weniger als 5 Kilometer beträgt.

§ 5

In allen Paragrafen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, sodass die Satzung fortan geschlechtsneutral formuliert ist. 

§ 6

Die Änderungssatzung tritt zum 01.03.2024 in Kraft.
 

Ausgefertigt!

Lenningen, den 21.02.2024

Gez.

Michael Schlecht
Bürgermeister

  

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  • Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • Vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • Ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Lenningen, Marktplatz 1, 73252 Lenningen bzw. gemeinde@lenningen.de geltend zu machen.

 

Einladung zur nicht-öffentlichen Versammlung der Jagdgenossenschaft Lenningen

Am Montag, 26.02.2024, Beginn 19 Uhr, Einlass ab 18:00 Uhr, findet im Feuerwehrhaus Unterlenningen, Pouilly-Platz 1, die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lenningen statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Anträge zur Tagesordnung
  3. Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat und Wahl des Jagdvorstandes
  4. Zustimmung zum Verzicht auf die Selbständigkeit des Eigenjagdbezirks in Schopfloch (§ 10 Abs. 4 S.1 JWMG)
  5. Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags
  6. Entscheidung über die Jagdverpachtung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
  7. Verschiedenes

Anlass

Alle Grundflächen (Feld- und Waldgrundstücke) einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören (Eigenjagdbezirke sind Grundstücksflächen eines Eigentümers, die im Zusammenhang mindestens 75 ha umfassen), bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden die Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z.B. Wohn- und Gewerbeflächen, Hofräume, Hausgärten, etc.) gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Auf Grund rechtlicher Bestimmungen ist alle 6 Jahre eine Sitzung der Jagdgenossenschaft abzuhalten. Die Versammlung ist vom Jagdvorstand einzuberufen. Daher hat der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen in seiner Eigenschaft als Jagdvorstand am 23.01.2024 beschlossen, alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Lenningen zu einer Versammlung einzuladen.

Zutritt

Zutritt zu der Versammlung haben nur Eigentümer von Grundstücksflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Lenningen gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Da die Anwesenheit der Jagdgenossen zur Ausgabe der Stimmzettel am Eingang registriert werden muss, wird um frühzeitiges Erscheinen gebeten.

Da zudem die Überprüfung und Registrierung der Jagdgenossen zeitaufwändig ist, bitten wir um schriftliche Anmeldung, ggf. mit Vollmacht der Miteigentürmer und Nennung des vollständigen Namens (mit Geburtsnamen) sowie der Grundstücke mit Flurstücknummern an c.flaemig(@)lenningen.de, um einen pünktlichen Versammlungsbeginn zu gewährleisten. Bitte reichen Sie Ihre Anmeldung bis spätestens 21.02.2024 ein.

Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben. Auch hierfür kann das veröffentlichte Formular verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass auch für Ehegatten und Miteigentümer eine Vertretungsvollmacht erforderlich ist.

Die Zugangsberechtigung der Jagdgenossen wird beim Einlass geprüft. Eigentumsübergänge im Vorjahr bis zum Tag der Jagdgenossenschaftsversammlung sind per Grundbuchauszug oder Kaufvertrag nachzuweisen.

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 19.02.2024 einzureichen.

gez.
Michael Schlecht
Bürgermeister

Anmeldeformular (PDF-Dokument, 23,28 KB, 31.01.2024)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 20.06.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gänsäcker – 3. Änderung“ nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet „Gänsäcker“, umfasst den nördlichen Teil des „Leuze-Areals“, das Grundstück des Drogeriemarkt Müller, das Grundstück des Lebensmitteldiscounters ALDI und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die Außenbereichsflächen im Gewann Untere Au,
  • im Osten durch die Lauter und den offenen Teil des Mühlkanals östlich des ALDI-Marktes,
  • im Süden durch das bestehende Distributionszentrum der Fa. Leuze und die Max-Leuze-Straße,
  • im Westen durch die Straße Im Gänsäcker und die Außenbereichsflächen im Gewann Rauns.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan des zeichnerischen Teils zum Bebauungsplan vom 29.10.2021/24.08.2022/05.06.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus dem nachfolgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung mit Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB im Bauamt des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung mit Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lenningen, 22.12.2023

Michael Schlecht

Bürgermeister

6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen

Sonderbaufläche „Gänsäcker“ in Lenningen und Sonderbaufläche „Pflaumenäcker“ in Owen

Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 27.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000290 Band II vom 27.11.2023 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.


Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst je einen Planbereich in Unterlenningen und in Owen:

  • Planbereich A, „Gänsäcker“ in Unterlenningen:
    Der Planbereich liegt am Nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet Gänsäcker zwischen der Lauter und der Straße Im Gänsäcker
  • Planbereich B, „Pflaumenäcker“ in Owen:
    Der Planbereich liegt am westlichen Ortsrand von Owen im Gewann Pflaumenäcker, nördlich der L1210 nach Beuren und östlich des Gebäudes Beurener Straße 32.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 02.07.2021/04.02.2022/13.06.2023 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem angefügten unmaßstäblichen Kartenausschnitt.

 

Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Rathaus in 73252 Lenningen, Bauämter Amtgasse 5 sowie im Rathaus in 73277 Owen, Rathausstraße 8 während der jeweiligen üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und der Stadt Owen (www.owen.de) sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.

Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lenningen, 15.12.2023

gez.

Michael Schlecht

Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes

Ausschreibung der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 05.12.2023 beschlossen, die Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Lenningen im Mitteilungsblatt auszuschreiben.

Die neue Pachtperiode beginnt am 1. April 2024 und läuft sechs Jahre.

Ausschreibungsbedingungen:

  1. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Lenningen ist wie folgt in Jagdbögen eingeteilt:
 

Jagdbogen

Größe

insgesamt in ha

davon Wald ha

Davon Feld ha

1

Unterlenningen/ Nord-Ost

290

65,74

224,26

2

Unterlenningen/West

293,16

99,13

194,03

3

Unterlenningen/Südost

278,97

94,01

184,96

4

Oberlenningen/ West

269,42

141,96

127,46

5

Oberlenningen/ Ost

529,83

286,65

243,18

6

Schlattstall

210,27

166,47

43,8

7

Gutenberg/Nord

353,52

156,79

196,73

8

Gutenberg/Süd

318,64

188,6

130,04

9

Schopfloch

1105,96

380,91

724,97

2. Jeder Jagdbogen wird an mind. 2 Jagdpächter verpachtet.
Weiter sind entsprechend der Größe des jeweiligen Jagdbogens von den Jagdpächtern Begehungsscheine an vorzugsweise ortsansässige jagpachtfähige Jäger zu vergeben. Beim Jagdbogen            Schopfloch sind mindestens 4 und maximal 10 Begehungsscheine zu vergeben.

3. Pachtberechtigter Personenkreis:
Bei der Jagdverpachtung werden jagdpachtfähige Lenninger Bürger berücksichtigt, welche seit mind. 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in Lenningen gemeldet sind und während der beabsichtigten          Pachtzeit keine andere ständige Jagdmöglichkeit haben, die bisherigen Jagdpächter sowie Personen die seit mindestens 5 Jahren in Lenningen ihre Arbeitsstelle haben bzw. ein angemeldetes          Gewerbe besitzen. Für den Fall, dass sich auf einem Jagdbogen kein Bewerber aus dem pachtberechtigten Personenkreis bewirbt, sind auch Personen aus dem o.g. Personenkreis          pachtberechtigt, die bereits eine andere ständige Jagdmöglichkeit haben oder nicht in Lenningen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

4. Als Mindestgebot bei der Verpachtung der Jagd werden folgende Preise festgelegt:
   - für die Jagdbögen Unterlenningen/Nord-Ost, Unterlenningen/West, Unterlenningen/Südost,
      Oberlenningen/West, Oberlenningen/Ost und Gutenberg/Nord jeweils 11,40 €/ha Wald und 4,80 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Schlattstall 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Gutenberg/Süd 9,50 €/ha Wald und 4,40 €/ha Feld,
    - für den Jagdbogen Schopfloch 11,40 €/ha Wald und 3,60 €/ha Feld.
    Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5. In die Jagdpachtverträge wird eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Pächter verpflichtet ist, sich mit 2/3 an den Kosten der Wildschadensverhütung im Wald zu beteiligen.

6. Aus dem berechtigten Personenkreis der Jagdpachtfähigen kann sich jeder zusammen mit ei­nem oder mehreren Mitpächtern um einen Jagdbogen bewerben, für den Fall der      Nichtberücksichtigung ersatzweise um einen anderen Jagdbogen.

7. In den Jagdpachtverträgen wird ein Sonderkündigungsrecht für den Pächter aufgenommen, für den Fall, dass nachweislich in drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 75 % des jährlichen Jagdpachtbetrages für Wildschadensausgleich ausgegeben werden musste.

8. Die jagdpachtfähigen Interessenten haben ihre Bewerbung in einem verschlosse­nen Umschlag mit der Aufschrift „Jagdverpachtung“ und der Angabe des Pachtbezirks bis spä­testens
05. Januar 2024, 11 Uhr, auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8, einzureichen.
Vordrucke für die Bewerbung um einen Jagdbogen sind auf dem Rathaus Oberlenningen, Zimmer 8 sowie bei den Ortschaftsverwaltungen Gutenberg und Schopfloch erhältlich und können auch auf hier (PDF-Dokument, 73,79 KB, 07.12.2023) heruntergeladen werden.

9. Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt durch die Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Gemeinderats Lenningen und der Ortschaftsräte Gutenberg und Schopfloch für die Jagdbögen Gutenberg und Schopfloch. Die freie Entscheidung unter den Bewerbern wird ausdrücklich vorbehalten.

Information zur Förderung von privaten Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“

Im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Oberlenningen“, das sich derzeit in der Durchführung befindet stehen noch Fördermittel für private Modernisierungs- oder Abbruchmaßnahmen zur Verfügung. Die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte Oberlenningen“ der Gemeinde Lenningen wird seit dem Jahr 2021 mit Fördermitteln des Bund-Länder-Programms „Sozialer Zusammenhalt“ unterstützt.  Besonders die Erneuerung privater Wohngebäude ist entscheidend für das Gelingen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Um private Eigentümer / -innen bei der Modernisierung des Eigenheims zu unterstützen, werden private Modernisierungsmaßnahmen und Gebäudeabbrüche von der Gemeinde Lenningen innerhalb des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Oberlenningen“ voraussichtlich noch bis zum 30.04.2027 mit Zuschüssen gefördert.

Gerade die Modernisierung von privaten Wohngebäuden bietet viele Vorteile. Erhöhen Sie Ihre Wohnqualität, sichern Sie den Wert Ihres Gebäudes und leisten Sie dabei gleichzeitig einen nachhaltigen Beitrag zum Klimaschutz.  

Die Förderhöhe für private Modernisierungen richtet sich nach den Gesamtkosten pro m2 Wohnfläche. Bei Baukosten bis zu 700 € pro m2 können private Eigentümer einen Zuschuss in Höhe von 10 %, bei Baukosten über 700 € pro m2 bis zu 20 % der berücksichtigungsfähigen Kosten erhalten. Bei Gebäuden mit Denkmaleigenschaft kann der Förderzuschuss auf weitere 10 % erhöht werden. Abbruchmaßnahmen können bei anschließender Neubebauung im Einzelfall bis zu 100% der nachgewiesenen Kosten gefördert werden.

Voraussetzung für die Durchführung privater Maßnahmen ist der Abschluss eines Modernisierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvertrages mit der Gemeinde Lenningen vor Beginn einer Maßnahme. Neben der Möglichkeit auf einen Zuschuss besteht gemäß § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) zudem auch die Möglichkeit auf Inanspruchnahme einer erhöhten steuerlichen Abschreibung der im Rahmen der Sanierung entstandenen Kosten für private Modernisierungsmaßnahmen.

Die Gemeinde Lenningen hat mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS), Ludwigsburg, einen Sanierungsbetreuer beauftragt, der Ihnen bei Fragen oder auch zur Vereinbarung eines unverbindlichen Besprechungstermins, der für Eigentümer kostenlos ist, zur Verfügung steht. Ansprechpartner ist die zuständige Projektleiterin der WHS, Frau Anna Smykalova.

(( 07141 16-757342, E-Mail anna.smykalova(@)wuestenrot.de). Bei einem vereinbarten Beratungsgespräch kann dann gemeinsam mit der WHS erörtert werden, in welcher Form und in welchem Umfang private Maßnahmen durch Fördermittel unterstützt werden können.

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Lüxen“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Brucken

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17.10.2023 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „Lüxen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.  

Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Brucken und umfasst eine Fläche von ca. 2,5 ha. Der Geltungsbereich wird im Norden durch den Rinnenweg, im Osten durch die landwirtschaftlichen Grundstücke Flst.Nr. 1214 (teilweise), 1222 und 1226, im Süden durch die an das Flst.Nr. 2329 (Lüxenwegle) angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke sowie durch das Baugebiet Merzenäcker und im Westen durch die Bergstraße und die daran anschließende Grünfläche Flst. 2324 begrenzt.

Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die Grundstücke Flst.-Nr. 1188/1 (teilweise), 1189 (teilweise), 1191 (teilweise), 1192 (teilweise), 1193 (teilweise),1195 (teilweise), 1197 (teilweise), 1197/1 (teilweise), 1198, 1198/1, 1199, 1200, 1202,1204, 1206, 1207, 1208, 1209, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214 (teilweise), 1222/1, 1226/1, 1768, Rinnenweg (teil-weise), 2289, Merzenäckerstraße (teilweise), 2322 (teilweise), 2324, 2325 (Trafostation), 2326, Bergstraße, 2328, 2329, Lüxenwegle (teilweise) und Flst.-Nr. 2330.

Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan vom 03.12.2019, der nachstehend unmaßstäblich abgedruckt ist.

Zielsetzung und Inhalt des Bebauungsplans sind, im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Brucken, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA), vorrangig für die Erstellung von Ein- und Zweifamilienhäusern beitragend zur Wohnbedarfsdeckung zu schaffen.

Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt im Regelverfahren gemäß §§ 2 -10a BauGB. Daher muss in dem Aufstellungsverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 20.10.2023

Michael Schlecht

Bürgermeister

Abgrenzungsplan (PDF-Dokument, 4,49 MB, 18.10.2023)

C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Ersatzneubau und Betrieb der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen

Az.: 421-662.14:74-ml

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

Im Zuge der Umgestaltung des Fabrikgeländes auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen soll ein Ersatzneubau der alten Wasserkraftanlage (WKA) T56 auf demselben Grundstück errichtet und betrieben werden. Das Turbinenhaus der alten Anlage wurde mit dem Fabrikgebäude rückgebaut. Es ist unter anderem geplant ein neuer Unterwasserkanal mit einer verkürzten Ausleitungsstrecke von ca. 180 m zu erstellen und eine Kaplan Turbine mit stehender Welle einzubauen. Das Stauziel soll dabei nicht verändert werden.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.14 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Geplant ist der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage WKA T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen. Der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke wird dabei um ca. 180 m verkürzt. Das Krafthaus mit Turbine sowie das Funktionsgelände umfassen ca. 60 m² mit einer Gesamthöhe von ca. 5,47 m. Es soll eine Kaplan Turbine mit stehender Welle eingebaut werden. Vom Krafthaus aus in nördlicher Richtung soll ein neuer Unterwasserkanal mit direkter Einleitung in die Lauter gebaut werden.

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Im Zusammenhang des Vorhabens sind als gleichartiger Wirkfaktor die Verlegung der Druckrohrleitung sowie die Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage zu nennen und relevant. Nachteiliges Zusammenwirken ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar.

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Anlagenbedingt kommt es zu einer neuen Flächeninanspruchnahme von ca. 170 m². Baubedingt wird etwas mehr Fläche benötigt werden. Im Zuge der Herstellung des neuen Unterwasserkanals muss zum Teil erheblich in die steile Uferböschung der Lauter eingegriffen werden. Der Bestand ist derzeit noch unversiegelt.

              Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Die Lauter wird nach Umsetzung der Maßnahme auf ca. zusätzlichen 180 m wieder mit der natürlichen Wassermenge durchflossen. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Durch Umsetzung der Maßnahme erfolgt ein dauerhafter Eingriff in das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272). Mit der Vergrämung der Zauneidechsen aus dem Eingriffsbereich wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bereits begonnen. Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind nach den Ergebnissen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu erwarten.

1.4         Abfallerzeugung:

              Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Baubedingt fällt vor allem Bodenaushub an, welcher jedoch ordnungsgemäß entsorgt wird.

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.

Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.

  1. Standort der Vorhaben

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Das Vorhaben liegt im Randbereich des Gewerbegebiets „Gänsäcker“ und stellt eine weitgehend ungenutzte Fläche mit Ruderalvegetation dar. Teile des Vorhabens liegen innerhalb des Gewässerrandstreifens der Lauter. Es findet ein Eingriff in die Böschung und Gehölze statt.

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Das Vorhaben liegt zwischen der Lauter und dem bestehenden Unterwasserkanal und ist derzeit nicht versiegelt.

              Boden: Der anstehende Boden ist als hochwertig eingestuft.

              Landschaft: Die unmittelbar umgebende Landschaft ist durch die Bundesstraße B465 sowie das Gewerbegebiet „Gänsäcker“ bereits stark anthropogen überprägt und vorbelastet.

              Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Durch die Maßnahme soll das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden.

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Im Maßnahmenbereich befindet sich das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272).

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

              zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

              zu 2.3.7: Vom Eingriff ist das geschützte Biotop „Lauter zwischen Unterlenningen und Brucken“ (174221160272) direkt betroffen. Der Uferbereich und die Böschungen der Lauter werden auf ca. 30 m in Anspruch genommen und Gehölze gerodet.

  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Wasser: Der Turbinenbetrieb wird unter Berücksichtigung der Funktionsabflüsse über den Fischauf und -abstieg geregelt. Das Stauziel sowie der Hochwasserabfluss bleiben durch das Vorhaben unbeeinflusst. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll der bestehende Unterwasserkanal und damit die Ausleitungsstrecke um 180 m verkürzt und dadurch das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher wieder dem Mutterbett der Lauter zurückgeführt werden. Eine Verschlechterung der Gewässerstruktur besteht nicht. Es kommt zu keiner Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.

              Boden und Fläche: Es wird zusätzliche Fläche im Umfang von ca. 170 m² neu in Anspruch genommen und versiegelt. Eine Zerschneidung findet durch die teils unterirdische Anlage von dem neu geplanten Unterwasserkanal nicht statt. Aufgrund des geringen Flächenumfangs und der Verwertung des Bodens werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben erwartet.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora und –fauna, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Während der Bauphase entstehen Schall- und Luftschadstoffemissionen, welche jedoch durch die Vorbelastung des Umfelds nicht relevant bzw. erheblich sind. Aufgrund der eingeschränkten Fischzönose (wenige Arten) und der langen Distanz zwischen dem Feinrechen und dem Triebwerk wird das Schädigungspotential durch den Turbinenbetrieb zu vernachlässigen sein. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

3.3         Schwere und Komplexität

Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und der Herstellung der Durchgängigkeit mit dem Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlagean der selben Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Esslingen, den 30.05.2023

C.A. Leuze GmbH + Co. KG; Herstellung der Durchgängigkeit, Bau und Betrieb einer Horizontal-Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg und einer Fischaufstiegsanlage an der Wasserkraftanlage T56 an der Lauter, Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung

Az.: 421-662.14:511-fb

 

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

 

Im Rahmen des Vorhabens soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Daher ist geplant eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg am rechten Lauterufer oberstrom bei den Grundstücken Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Mit der Herstellung der Durchgängigkeit soll zudem ein Mindestwasserabfluss definiert werden.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

 

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

 

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

 
  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Geplant ist eine Fischaufstiegsanlage sowie eine neue Rechenanlage mit integriertem Fischabstieg an der Lauter im Bereich der Grundstücke Flst.Nr. 2, 206, 326, 327 und 328, Gemarkung Unterlenningen zu erstellen. Damit soll die auf- und abwärtsgerichtete ökologische Durchgängigkeit der Lauter am zugehörigen Wehr der Wasserkraftanlage T56 in Unterlenningen hergestellt und der Fischschutz verbessert werden. Abbrucharbeiten sind zur Umsetzung des Vorhabens nur in geringem Umfang notwendig. Zur Herstellung der Fischaufstiegsanlage muss der Querschnitt des Wehres verkleinert werden. Dies hat keinen erheblichen Einfluss auf die Abflusswerte.

 

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Im Zusammenhang des Vorhabens ist als gleichartiger Wirkfaktor der Ersatzneubau der Wasserkraftanlage T56 relevant. Durch die Maßnahme erfolgt jedoch keine wesentliche Änderung zum Bestand, gegenteilig soll sogar eine ökologische Verbesserung mit Umsetzung der Maßnahme erreicht werden. Außerdem steht im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung das Vorhaben zur Verlegung der Druckrohrleitung an der Wasserkraftanlage T56, Unterlenningen.

 

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Durch das Vorhaben findet keine zusätzliche Flächenversiegelung statt. Baubedingt werden Materialien auf bereits versiegelter Fläche gelagert.

              Wasser: Die Entnahme von Triebwasser erfolgte bereits vor Umsetzung der Maßnahme. Wesentliche Änderungen des Wasserhaushaltes ergeben sich nicht. Für die umgebende Vegetation wird sich die Wassersituation nicht verschlechtern.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bei Einhaltung und Durchführung der angegebenen Erhaltungs-, Minimierungs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen.

 

1.4         Abfallerzeugung:

              Anlage- und betriebsbedingt fallen durch das Vorhaben keine Abfälle an. Während der Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt.

 

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen nur während der Bauphase Beeinträchtigungen. Diese beschränken sich jedoch bauzeitlich nur auf das engere Umfeld des Vorhabens. Betriebs- und anlagenbedingt können zusätzliche Beeinträchtigungen auftreten, denen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu begegnen ist.

 

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Verwendete Stoffe und Technologien: Einige Bauteile der Anlage werden hydraulisch betrieben. Dabei stellt austretendes Hydrauliköl grundsätzlich ein Risiko dar. Diesem wird durch Verwendung von biologisch schnell abbaubarem Öl, geeigneten Auffangeinrichtungen sowie Überwachungsmechanismen begegnet. Während der Bauphase besteht das Risiko durch Überschwemmungen. Bei Hochwassergefahr muss das Baufeld geräumt werden. Es werden keine Baustoffe mit erhöhtem Unfallrisiko verwendet.

Anfälligkeit für Störfälle: Störfälle, die zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden führen, sind aufgrund des geringen Eingriffsumfangs nicht zu erwarten.

 

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Anlage- und betriebsbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit sind bei abgesicherter Anlage nicht zu erwarten. Durch den geringen Wirkraum und die auf die Bauphase beschränkte Beeinträchtigung besteht ein sehr geringes Risiko.

 
  1. Standort der Vorhaben
 

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Die Fläche der geplanten Rechenanlage ist bereits aktuell Teil des Entnahmebereichs/Zulaufkanals der Wasserkraftanlage. Die Fischaufstiegsanlage wird im Gewässerbett der Lauter errichtet. Die Wasserkraftanlage befindet sich derzeit nicht in Betrieb. Eine weitere Nutzung der Fläche erfolgt nicht. Auf die Fischbestände sind positive Auswirkungen zu erwarten.

 

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Die Flächen werden bereits wasserwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist stark anthropogen überprägt.

              Wasser: Fließgewässer im Bereich des Vorhabens ist die Lauter. Eine Wehranlage besteht bereits. Negative Auswirkungen auf die Gewässermorphologie sind nicht zu erwarten. Sowohl die aufwärts- als auch die abwärts gerichtete Durchgängigkeit werden durch die Maßnahme hergestellt.

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Auswirkungen auf Arten und Biotope sind als positiv zu werten.

              Landschaft: Das Planungsgebiet liegt im Lenninger Tal nordöstlich der Gemeinde Lenningen am Albtrauf. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind als äußerst gering einzustufen.

 

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabengebiet sind, abgesehen von den nachstehend aufgeführten Gebieten, keine weiteren Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

              zu 2.3.4: Das Gebiet liegt innerhalb der Entwicklungszone des Biosphärengebiets „Schwäbische Alb“. Eine negative Betroffenheit des Biosphärengebiets kann aufgrund der sehr kleinräumigen Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

   

              zu 2.3.8: Die Baumaßnahme liegt im Überschwemmungsgebiet der Lauter. Durch das Vorhaben sind keine negativen Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss zu erwarten.

 
  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Wasser: Während der Bautätigkeiten können zeitlich begrenzte und gering störende Einflüsse entstehen. Diese sind jedoch aufgrund der begrenzten Fläche des Eingriffs sehr gering. Durch die Maßnahme werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Lauter oder den Mühlkanal verursacht. Im Zuge der geplanten Baumaßnahme soll die auf- und abwärtsgerichtete Durchgängigkeit hergestellt werden. Durch Abgabe einer Mindestwassermenge in der Ausleitungstrecke sind positive Auswirkungen zu erwarten. Abfluss und Abflussdynamik werden im Normalbetrieb und im Hochwasserfall nicht erheblich verändert. Grundwasser wird nicht tangiert. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen wird die Morphologie der Lauter geringfügig bis nicht verändert. Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.

              Boden und Fläche: Es besteht kein Verlust an bisher nicht anthropogen überformter Fläche.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Bauzeitlich entstehen geringfügige Auswirkungen auf die Gewässerflora, jedoch mit untergeordneter Bedeutung. Schall- und Luftschadstoffemissionen entstehen während der Bauphase. Durch Vorbelastung des Umfelds sind diese jedoch nicht relevant bzw. erheblich. Positive Auswirkungen auf die Gewässerfauna sind nach Umsetzung der Maßnahme zu erwarten.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

 

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt aufgrund des geringen Wirkraums über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

 

3.3         Schwere und Komplexität

Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.

   

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

 

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf. Langfristig sind für alle Schutzgüter positive, jedenfalls keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

 

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Verlegung der Druckrohrleitung der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben wurden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt. Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.

 

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Das Ergreifen von weiterführenden Vermeidungsmaßnahmen über die genannten hinaus zur Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

 

Esslingen, den 17.04.2023

5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Oberlenningen

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ und der örtlichen Bauvorschriften beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften festgestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück-Nr. 2578/1 und den westlichen, bislang unbebauten Teil von Flurstück-Nr. 2578/2 der Gemarkung Oberlenningen. Das Plangebiet wird begrenzt im Nordosten durch Flurstück-Nr. 2562, im Südosten durch das bebaute Grundstück Heerweg 65, im Südwesten durch den Heerweg und im Nordwesten durch das bebaute Grundstück Heerweg 61. Der Geltungsbereich ist im nachstehend abgedruckten Lageplan schwarz umrandet dargestellt.

Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Wohnraumschaffung zum Zwecke der Nachverdichtung des Innenbereichs geschaffen werden. Durch Neufestsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mit Garagenfläche soll eine bessere bauliche Nutzung des Grundstücks, unter Berücksichtigung der umgebenden Bestandsbebauung gewährleistet werden.

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, somit ohne Durchführung einer Umweltprüfung und eines Umweltberichts durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf vom 01.03.2023 des Büros Melber&Metzger, Nürtingen, für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Alte Steige“ einschließlich zeichnerischem Teil, Textteil, örtlichen Bauvorschriften, Begründung und artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung liegt in der Zeit vom

03.04.2023 bis 04.05.2023 (je einschließlich)

bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung informieren. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Unterlagen sowie der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung können außerdem ab dem 03.04.2023 auf der Homepage der Gemeinde Lenningen www.lenningen.de eingesehen und abgerufen werden.

Lenningen, den 24.03.2023

Michael Schlecht

Bürgermeister

Lageplan (PDF-Dokument, 756,73 KB, 23.03.2023)

C.A. Leuze GmbH & Co. KG; Verlegung der Druckrohrleitung (Gewässer II. Ordnung) an der Wasserkraftan-lage T56 der Lauter, Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen

Az.: 421-661.14:39-ml

Bekanntmachung über den Vollzug des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:

 

Im Rahmen des Vorhabens ist die Verlegung einer neuen Druckrohrleitung zwischen dem Wasserschloss und dem Standort des Ersatzneubaus der Wasserkraftanlage T56 auf dem Grundstück Flst.Nr. 700, Gemarkung Unterlenningen sowie die teilweise Verfüllung des bestehenden offenen Unterwasserkanals vorgesehen. Zu diesem Zweck muss der Anschluss der Leitung am Wasserschloss, die Druckrohrleitung selbst und der Anschluss an die geplante Wasserkraftanlage neu errichtet bzw. verlegt werden. Im Nachhinein ist beabsichtigt den bestehenden offenen Unterwasserkanal teilweise rückzubauen. Dabei soll dieser Unterwasserkanal nur teilweise verfüllt werden, um einen Teil davon als Rückzugsort oder Stillgewässer zu erhalten.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

 
  1. Merkmale der Vorhaben
    1. Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:

Die geplante Druckrohrleitung mit einem Nenndurchmesser von 1,5 m soll in offener Bauweise verlegt werden und besitzt eine Länge von ca. 211 m. Der Verlauf der Druckleitung zwischen Einlaufbauwerk und Betriebsgebäude erfolgt geradlinig mit nur einer horizontalen Richtungsänderung. An den Richtungswechseln werden jeweils Widerlager errichtet, welche die auftretenden Kräfte aufnehmen.

 

1.2         Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:

              Der Neubau der Druckrohrleitung wirkt mit der Wasserkraftanlage T56 dahingehend zusammen, dass dadurch die Verbindung zwischen dem offenen Oberwasserkanal und dem Triebwerk hergestellt wird. Außerdem steht die Baumaßnahme in direktem Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage selbst.

 

1.3         Nutzung natürlicher Ressourcen:

              Boden/Fläche: Es wird keine Fläche verbraucht, da die Druckrohrleitung später überdeckt ist.

              Wasser: Oberflächenwasser: Durch die geplante Maßnahme wird die Ausleitungsstrecke verkürzt und das zur Nutzung der Wasserkraft entnommene Lauterwasser früher dem Mutterbett der Lauter wieder hinzugefügt. Somit findet eine ökologische Aufwertung der Lauter statt.

Grundwasser: Der Eingriff ins Grundwasser, sofern überhaupt welches angetroffen wird, ist lediglich auf die Bauzeit begrenzt.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Geringe Auswirkungen sind baubedingt zu erwarten, gehen jedoch in keiner Weise über das übliche Maß bei Bauvorhaben hinaus.

 

1.4         Abfallerzeugung:

              Während Bauphase wird der Bodenaushub beprobt und belastetes Material sowie ggf. Baustellenabfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt. Die Druckrohrleitung an sich erzeugt keine Abfälle während des Betriebs.

 

1.5         Umweltverschmutzung und Belästigungen:

              Während der Bauphase ist mit vorübergehenden Lärm- und Luft-
schadstoffemissionen durch Baufahrzeuge zu rechnen. Durch den Betrieb sind Belästigungen sowie Umweltverschmutzungen nicht zu erwarten.

 

1.6         Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:

              Sowohl während des Betriebs als auch während der Bauphase sind keine solche Risiken zu erwarten.

 

1.7         Risiken für die menschliche Gesundheit:

              Während der Bauphase werden Risiken für Leib und Leben durch Einhaltung der Unfallschutzauflagen und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen begegnet. Betriebsbedingt sind keine Risiken zu erwarten.

  1. Standort der Vorhaben
 

2.1         Bestehende Nutzung des Gebiets:

              Das Gebiet auf dem die Druckrohrleitung verlegt werden soll, stellt derzeit einen Teil des ausgewiesenen Gewerbegebietes dar. Betroffen sind überwiegend Flächen, die der Verkehrserschließung des Gewerbegebiets dienen.

 

2.2         Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen:

              Fläche: Die in Anspruch genommene Fläche wird bereits als Gewerbegebiet genutzt. Durch das Vorhaben sind demnach keine Flächen von besonderer Bedeutung für die einzelnen Schutzgüter betroffen. Die Verlegung der Zuleitung erfolgt unterirdisch.

              Boden: Die Böden innerhalb des Plangebiets sind weitgehend versiegelt oder stark anthropogen überformt. Durch das Vorhaben sind keine Böden von besonderer Bedeutung betroffen.

              Landschaft: Das Vorhabensgebiet befindet sich am nördlichen Ortsausgang von Unterlenningen, eines Teilortes der Gemeinde Lenningen. Das Gebiet befindet sich an der südlichen Grenze des Mittleren Albvorlands (Naturraum-Nr. 101) welches Teil der Großlandschaft „Schwäbisches Keuper-Lias-Land“ ist (Großlandschaft-Nr. 10) und ragt in den Naturraum der Mittleren Kuppenalb (Naturraum-Nr. 94) hinein. Das Landschaftsbild wird von zahlreichen kleineren Siedlungsgebieten und den sich dazwischen erstreckenden landwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Entlang der westlichen Ortsgrenze erstreckt sich das Gewerbegebiet von Unterlenningen. Die durch den Ort fließende Lauter grenzt das Gewerbegebiet von der bestehenden Wohnbebauung ab. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des vollständig erschlossenen Gewerbegebiets und ist aufgrund der gewässerbegleitenden Vegetation kaum einsehbar.

              Wasser: Oberflächenwasser: Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet verläuft die Lauter (Gewässer II. Ordnung von wasserwirtschaftlicher Bedeutung). Es handelt sich bei der Lauter um einen Mittelgebirgsbach, der etwa 7,0 km gewässerabwärts im südöstlich gelegenen Gutenberg entspringt. In der Ortslage von Unterlenningen zeigt sich die Lauter, auch entsprechend der Gewässerstrukturkartierung, sehr stark bis deutlich verändert (Gewässerstrukturklasse 4 – 6).

Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich in der hydrogeologischen Einheit des Mittel- und Unterjura und besteht aus Bach- und Flussablagerungen. Es handelt sich dabei um klastisches Lockergestein unterschiedlicher Korngröße und Zusammensetzung. Von der Deckschicht bis zu den Porengrundwasserleitern variiert die Durchlässigkeit von mäßig bis gering und ist dabei abhängig vom vorherrschenden Kleinkornanteil. Hydraulische Wechselwirkungen mit angrenzenden Einheiten aus Festgestein oder Fließgewässern sind nicht zu erwarten. Der Vorhabensbereich ist nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesen

              Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt: Das Plangebiet ist stark geprägt durch die bauliche Erschließung als Gewerbegebiet und die innerörtliche Lage. Der überwiegende Teil der Flächen wurde durch die Anlage von Zufahrtsstraßen und Produktionsgebäuden versiegelt. Freiflächen sind als Straßenbegleitgrün bzw. Zierrasen gestaltet und mit Einzelgehölzen bestanden (überwiegend Ahorn und Eschen). Das Gewässer im Bereich der bestehenden Zuleitung verläuft stark verbaut und begradigt in einem Kastenprofil. Der nordöstlich verlaufende Hauptarm der Lauter ist ebenfalls stark verbaut. Der relativ kurze Abschnitt fließt über mehrere unterschiedlich hohe Abstürze, welche eine Durchwanderbarkeit des Gewässers derzeit verhindern. Die Erosion der Uferbereiche ist teilweise deutlich zu sehen. Der Uferbereich ist auf der gesamten Länge des Plangebiets dicht bewachsen mit einer gewässerbegleitenden Vegetation aus Ahorn, Esche, Erle, Hasel, Holunder und Weißdorn. Das Plangebiet eignet sich nicht als Lebensraum für wertgebende Pflanzenarten. Auch bei den zu erwartenden Tierarten handelt es sich ausschließlich um störungsresistente Kulturfolger.

 

2.3         Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:

              Im Vorhabensgebiet sind keine Gebiete nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG betroffen.

 
  1. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 

3.1         Art und Ausmaß der Auswirkungen

Auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind, abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

              Boden und Fläche: Die beplanten Bereiche erstrecken sich größtenteils auf bereits durch das Gewerbegebiet erschlossene und versiegelte Flächen. Durch die Verlegung der Druckrohrleitung ist kein zusätzlicher Flächenverbrauch zu erwarten.

              Wasser: Während der Bautätigkeiten können Belastungen physikalisch-chemischer Art hervorgerufen werden. Insgesamt wird der Gewässerschutz durch Schutz- und Ausführungsbestimmungen und eine dementsprechende Bauausführung sichergestellt. Im Betrieb sind keine physikalisch-chemischen Auswirkungen zu erwarten.

              Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Klima und Luft: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

Menschen: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

              Landschaftsbild: Keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen.

 

3.2         Grenzüberschreitender Charakter

              Das Vorhaben verfügt über keinen grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen.

 

3.3         Schwere und Komplexität

Insgesamt können keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Verlegung der Druckrohrleitung festgestellt werden.

 

3.4         Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen

              Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.

 

3.5         Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Abgesehen von kurzzeitigen baubedingten Beeinträchtigungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

 

3.6         Zusammenwirken der Auswirkungen

              Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der Herstellung der Durchgängigkeit am Wehr der Anlage T56 und dem Ersatzneubau der Wasserkraftanlage. Für beide Vorhaben werden die Umweltauswirkungen in einer separaten UVP-Vorprüfung behandelt.

 

3.7         Verminderungsmöglichkeiten

              Geringe Auswirkungen können aufgrund der Baumaßnahme auftreten. Dies betrifft jedoch lediglich das Schutzgut Boden. Geeignete technische Ausführungsbestimmungen werden befolgt, sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen, um diese Auswirkungen zu minimieren bzw. zu vermeiden.

 

Bei der nach § 7 Abs. 1 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen unter Beteiligung der Fachbehörden (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz des Landratsamtes Esslingen, untere Naturschutzbehörde sowie Fischereibehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

 

Esslingen, den 23.02.2023

Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen

Bekanntmachung

Planfeststellung für das Bauvorhaben „Lenningen, Erneuerung des Bahnübergangs "Brucken II - B 465" in Bahn-km 15,298 auf der Strecke 4610 Wendlingen - Oberlenningen in der Gemeinde Lenningen.

 

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 30.11.2022, Az. 591ppw/080-2018#013, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom

02.01.2023 bis einschließlich 16.01.2023

bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, während der Dienstzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

 

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182 Stuttgart, eingesehen werden.

 

Er kann des Weiteren auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de/anhoerung eingesehen werden

 

Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

Lenningen, 23.12.2022

 

gez. Michael Schlecht

Bürgermeister

Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

3. Änderung des Bebauungsplans „Gänsäcker“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Unterlenningen

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 20.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“ festgestellt und die öffentliche Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Unterlenningen im Gewerbegebiet „Gänsäcker“. Es umfasst den nördlichen Teil des „Leuze-Areals“, das Grundstück des Drogeriemarktes Müller, das Grundstück des Lebensmitteldiscounters ALDI und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch die Außenbereichsflächen im Gewann Untere Au,
  • im Osten durch die Lauter, und den offenen Teil des Mühlkanals östlich des ALDI-Marktes,
  • im Süden durch das bestehende Distributionszentrum der Fa. Leuze und die Max-Leuze-Straße,
  • im Westen durch die Straße Im Gänsäcker und die Außenbereichsflächen im Gewann Rauns.

Für den Planbereich ist der zeichnerische Teil des Entwurfs des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gänsäcker – 3. Änderung“, in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt: Kartenausschnitt (PDF-Datei)

 

Öffentliche Auslegung:

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 29.10.2021/24.08.2022 wird mit Begründung einschließlich Anlagen und Umweltbericht, sowie vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom

 

04.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 (Auslegungsfrist)

 

im Bauamt des Rathauses Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während folgender Zeiten öffentlich ausgelegt:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Dienstag-Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Die Planunterlagen können darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen unter der Internet-Adresse www.lenningen.de eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Informationen über

  • die relevanten Ziele des Umweltschutzes,
  • die Betroffenheit von Schutzgebieten,
  • den Biotopverbund,
  • die geplante Nutzung von Boden, Natur und Landschaft,
  • die naturräumliche Lage des Planbereiches,
  • die Beschreibung und Bewertung des Umweltbestandes und der Auswirkungen der Planung auf folgende Umweltbelange:

Biotope und Arten, Landschaftsbild/Ortsbild, Klima und Luft, Boden, Wasser, Mensch und Erholung, Kultur- und Sachgüter, Fläche,

  • die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen auf die o.g. Umweltbelange,
  • die Betroffenheit der relevanten Tierarten Vögel, Haselmaus, Fledermäuse, Reptilien, Wechselkröte, Schmetterlingen und Totholzkäfer,
  • die Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die betroffene Tierart der Zauneidechsen,
  • die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Einzelhandelsvorhabenvorhaben,
  • die verkehrlichen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben,
  • die Beschaffenheit des Baugrunds im Hinblick auf die Bebaubarkeit und auf Altlasten,
  • die Ableitung von Schmutz- und Regenwasser.
 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Lenningen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

  

Lenningen, den 23.09.2022

   

Michael Schlecht

Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lüxen“ und der örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Brucken

Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Lüxen“ nach §10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach §4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mharchitekten vom 26.07.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Planausschnitt (PDF-Datei).

Der Bebauungsplan „Lüxen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin können der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und §214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach §214 Abs. 2 und 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß §215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Soweit der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach §4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, geltend zu machen.

Lenningen, den 29.07.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Lenningen zum 01.01.2020

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz ortsüblich bekannt zu geben und diese gleichzeitig an 7 Tagen öffentlich auszulegen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 die Eröffnungsbilanz wie folgt festgestellt:

I. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg", Ortsteil Schopfloch

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Gemeinde Lenningen mit Beschluss des Gemeinderates vom 21.06.2022 aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der aktuell gültigen Fassung, die Vorkaufsrechtssatzung „Am Sommerberg“.

§ 1 Satzungszweck

Die Gemeinde Lenningen beabsichtigt, das am südlichen Ortsrand von Schopfloch gelegene Gebiet neu zu überplanen, da der bisherige, noch aus den 1960-er Jahren stammende Bebauungsplan „Beunk“ eine den heutigen städtebaulichen Anforde-rungen entsprechende Wohnbebauung nicht ermöglicht.

Insbesondere der hohe Anteil der bislang festgesetzten nicht überbaubaren Flächen (Vorgartenflächen und öffentliche Grünflächen) steht den heutigen bauleitplanerischen Anforderungen und Grundsätzen an eine vorrangig zu betreibende Innenentwicklung entgegen.

Die in dem Gebiet beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen ergeben sich aus dem Bebauungskonzept „Beunk – Variante 3“ des Ingenieurbüros Melber & Metzger, Nürtingen, vom 29.03.2022, welches sich über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt.

Das Satzungsgebiet verfügt insgesamt über ein erhebliches Potenzial an Flächen, welche, insbesondere für eine Nachverdichtung zum Zwecke der Schaffung von zusätzlichen Wohnbauflächen und zur Deckung des Wohnraumbedarfs nutzbar gemacht werden sollen, da auch im Ortsteil Schopfloch der vorhandene Wohnraum knapp ist und eine hohe Nachfrage an Wohnbauflächen besteht.

Daher soll mit dem neuen Bebauungsplan „Am Sommerberg“ eine an heutige Anforderungen angepasste und für Schopfloch angemessene Nachverdichtung und Entwicklung des bislang größtenteils unbebauten Gebietes zur Schaffung notwendigen Wohnraums ermöglicht werden.  

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele, erlässt die Gemeinde Lenningen diese Vorkaufsrechtssatzung.

Durch den Zugriff auf Flächen im Vorkaufsfall, kann die Gemeinde die Flächen neuordnen und der entsprechend geplanten Nutzung zuführen und somit die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen umsetzen.

§ 2 Geltungsbereich der Satzung

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung entspricht dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Am Sommerberg“ und bezieht sich im Einzelnen auf folgende Grundstücke:

Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108.

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Abgrenzungsplan vom 04.05.2022 maßgebend.

Plan (PDF-Datei)

§ 3 Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Flächen steht der Gemeinde Lenningen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen

Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO ergangener Bestimmungen beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lenningen geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Mit der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Die Satzung wird bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, Zimmer 1, während den bei der Gemeinde üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Lenningen, den 24.06.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen

Sonderbaufläche „Heidengrabenzentrum“ und Verkehrsfläche „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ in Erkenbrechtsweiler
 

Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000255 Band II vom 07.06.2022 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst zwei Planbereiche auf Gemarkung Erkenbrechtsweiler:

  • Der Planbereich „Heidengrabenzentrum“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, südlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des Burrenhofes und umfasst die Fläche des bestehenden Grabhügelfeldes.
  • Der Planbereich „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, nördlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des bestehenden Parkplatzes Hochholz.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 24.05.2017/25.05.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:    PDF-Datei (PDF-Datei)

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Lenningen, Marktplatz 1 sowie im Rathaus in Erkenbrechtsweiler, Uracher Straße 2 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de), auf der Homepage der Gemeinde Erkenbrechtsweiler (www.erkenbrechtsweiler.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.

Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lenningen, 24.06.2022

gez.

Michael Schlecht

Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes

3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ im Ortsteil Schopfloch

- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. März 2016 über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ beschlossen.

Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Beunk“ schwarz umrandet dargestellt.

Lageplan (PDF-Datei)

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Lenningen, 20.05.2022

Michael Schlecht

Bürgermeister

Bebauungsplan „Am Sommerberg“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Schopfloch

- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 17. Mai 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen.   

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ erstreckt sich über die Flurstücke Nr. 209, 212, 213, 214 (teilweise), 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225 (teilweise), 226 (teilweise), 227 (teilweise), 228, 229, 230, 231, 232 (teilweise) und 1108. Im nachstehend abgedruckten Lageplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ schwarz umrandet dargestellt.

Lagepplan (PDF-Datei)

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Im Ortsteil Schopfloch werden weitere Wohnbauflächen dringend benötigt. Mit dem Bebauungsplan wird daher das Ziel verfolgt, eine den heutigen städtebaulichen Anforderungen entsprechende Bebauung der bislang unbebauten Flächen und der Flächen auf denen eine Neubebauung anstehen könnte, im Sinne einer ortsgestalterisch angemessenen Nachverdichtung zu ermöglichen und in dem Plangebiet künftig mehr Wohnbaumöglichkeiten als bisher zu schaffen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Lenningen, 20.05.2022

 

Michael Schlecht

Bürgermeister

Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Scheufelen und 1. Änderung Bebauungsplan Hofstraße“ auf Gemarkungen Oberlenningen und Unterlenningen