Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
Wirksame rechtskräftige Bauleitpläne
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gänsäcker“ – 3. Änderung und der örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Unterlenningen
6. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Alte Steige – 5. Änderung“
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lüxen“ und der örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Brucken
Der Gemeinderat der Gemeinde Lenningen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Lüxen“ nach §10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach §4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mharchitekten vom 26.07.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Planausschnitt (PDF-Datei).
Der Bebauungsplan „Lüxen“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin können der Bebauungsplan einschließlich Begründung und die örtlichen Bauvorschriften im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und §214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach §214 Abs. 2 und 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß §215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Soweit der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach §43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Gemeinde Lenningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach §4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindeverwaltung Lenningen, Amtgasse 5, 73252 Lenningen, geltend zu machen.
Lenningen, den 29.07.2022
Michael Schlecht
Bürgermeister
B-Plan_Luexen_ZeichnTeil+TextTeil. (PDF-Datei)
B-Plan Luexen_Begruendung (PDF-Datei)
4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen
Sonderbaufläche „Heidengrabenzentrum“ und Verkehrsfläche „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ in Erkenbrechtsweiler
Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:000255 Band II vom 07.06.2022 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst zwei Planbereiche auf Gemarkung Erkenbrechtsweiler:
- Der Planbereich „Heidengrabenzentrum“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, südlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des Burrenhofes und umfasst die Fläche des bestehenden Grabhügelfeldes.
- Der Planbereich „Erweiterung Parkplatz Hochholz“ liegt an der südlichen Gemarkungsgrenze von Erkenbrechtsweiler, nördlich der Kreisstraße K1263 zwischen Hülben und Grabenstetten und östlich des bestehenden Parkplatzes Hochholz.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 24.05.2017/25.05.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt: PDF-Datei (PDF-Datei)
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Lenningen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 4. Teiländerung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Lenningen, Marktplatz 1 sowie im Rathaus in Erkenbrechtsweiler, Uracher Straße 2 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Lenningen (www.lenningen.de), auf der Homepage der Gemeinde Erkenbrechtsweiler (www.erkenbrechtsweiler.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Lenningen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.
Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lenningen, 24.06.2022
gez.
Michael Schlecht
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes
Zusammenfassende Erklärung (PDF-Datei)
Standortuntersuchung (PDF-Datei)
Planungen zum Erlebnisfeld-Heidengraben (PDF-Datei)